Entscheidpublikation AbR 1988/89 Nr. 46, S. 161:Art. 5 Abs. 2 AHVG; Art. 7 lit. k AHVV Der im Sportelsystem arbeitende Friedensrichter gilt sozialversicherungsrechtlich als unselbständigerwerbend (E. 1). Die Arbeitgeberbeiträge sind von der Gemeinde und nicht vom Kanton geschuldet (E. 2)
Entscheid der Rekurskommission für Sozialversicherung vom 29. Dezember 1989
Sachverhalt:
Die Gemeinde lehnte es ab, mit der Ausgleichskasse über Arbeitgeberbeiträge für den Friedensrichter abzurechnen. Dabei machte sie geltend, der Friedensrichter werde nicht von der Gemeinde entschädigt, sondern erhalte seine Sporteln von den Prozessparteien. Es liege kein Dienstverhältnis vor.
Eine von der Gemeinde gegen die Beitragsveranlagung geführte Beschwerde wurde von der Rekurskommission abgewiesen.
Aus den Erwägungen:
Dies mag insofern erstaunen, als sich die Sporteln, auf was auch die Beschwerdeführerin hinweist, dadurch kennzeichnen, dass sie nicht vom Gemeinwesen dem betreffenden Bediensteten ausgerichtet werden, sondern dass dieser sie, wenn auch gestützt auf eine staatliche Gebührenordnung, direkt von den Bürgern bezieht, die von ihm die Vornahme einer amtlichen Handlung verlangen. Indessen könnte das Gemeinwesen ebensogut die Ablieferung der staatlichen Gebühren verlangen und sie in der Folge ganz oder teilweise dem betreffenden Bediensteten als Lohn zukommen lassen. Dadurch, dass das Gemeinwesen einen andern Weg wählt, indem es dem Bediensteten die Gebühren einfach belässt - damit werden sie zu Sporteln - und diesen so zur direkten Gebührenerhebung ermächtigt, werden diese nicht zu Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit (Urteil des EVG in ZAK 1950, 490). Im Zusammenhang mit der beitragsrechtlichen Qualifikation der Entschädigung eines Vormundes führte das EVG aus, es komme dabei nicht darauf an, ob dem Vormund die Entschädigung von der Gemeinde direkt ausgerichtet werde oder ob er aus dem Mündelvermögen direkt entschädigt werde (ZAK 1973, 368 ff., insbesondere 372 mit zahlreichen Hinweisen auf die Praxis).
Wenn sodann in Art. 7 lit. k AHVV von in einem öffentlichen Dienstverhältnis stehenden Versicherten die Rede ist, so ist damit nicht gesagt, dass es sich um ein öffentlichrechtliches Dienstverhältnis im engeren Sinne handeln muss, wie dies bei hauptamtlichen Funktionären der Fall ist; für das Vorliegen eines öffentlichen Dienstverhältnisses im Sinne von Art. 7 lit. k AHVV genügt es, dass der betreffende Funktionär kraft staatlicher Ernennung eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt, was beim Friedensrichter zweifellos der Fall ist (BGE 97 V 13 und 218).
Im Kanton Obwalden werden die dem Friedensrichter zustehenden Gebühren vom Kanton in der Gebührenordnung für die Rechtspflege festgesetzt. Doch wird der Friedensrichter gemäss Art. 93 Ziff. 2 lit. b KV von der Gemeindeversammlung gewählt. In bezug auf die Frage der Zugehörigkeit kommt nun aber dem Umstand entscheidende Bedeutung zu, ob ein Beamter durch ein kommunales oder kantonales Organ gewählt wird. Demgegenüber muss die Zuständigkeitsordnung in bezug auf den Erlass der einschlägigen Gebührenordnung in den Hintergrund treten (vergleichsweise sind Betreibungsbeamte auch keine eidgenössischen Beamten, obwohl der Bund deren Gebührenbezug abschliessend festsetzt). In anderem Zusammenhang hatte auch das Obergericht im Jahre 1982 entschieden, dass die Friedensrichter kommunale Beamte sind (OGE i.S. K. c. W. vom 23. Juni 1982, E. 2).
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Ausgleichskasse zu Recht die Gemeinde als Arbeitgeberin für die Sportelentschädigungen des Friedensrichters veranlagt hat.