Entscheidpublikation AbR 1988/89 Nr. 47, S. 163:Art. 43 Abs. 1 AHVG Kann der Schweregrad der Hilflosigkeit im Nachhinein nicht mehr abgeklärt werden, weil der Versicherte gestorben ist, kommt dem Zeitpunkt der Anmeldung und den darin abgegebenen Erklärungen entscheidende Bedeutung zu.
Entscheid der Rekurskommission für Sozialversicherung vom 29. Dezember 1989
Sachverhalt:
Im Oktober 1984 hatte es die Ausgleichskasse abgelehnt, dem 1894 geborenen Versicherten B. eine Hilflosenentschädigung für Altersrentner auszurichten, da keine schwere Hilflosigkeit im Sinne des Gesetzes bestand. Am 20. August 1988 stellten die Verwandten des Versicherten bei der Ausgleichskasse erneut eine Anmeldung zum Bezug einer Hilflosenentschädigung. Am 1. Oktober 1988 verstarb B. Aufgrund der kurz vor dem Tode des Versicherten erfolgten Abklärungen kam die Ausgleichskasse zum Schluss. dass eine Hilflosenentschädigung wegen Hilflosigkeit schweren Grades mit Rücksicht auf die Karenzfrist frühestens ab 1. November 1988 hätte ausgerichtet werden können.
Dagegen beschwerten sich die Erben von B. bei der Rekurskommission. Dabei machten sie geltend, dass B. bereits seit März 1984 vollständig blind war und sich seine Hilflosigkeit ab diesem Datum verschlimmert habe. Im Oktober 1986 habe er einen zweiten Herzinfarkt erlitten und habe in der Folge in Spitalpflege gebracht werden müssen. Im Anschluss an diesen Spitalaufenthalt sei seine Hilflosigkeit derart fortgeschritten gewesen, dass er bei all seinen täglichen Lebensverrichtungen dauernd auf die Hilfe Dritter wie auch auf eine dauernde Überwachung angewiesen gewesen sei. Deshalb sei davon auszugehen, dass B. bereits ab Oktober 1986 in schwerem Grade hilflos gewesen sei, so dass unter Berücksichtigung der Karenzfrist rückwirkend ab 1. November 1987 eine Hilflosenentschädigung auszurichten sei.
Aus den Erwägungen:
Gemäss Art. 42 Abs. 2 IVG gilt als hilflos, wer wegen der Invalidität für die alltäglichen Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf. Nach Art. 36 Abs. 1 IVV gilt die Hilflosigkeit als schwer, wenn der Versicherte vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn er in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf. Relevant sind die folgenden Lebensverrichtungen: Ankleiden, auskleiden; aufstehen, absitzen, abliegen; Körperpflege; Verrichten der Notdurft; Fortbewegung im und ausser Haus, Kontaktaufnahme. Wo eine einzelne Lebensverrichtung mehrere Teilfunktionen umfasst, ist bloss erforderlich, dass der Versicherte bei einer dieser einzelnen Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist (BGE 107 V 136 ff.).
Nach Auffassung der Ausgleichskasse begann die Hilflosigkeit des Versicherten mit dem Unfall im November 1987, nach Auffassung der Beschwerdeführer hingegen ist der Beginn der schweren Hilflosigkeit auf den Oktober 1986 zu datieren, als der Versicherte einen Herzinfarkt erlitt und in Spitalpflege gebracht werden musste.
Demgegenüber wird nun in der Beschwerde geltend gemacht, im Oktober 1986 habe der Versicherte einen zweiten Herzinfarkt erlitten, sich in Spitalbehandlung begeben müssen und in der Folge sei die Hilflosigkeit dermassen fortgeschritten gewesen, dass er nunmehr dauernd auf die Hilfe Dritter angewiesen war.
Letztlich ist die Beurteilung, ob die Hilflosigkeit in diesem oder jenem Bereich eine vollständige sei, bis zu einem gewissen Grade eine Ermessenssache der mit der Abklärung an Ort und Stelle beauftragten Person. Massgebend für deren Beurteilung sind nebst den eigenen Wahrnehmungen namentlich die Schilderungen der Angehörigen, welche sich täglich um den Versicherten kümmern. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei der Beurteilung der Hilflosigkeit des Versicherten zu einem früheren Zeitpunkt, wäre beispielsweise die Anmeldung bereits im Oktober oder November 1986 nach dem Herzinfarkt erfolgt, der Beginn der vollständigen und damit schweren Hilflosigkeit auf diesen Zeitpunkt festgesetzt worden wäre. Im nachhinein kann dies praktisch kaum mehr abgeklärt werden. Unter diesen Umständen kommt aber dem Zeitpunkt der Anmeldung (20. August 1988), insbesondere aber auch den in der Anmeldung abgegebenen Erklärungen und dem Bericht der Sozialarbeiterin, die ja ihrerseits auf die Schilderungen der Angehörigen des Versicherten abstellte, entscheidende Bedeutung zu. Dabei ist immerhin auch zu berücksichtigen, dass die Verwandten des Versicherten im Zusammenhang mit der früheren (erfolglosen) Anmeldung einschlägig sensibilisiert waren und durchaus wussten, worauf es ankommt. Wenn sie daher im August bzw. September 1988 erklärten, die vollständige Hilflosigkeit auch im Bereich der Pflege und somit in allen Bereichen bestehe seit November 1987, muss darauf abgestellt werden. Es muss angenommen werden, dass, hätte die vollständige Hilflosigkeit bereits ein Jahr früher bestanden, dies auch entsprechend geschildert worden, ja, die Anmeldung früher erfolgt wäre. Unter diesen Umständen ist aber die angefochtene Verfügung gesetzmässig und die Beschwerde muss abgewiesen werden.