Entscheidpublikation AbR 1988/89 Nr. 48, S. 165:Art. 41bis AHVV. Verzugszins für Beiträge. Abgrenzung zwischen Beiträgen, die im ausserordentlichen Verfahren festgesetzt wurden und Beitragsnachforderungen.
Entscheid der Rekurskommission für Sozialversicherung vom 29. Dezember 1989
Sachverhalt:
Im Januar 1985 meldete sich X. bei der AHV-Gemeindezweigstelle zwecks Erfassung als Selbständigerwerbender, da er ab 1. Januar 1985 Einkommen als gewerbsmässiger Liegenschaftshändler erziele. Aus der Steuermeldung und aus weiteren Abklärungen ergab sich aber, dass X. bereits in den Jahren 1979 und 1980 geringfügige Einkommen aus selbständiger Tätigkeit ausgewiesen hatte. In der Folge verfügte die Ausgleichskasse die noch nicht verjährten AHV/IV/EO-Beiträge im ordentlichen Verfahren rückwirkend auf die Beitragsjahre 1983-1987. Die Beitragsforderung belief sich auf Fr. 374.50 für 1983 und Fr. 4'725.20 für 1984. Auf diesen Beträgen erhob die Ausgleichskasse mit Schreiben vom 6. Juni 1989 Verzugszinsen für die Zeit vom 1. Januar 1985 - 30. Juni 1988 von jährlich 6%, total Fr. 1'077.55.
Gegen diese Verfügung reichte X. am 6. Juli 1989 Beschwerde bei der kantonalen Rekurskommission für Sozialversicherung ein und beantragte, auf das Erheben des Verzugszinses sei zu verzichten. Zur Begründung führte er namentlich aus, von einem Verzug könne keine Rede sein, da die Veranlagung am 20. Juli 1988 erfolgt und innert 30 Tagen bezahlt worden sei. Ferner berief sich X. auf Art. 41 bis Abs. 2 lit. c AHVV, welche Bestimmung den Zinsenlauf regelt für persönliche Beiträge, die im ausserordentlichen Verfahren zu wenig entrichtet worden sind.
Die Rekurskommission hat die Beschwerde abgewiesen.
Aus den Erwägungen:
Art. 41 bis Abs. 3 AHVV in der Fassung vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Januar 1979, bestimmte, dass die Zinsen bei Nachzahlungen vom Ende des Kalenderjahres an, für das die Beiträge geschuldet sind, laufen (lit. b) und bei der Nachzahlung von Beiträgen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, wenn diese im ausserordentlichen Verfahren festgesetzt wurden, von dem Monat an, der auf den Erlass der Verfügung folgt, aus der sich die Nachzahlung ergibt (lit. c). Art. 41 bis Abs. 2 AHVV in der Fassung vom 1. Juli 1987, in Kraft seit dem 1. Januar 1988, bestimmt, dass die Zinsen bei Beitragsnachforderungen mit dem Ablauf des Kalenderjahres, für welches die Beiträge geschuldet sind, laufen (lit. b) und für persönliche Beiträge, die im ausserordentlichen Verfahren zu wenig entrichtet worden sind, und für Sonderbeiträge nach Art. 23 bis mit dem Kalendermonat, welcher der Verfügung folgt (lit. c). Stellt sich demnach nach altem wie nach geltendem Recht dieselbe Frage, nämlich ob es sich um Beiträge handelt, die im ausserordentlichen Verfahren zu wenig bezahlt worden sind, oder um Beitragsnachzahlungen, und sind die Rechtsfolgen dieselben, so kann die Frage offen gelassen werden, welche der beiden Bestimmungen übergangsrechtlich zur Anwendung gelangen muss. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass es sich um Beiträge, die im ausserordentlichen Verfahren festgesetzt bzw. entrichtet wurden, handelt; die Ausgleichskasse macht demgegenüber geltend, es handle sich um Beitragsnachforderungen.
b) Im vorliegenden Fall wurden die Beiträge nicht - zunächst provisorisch - im ausserordentlichen Verfahren festgelegt und es wurden keine A-conto-Zahlungen geleistet, sondern die Beiträge wurden nachträglich, rückwirkend für die Beitragsjahre 1983 und folgende im Jahre 1988 erstmals und zwar sogleich definitiv festgesetzt. Unter diesen Umständen greift aber für den Beginn der Verzugszinspflicht die Regel von Art. 41 bis Abs. 2 lit. c AHVV in der Fassung 1987 Platz. Danach läuft die Verzugszinspflicht ab Ende des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet ist. Hinzu kommt noch die weitere Voraussetzung, dass nach Art. 41 bis Abs. 4 AHVV in der Fassung 1978 die nach Bundesrecht geschuldeten Beiträge mindestens Fr. 3'000.-- betragen müssen. Dies war erst ab dem Beitragsjahr 1984 der Fall, womit die Verzugszinspflicht am 1. Januar 1985 zu laufen begann.