Entscheidpublikation AbR 1988/89 Nr. 49, S. 167:Art. 6 Abs. 1 IVG. Versicherungsmässige Voraussetzungen. Der Anspruchsteller muss im Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität versichert sein. Fall eines seit Geburt schwerstbehinderten Kindes, welches im Ausland geboren wurde und dessen Eltern auch nicht freiwillig versichert waren (E. 1).Art. 13 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 IVG Anspruch auf medizinische Massnahmen bei Verschlechterung des Zustandes nach Eintritt des Versichertenstatus, die im Ausland gewährt werden sollen (E. 2).Art. 20 Rechtslage bei Pflegebeiträgen.
Entscheid der Rekurskommission für Sozialversicherung vom 12. Januar 1989
Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 8. Juli 1988 übernahm die IV gegenüber der am 8. April 1982 im Ausland als Tochter nicht versicherter Eltern geborenen T. X. eine Reihe medizinischer Massnahmen und setzte Pflegebeiträge fest. Die Diagnose lautete: "Schwerster Entwicklungsrückstand, Blindheit und Epilepsie". Der Arzt gab das Geburtsgebrechen 493 an. Die Ausgleichskasse übernahm die Kosten medizinischer Massnahmen und Pflegebeiträge rückwirkend ab 19. Dezember 1987 (Rückkehr in die Schweiz) und hielt gleichzeitig fest, dass die Verfügung zunächst bis zum 31. Dezember 1997 gültig sei. Die Verfügung wurde sodann dahingehend ergänzt, dass sie nur so lange gültig sei, als das Kind in der Schweiz weile. Dagegen rekurrierte der Vater der Versicherten an die Rekurskommission für Sozialversicherung und beanstandete die Beschränkung, wonach die Verfügung nur so lange gelten solle, als das Kind in der Schweiz weile. Er werde zwar wiederum im Ausland tätig sein. Indessen würden er und seine Frau für eine in Lausanne domilizierte Arbeitgeberin arbeiten und damit zum Kreis der obligatorisch Versicherten gehören. Sinngemäss macht er geltend, dass die nachgesuchten Leistungen daher auch im Ausland gewährt werden müssten.
Aus den Erwägungen:
Für den Zeitraum des früheren Aufenthaltes in Südafrika konnte die Versicherte schon deshalb grundsätzlich keine Leistungen der IV beanspruchen, weil sie weder obligatorisch noch freiwillig versichert war (Art. 6 IVG). Heute hingegen erfüllt sie als Versicherte diese primäre Voraussetzung für den Anspruch auf Leistungen der IV. Dabei macht es entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin keinen Unterschied, ob sie obligatorisch oder freiwillig versichert ist (Art. 1 IVG).
Allein die Tatsache des Versichertseins begründet aber noch nicht den Anspruch auf Leistungen der IV. Als zusätzliche versicherungsmässige Voraussetzung bestimmt Art. 6 Abs. 1 IVG, dass die Anspruchsberechtigung nur gegeben ist, wenn der Anspruchsteller bei Eintritt der Invalidität versichert ist. Als eingetreten gilt die Invalidität, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art. und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG).
Aufgrund eines bei den Akten liegenden ärztlichen Berichtes des Red Cross War Memorial Children's Hospital (Südafrika) stand die am 8. April 1982 geborene T. M. seit dem Frühjahr 1983 unter mehr oder weniger ständiger ärztlicher Kontrolle. Es ist daher davon auszugehen, dass der erstmalige Eintritt der Invalidität in den Zeitraum fiel, da die Eltern der Versicherten weder obligatorisch noch freiwillig versichert waren. Unter diesen Umständen fehlte es aber zunächst an einer der Voraussetzungen, um überhaupt Leistungen der IV zu gewähren.
Bezüglich der medizinischen Massnahmen nach Art. 13 IVG ergibt sich nun aber aus der bundesgerichtlichen Praxis (BGE 108 V 61 mit Hinweisen), dass als Eintritt der Invalidität nicht nur die erstmalige körperliche oder geistige Gesundheitsschädigung, die eine Erwerbsunfähigkeit zufolge hat, zu gelten hat, sondern auch jede Verschlechterung des Gesundheitszustandes, sofern dadurch neue Massnahmen erforderlich werden. Es fragt sich deshalb, inwieweit der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, seit sie versichert ist, d. h. seit der Rückkehr in die Schweiz, eine weitere Verschlechterung - selbst wenn dies im Rahmen des bereits bekannten Geburtsgebrechen 493 erfolgt sein sollte - erfahren hat, die als neuer Eintritt der Invalidität zu beurteilen ist. Denn allein in diesem Bereich ist die IV zu Leistungen verpflichtet.
Diesbezüglich wurden indessen keine näheren Abklärungen getroffen, was insofern nicht erstaunt, als die IV übersehen zu haben scheint, dass nur für diesen eingeschränkten Bereich ein Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin besteht.
Dies bedeutet nun aber einerseits, dass die generelle Übernahme medizinischer Massnahmen bis Ende 1997 ohne nähere Prüfung der Frage, ob bei T. X., seit sie versichert ist, eine Invalidität eingetreten ist, unzulässig war und zwar dessen ungeachtet, ob sie in der Schweiz Wohnsitz verzeigt oder nicht. Vielmehr hat die IV bei jeder beantragten medizinischen Massnahme zu prüfen, ob sie erst aufgrund einer seit Bestehen der Versicherung eingetretenen Verschlechterung des Gesundheitszustandes, d.h. eines neuen Eintritts der Invalidität, angezeigt ist.
Sollte dies aber aufgrund weiterer Abklärungen der Fall sein, könnten Versicherungsleistungen andererseits auch nicht einfach davon abhängig gemacht werden, dass die Versicherte in der Schweiz weilt. Hingegen müsste bei einem Auslandaufenthalt der Versicherten, wie dies seit Beginn dieses Jahres der Fall ist, zusätzlich geprüft werden, ob die weiteren Voraussetzungen von Artikel 9 Abs. 2 IVG erfüllt sind, d.h. die persönlichen Verhältnisse und die Erfolgsaussichten die Massnahmen als angezeigt erscheinen lassen. Der angefochtene Entscheid ist in bezug auf die Ziff. 1 (medizinische Massnahmen) aufzuheben und die Sache zur weiteren Prüfung an die Ausgleichskasse zurückzuweisen.
Andererseits vermochte der mit dem Auslandaufenthalt begründete Ausschluss von Pflegebeiträgen nach der Aktenlage auch keine bestehenden Ansprüche zu verletzen. Die angefochtene Verfügung ist auch in bezug auf die Ziff. 2 (Pflegebeiträge) aufzuheben. Diesbezüglich ist nichts weiter vorzukehren.