Entscheidpublikation AbR 1988/89 Nr. 7, S. 41:Art. 145 und 163 ZGB Vorsorgliche Massnahmen während des Ehescheidungsverfahrens. Unterhalt der Familie. Dürfen bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge Schulden des Pflichtigen berücksichtigt werden?
Entscheid der Obergerichtskommission vom 15. Juni 1989
Aus den Erwägungen:
Offen ist aber die Frage, ob der Rekurrent einen Anspruch hat, dem das gemeinsame Existenzminimum der Parteien übersteigenden Überschuss einen Betrag für die Tilgung seiner übrigen Schulden zu entnehmen. Dies ist im vorliegenden Fall zu verneinen. Angesichts der Erhöhung der Lebenshaltungskosten, die dadurch eingetreten ist, dass nunmehr zwei Haushalte geführt werden müssen, vermag der Überschuss von insgesamt Fr. 910.20 (vom Kantonsgerichtspräsidenten aufgeteilt in Fr. 600.-- zugunsten der Rekursgegnerin und Fr. 310.-- zugunsten des Rekurrenten) einen lediglich unmassgebend über dem Existenzminimum liegenden Lebensstandard der Parteien zu gewährleisten. Angesichts dieser Sachlage würde die Berücksichtigung der Schulden des Rekurrenten den notwendigen Lebensunterhalt der Ehefrau und der Kinder beeinträchtigen. Sodann kann es nicht Aufgabe des bloss vorübergehenden Charakter tragenden Massnahmeverfahrens nach Art. 145 ZGB sein, die langfristige Sanierung der Finanzsituation eines Ehepartners in die Wege zu leiten. Dementsprechend ist den Schulden des Rekurrenten bei der Festsetzung des Unterhaltsbeitrages nicht Rechnung zu tragen. Unerheblich ist daher, zu welchen Zwecken der Rekurrent die Schuldverpflichtungen eingegangen ist.