Entscheidpublikation AbR 1988/89 Nr. 9, S. 44:Art. 145 und 315a in Verbindung mit Art. 307 ZGB Vorsorgliche Massnahmen während des Ehescheidungsverfahrens. Kinderschutzmassnahmen: Beziehungen der Kinder zum Freund ihrer Mutter.
Entscheid der Obergerichtskommission vom 20. September 1988
Sachverhalt:
Der Kantonsgerichtspräsident erklärte Frau X., welche Scheidungsklage eingereicht hatte, als berechtigt, den gemeinsamen Haushalt aufzuheben und einen eigenen Wohnsitz zu begründen. Er stellte die vier Kinder für die Dauer des Prozesses unter ihre elterliche Gewalt.
In der Folge verlangte der Ehemann, Herrn Y., dem Freund seiner Frau, unter Androhung der Ungehorsamsstrafe zu verbieten, mit den Kindern Umgang zu pflegen sowie das der Ehefrau zugewiesene Wohnhaus zu betreten. Zur Begründung machte er geltend, Y. weile häufig bei seiner Ehefrau zu Besuch. Es sei nicht zum Wohle der Kinder, wenn sie zusehen müssten, wie ein fremder Mann bei ihrer Mutter ein und aus gehe.
Der Kantonsgerichtspräsident lehnte das Gesuch ab. Ein dagegen erhobener Rekurs wurde von der Obergerichtskommission abgewiesen.
Aus den Erwägungen:
... Hat der Richter nach den Bestimmungen über die Ehescheidung die Elternrechte und die persönlichen Beziehungen der Eltern zu den Kindern zu gestalten, so trifft er auch die nötigen Kindesschutzmassnahmen und betraut die vormundschaftliche Behörde mit der Vollziehung (Art. 315a Abs. 1 ZGB). Für den Fall, dass das Wohl des Kindes gefährdet ist und die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder dazu ausserstande sind, sieht Art. 307 ZGB das Treffen geeigneter Massnahmen zum Schutze des Kindes vor. Die Eltern können ermahnt werden, es können ihnen Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilt und eine geeignete Person oder Stelle bestimmt werden, der Einblick und Auskunft zu geben ist. Was die Weisungen gemäss Art. 307 Abs. 1 i.V. mit Abs. 3 ZGB betrifft, erwähnt das Gesetz insbesondere die Eltern, die Pflegeeltern und das Kind. Aufgrund der weitgefassten Weisungsberechtigung geht die Literatur allerdings davon aus, dass Schutzmassnahmen nicht nur im Rahmen der elterlichen Gewalt angeordnet werden dürfen, sondern nötigenfalls auch der Einfluss Dritter im Interesse des Kindes eingeschränkt werden darf (Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, Bern 1983, 150; ZVW 1978, 151 f. Nr. 21; vgl. auch BGE 90 IV 80). Von dieser weitgefassten Weisungsberechtigung ist indessen zurückhaltend Gebrauch zu machen, bedeutet sie doch eine erhebliche Beeinträchtigung der Persönlichkeitsrechte der davon Betroffenen. Eine solch einschränkende Weisung wäre nur dann haltbar, wenn sie das Kindeswohl erforderlich macht, oder mit andern Worten, wenn anzunehmen ist, dass durch die in Frage stehenden Kontakte für das Wohl der Kinder eine konkrete Gefährdung besteht.
b) In bezug auf die Beziehungen von Y. zur Klägerin und zu den Kindern ergibt sich aus den Akten folgendes: Er sucht die Klägerin öfters auf. Manchmal zwei- bis dreimal in der Woche, dann auch wieder nur einmal; insgesamt zweifellos mit einer gewissen Regelmässigkeit. Er übernachtet aber nie im Hause der Klägerin. Nach Aussagen der 19-jährigen Tochter soll sich Y. absolut korrekt verhalten; er spiele und diskutiere mit allen. Er störe sie nicht, weil er sich mit allen abgebe. Sie seien auch schon gemeinsam auf Ausflügen gewesen...
... Der Beklagte behauptet nicht, Y. selber übe einen schlechten Einfluss auf seine Kinder aus. Hingegen ist er der Auffassung, dass einfach die Tatsache, dass die Klägerin vor den Augen der Kinder Beziehungen zu ihrem "Liebhaber" pflege, für deren sittliche Entwicklung schlecht sei.
Nach der Literatur und Rechtsprechung kann der nahe Umgang Verheirateter mit einer Person des andern Geschlechtes - zumindest wenn er eine gewisse Intensität erlangt - durchaus eine Verletzung der Treuepflicht, mithin ein ehewidriges Verhalten bedeuten (Bühler/ Spühler, Berner Kommentar, N. 76 zu Art. 142 ZGB). Angesichts der Tatsache, dass die Ehe der Klägerin noch nicht geschieden ist, kann man sich daher die Frage stellen, ob diese und Y. durch ihr unbestreitbar häufiges Beisammensein den Kindern nicht eine ehewidrige Beziehung vorleben.
Indessen gilt es sich vor Augen zu halten, dass zwischen den Parteien eine tiefe Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses eingetreten ist. Beide Ehegatten stellen sich in den Rechtsschriften auf den Standpunkt, dass die Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft ihnen nicht zugemutet werden könne. Auch für die Kinder ist es seit längerer Zeit offenkundig, dass von einem tatsächlichen ehelichen Leben nicht mehr die Rede sein konnte.
Nicht unverborgen blieb den Kindern freilich auch - und wird von der Klägerin auch keineswegs bestritten -, dass sie seit längerer Zeit zu Y. mehr als nur kameradschaftliche Beziehungen pflegt. Man muss sich indessen fragen, ob es unter solchen Umständen für die seelisch-sittliche Entwicklung der Kinder nicht sogar besser ist, wenn die Klägerin diese Beziehung, wenn auch mit gebührender Zurückhaltung, doch offen vor den Augen der Kinder pflegt, als wenn sie dies "heimlich" tun würde, was ja den Kindern doch nicht verborgen bliebe. Dafür, dass die Klägerin und Y. in Anwesenheit der Kinder nicht gebührende Zurückhaltung übten, bestehen aufgrund der Akten keine Anhaltspunkte....
Ob die Klägerin namentlich wegen ihrer Beziehung zu Y. an der Zerrüttung schuldig ist, wie dies der Beklagte in den Rechtsschriften ausführt, kann nicht Gegenstand dieses Verfahrens sein. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die Beziehung der Klägerin mit Y. die eheliche Zerrüttung (mit-)verursacht hätte, könnte daraus nicht ohne weiteres der Schluss gezogen werden, dass die andauernde Beziehung der Klägerin zu Y. das Wohl der Kinder gefährde. Für die im vorliegenden Verfahren zu entscheidenden Fragen ist von den Tatsachen auszugehen, dass der gemeinsame Haushalt aufgehoben wurde, dass die Beziehung zwischen der Klägerin und Y. besteht und dass die Kinder so oder anders um diese Beziehung wissen. Unter diesen Umständen sowie der aktenmässig nicht widerlegten Annahme, dass von Y. keine negativen Auswirkungen auf die Kinder ausgehen und die Klägerin ihre Beziehungen zu Y. mit der nötigen Zurückhaltung pflegt, wäre eine richterliche Unterbindung des Umgangs der Klägerin mit Y. in Anwesenheit der Kinder unverhältnismässig.
Solche Verbote würden die davon Betroffenen in ihren Persönlichkeitsrechten unverhältnismässig beeinträchtigen und liessen sich daher nicht rechtfertigen.