Entscheidpublikation AbR 1990/91 Nr. 11, S. 55:Art. 698 und 741 ZGB Weder Art. 698 noch Art. 741 ZGB bieten eine gesetzliche Grundlage, um andere Dienstbarkeitsberechtigte an den Erstellungskosten einer auf einem Drittgrundstück stehenden Vorrichtung zu beteiligen und zwar ungeachtet dessen, ob diese Vorrichtung bei der Ausübung der Dienstbarkeit nützlich ist. Fall eines Verkehrsspiegels (E. 2a, b und 4).Art. 1 Abs. 2 ZGB Es liegt auch keine gesetzliche Lücke vor (E. 2c).
Entscheid der Obergerichtskommission vom 5. April 1991
Sachverhalt:
A., B. und C. steht in bezug auf das zur Parzelle 840 gehörende Strässchen ein Fuss- und Fahrwegrecht zu. Das Strässchen mündet in die Kantonsstrasse. A. gelangte an seine Nachbarn, darunter B. und C., und ersuchte diese, sich anteilmässig an den Kosten eines Verkehrsspiegels zu beteiligen, der an der Kantonsstrasse und zwar gegenüber der Einmündung des Strässchens in diese angebracht werde. Der Eigentümer des Grundstückes, auf welchem der Verkehrsspiegel aufgestellt werde, sei damit einverstanden. B. und C. lehnten eine Beteiligung an den Kosten ab. In der Folge beklagte A. den B. und C. auf Bezahlung von Betreffnissen von je Fr. 376.75 an die Kosten der Errichtung des Verkehrsspiegels. Dabei machte er geltend, dass die Parteien zu Lasten des Strässchens (Parzelle 840) ein Fuss- und Fahrwegrecht hätten. Die Anlage diene der Erhöhung der Verkehrssicherheit bei der Einmündung des Strässchens in die Kantonsstrasse. Gemäss Art. 698 ZGB hätten die Grundeigentümer im Verhältnis ihres Interesses an die Kosten der Vorrichtungen zur Ausübung nachbarrechtlicher Befugnisse beizutragen. B. und C. beantragten die Abweisung der Klage, da es vorliegend gar nicht um die Ausübung nachbarrechtlicher Befugnisse gehe und infolgedessen Art. 698 ZGB nicht zur Anwendung gelange. Beim in Frage stehenden Verkehrsspiegel, der nicht auf dem belasteten Grundstück, sondern auf einem dritten Grundstück zu stehen komme, handle es sich nicht um eine nachbarrechtliche Vorrichtung.
Der Gerichtsausschuss hiess die Klage gut und verpflichtete B. und C., dem Kläger je Fr. 376.75 zu bezahlen. Dabei erwog er, dass es zwar zweifelhaft sei, ob vorliegend der Verkehrsspiegel als nachbarrechtliche Vorrichtung im Sinne von Art. 698 ZGB betrachtet werden könne, liess aber die Frage offen, da er in Art. 741 ZGB eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die Überbindung der Kosten auf die Beklagten erblickte. Beim in Frage stehenden Verkehrsspiegel handle es sich um eine Vorrichtung, die zur Ausübung der Dienstbarkeit gehörte. Obwohl die Anlage sich nicht auf dem belasteten (und auch nicht auf dem berechtigten) Grundstück befinde, diene sie gleichwohl der Ausübung der Dienstbarkeit. Eine Beschränkung der Leistungspflicht auf Vorrichtungen, welche sich auf dem belasteten Grundstück befunden, wäre aber gerade in Fällen wie dem vorliegenden unbefriedigend. Der Verkehrsspiegel habe als ergänzende Vorrichtung zur eigentlichen Vorrichtung, nämlich dem belasteten Strässchen, zu gelten.
Die Obergerichtskommission hat eine dagegen erhobene Kassationsbeschwerde von B. und C. gutgeheissen.
Aus den Erwägungen:
Mit der Kassationsbeschwerde können aktenwidrige tatsächliche Annahmen - dies steht hier nicht zur Diskussion - sowie die Verletzung klaren Rechts gerügt werden (Art. 276 ZPO). Klares Recht liegt vor, wenn eine im Rahmen bewährter Auslegung sich bewegende Interpretation den Sinn eines Rechtssatzes oder Rechtsbegriffes deutlich ergibt. Voraussetzung ist, dass sich bei der Rechtsanwendung unter Berücksichtigung bewährter Auslegung und Rechtsprechung keine begründeten Zweifel ergeben. Auch wenn der Wortlaut einer Rechtsvorschrift an sich nicht eindeutig ist, kann sie doch im Hinblick auf den Sinn, der ihr nach bewährter Lehre und Rechtsprechung beigelegt wird, klar sein. Entscheidend ist, dass die eingehenden rechtlichen Erwägungen zu einem einzigen möglichen Schluss führen (AbR 1986/87, Nr. 23 E. 2b).
a) Unbestritten ist, dass der Verkehrsspiegel nicht nur für die Dienstbarkeitsberechtigten, sondern für alle Benützer des Strässchens insofern nützlich ist, als dadurch das Einmünden mit Fahrzeugen in die Kantonsstrasse erleichtert und sicherer gemacht wird. Allein der Vorteil, welcher der Verkehrsspiegel sicher auch für die Beklagten bedeutet, bildet keinen Rechtstitel, um diese für die Finanzierung der Anlage zu belangen. Nach Auffassung der Vorinstanz beinhaltet aber Art. 741 dafür die Grundlage.
Art. 741 ZGB steht unter dem Titel "Dienstbarkeiten und Grundlasten" bzw. unter dem Abschnitt "Die Grunddienstbarkeiten". Die Art. 737 ff. ZGB regeln den Inhalt der Grunddienstbarkeiten, wie namentlich auch die Rechte und Pflichten des Berechtigten und des Belasteten. Art. 741 Abs. 1 ZGB schreibt vor, dass in bezug auf Vorrichtungen, die zur Ausübung der Dienstbarkeit gehören, grundsätzlich der Berechtigte unterhaltspflichtig ist, und regelt ausschliesslich die Unterhaltspflicht zwischen den Parteien dieses Dienstbarkeitsvertrages. Schuldner dieser gesetzlichen Realobligation ist der Eigentümer des berechtigten Grundstückes, Gläubiger der Eigentümer des belasteten Grundstückes (Peter Liver, Zürcher Kommentar, N. 23 f. zu Art. 741 ZGB). Selbstredend kann es sich daher bei den in Art. 741 ZGB erwähnten Vorrichtungen nur um solche auf dem belasteten Grundstück, nicht aber auf einem Drittgrundstück, handeln (vgl. auch Hans Leemann, Berner Kommentar, N 1 zu Art. 741 ZGB; Liver, a.a.O., N. 1 und N. 20 zu Art. 741 ZGB; siehe auch Urs Neuenschwander, Die Leistungspflichten der Grundeigentümer im französischen Code Civil und im schweizerischen ZGB unter besonderer Berücksichtigung des Nachbarrechts, Zürich 1966, 552, und BGE 111 II 29 f. E. 6).
b) Da Art. 741 ZGB nur das Rechtsverhältnis zwischen dem Dienstbarkeitsberechtigten und Dienstbarkeitsbelasteten, nicht aber jenes zwischen mehreren Berechtigten regelt, liesse sich dieser Bestimmung für die Beantwortung der letzteren Frage selbst dann keine Lösung entnehmen, wenn es sich beim fraglichen Verkehrsspiegel um eine Vorrichtung im Sinne von Art. 741 ZGB handelte. Art. 741 Abs. 2 ZGB schreibt zwar vor, dass, wenn Vorrichtungen auch dem Interesse des Belasteten dienen, der Berechtigte und der Belastete die Last des Unterhalts nach dem Verhältnis ihrer Interessen tragen. Über die Frage aber, wie die auf mehrere Berechtigte entfallenden Kosten an einer solchen Vorrichtung unter diesen aufzuteilen sind, schweigt das Gesetz. Soweit eine solche Vorrichtung nicht gleichzeitig im Miteigentum der Berechtigten steht und die entsprechenden Regeln zur Anwendung gelangen (Art. 649 ZGB; BGE 111 II 29 f. E. 6; dazu Peter Liver, ZBJV 1987, 142 f.), müsste wohl auf eine echte Lücke geschlossen werden, begründet doch das Gesetz die grundsätzliche Kostenpflichtigkeit der Berechtigten gegenüber dem Belasteten.
c) Nicht so im vorliegenden Fall. Die Annahme einer gesetzlichen Lücke drängt sich nur dann auf, wenn der Gesetzgeber etwas zu regeln unterlassen hat, was er hätte regeln sollen (Arthur Meier-Hayoz, Berner Kommentar, N 251 und 253 zur Art. 1 ZGB; ders., Einleitungsartikel des Schweiz. Zivilgesetzbuches, Zürich 1979, 46), wenn das Gesetz eine Antwort überhaupt schuldig bleibt und keine Entscheidung ermöglicht, wo eine Entscheidung getroffen werden muss (Meier-Hayoz, Berner Kommentar, N 271 und 273 zu Art. 1 ZGB; ders., Einleitungsartikel, 50). Anders als im Falle, da mehrere Berechtigte gegenüber dem Belasteten nach Art. 741 ZGB kostenpflichtig werden (vgl. E. 2b) und demzufolge für die Frage, in welchem Verhältnis sich die Berechtigten an diesen Kosten je zu beteiligen haben, eine Lösung getroffen werden m u s s, war es den Benützern des Strässchens unbenommen, die Errichtung des Verkehrsspiegels auf vertraglichem Weg zu vereinbaren, zu diesem Zweck eine einfache Gesellschaft zu bilden und die Verteilung der Kosten nach Massgabe des Interesses der einzelnen Berechtigten vorzunehmen, oder aber auf die Vorrichtung zu verzichten. Dem Kläger stand es frei, sich mit dem Eigentümer des Drittgrundstückes über die Errichtung des Verkehrsspiegels zu einigen und die dafür notwendigen öffentlichrechtlichen Bewilligungen einzuholen. Hat er dies aber auf eigene Initiative und ohne die Zustimmung sämtlicher Berechtigter getan, so haben er und die Gleichgesinnten auch allein für die Kosten einzustehen und keine Möglichkeit, die Nichtzustimmenden zur Kostentragung zu zwingen. Anders entscheiden hiesse, dass ein Grundeigentümer es in der Hand hätte, gegen den Willen anderer Grundeigentümer Projekte (letztlich in unbegrenzter Kostenhöhe), die seinem Wunsch entsprechen, zu realisieren und diejenigen, die davon ebenfalls profitieren, an den Kosten zu beteiligen. ... Letztlich geht es um die Frage, ob ein Grundeigentümer andere Grundeigentümer zur Mitfinanzierung von ihm nützlich scheinenden Verkehrseinrichtungen zwingen kann.
Das ZGB sieht in Art. 703 vor, dass eine Mehrheit der beteiligten Grundeigentümer, denen zugleich auch mehr als die Hälfte des beteiligten Bodens gehört, die übrigen Grundeigentümer zum Beitritt zu einer Zwangsgenossenschaft verpflichten kann. Doch begrenzt Art. 703 ZGB dieses Zwangsverfahren auf sog. Bodenverbesserungen. Nach Abs. 3 können die Kantone diese Vorschriften zwar auch auf Baugebiet anwendbar erklären. Der Kanton Obwalden hat die Bildung von Kanalisations- und Wasserversorgungsgenossenschaften im Baugebiet ermöglicht (Art. 127 EG zum ZGB;VVGE 1976/77, Nr. 45). Darüber hinaus bietet aber das ZGB keine Möglichkeiten, Grundeigentümer zu gemeinsam zu erstellenden Vorrichtungen bzw. zu deren Finanzierung zu zwingen.
Indem der Gerichtsausschuss Art. 741 ZGB auf den vorliegenden Fall anwendete, verletzte er daher klares Recht, zumal auch der Schluss auf eine Lücke im Gesetz unzulässig ist.