Entscheidpublikation AbR 1990/91 Nr. 12, S. 58:Art. 712m Abs. 2 ZGB Legitimation zur Anfechtung von Versammlungsbeschlüssen der Stockwerkeigentümer (E. 1).Art. 7121 Abs. 2 ZGB Befugnis des Verwalters zur Führung eines Zivilprozesses im summarischen Verfahren? (E. 2a).Art. 194 Abs. 1 ZPO Tragweite der Dispositionsmaxime (E. 2b).Art. 712m Abs. 1 ZGB Eine reglementarische Abstimmungsordnung nach Stockwerkeinheiten oder Wertquoten anstatt nach Köpfen ist auch dann nicht institutswidrig, wenn dadurch eine nach Köpfen bemessene Mehrheit majorisiert wird (E. 3).Art. 712q Abs. 1 ZGB Richterliche Bestellung der Verwaltung. Es besteht kein Anspruch auf Wahl einer bestimmten Person (E. 4).
Entscheid der Obergerichtskommission vom 8. März 1991
Sachverhalt:
Am 9. September 1989 wurde X., selber Stockwerkeigentümer, von der Stockwerkeigentümerversammlung ab 1. Juli 1990 für ein Jahr als Verwalter gewählt. An der ordentlichen Versammlung vom Oktober 1990 wurde der Antrag, das Verwaltermandat ab l. Juli 1991 bis zur nächsten ordentlichen Versammlung zu verlängern, abgelehnt mit der Folge, dass ab Juli 1991 keine Verwaltung mehr bestehen würde. Darauf hin erhob X. gegen die Stockwerkeigentümergemeinschaft Klage mit dem Begehren um Aufhebung des Beschlusses betreffend die Wahl der Verwaltung. Ferner sei er, X., für den Zeitraum vom l. Juli 1991 bis zur ordentlichen Stockwerkeigentümerversammlung 1992 als Verwalter als gewählt zu erklären, eventuell sei eine Verwaltung durch das Gericht einzusetzen. Zur Begründung wurde im wesentlichen geltend gemacht, ansonsten sei die Stockwerkeigentümergemeinschaft ab 1. Juli 1991 bis zur ordentlichen Versammlung 1992 ohne ordentliche Verwaltung. Gerügt wurde aber auch die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses, weil die Y. AG, auf deren Abstimmungsverhalten die Nicht-Wahl zurückzuführen sei, über mehr als 50 % der Stockwerkeinheiten, somit von vorneherein über die absolute Mehrheit verfüge. Die Regelung des Stimmrechts nach Stockwerkeinheiten und nicht nach Köpfen sei aber instituts- und damit rechtswidrig. Bei einer Abstimmung nach Köpfen wäre er bestätigt worden.
Am 27. Dezember 1990 verlangten mehrere Mitglieder der Stockwerkeigentümergemeinschaft die sofortige Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung, um eine neue Verwaltung ab l. Juli 1991 zu wählen und schlugen auch gleich den aussenstehenden Treuhänder Z. vor. Hierauf lud X. die Stockwerkeigentümer zu einer ausserordentlichen Stockwerkeigentümerversammlung auf den 9. März 1991 ein, stellte aber am 18. Februar 1991 beim Kantonsgerichtspräsidenten das Gesuch, der Stockwerkeigentümergemeinschaft bis zum rechtskräftigen Entscheid im angehobenen Zivilprozess vorsorglich zu verbieten, den Treuhänder Z. oder einen andern Dritten zum Verwalter zu wählen. Zur Begründung machte er geltend, dass der Streitgegenstand nicht zu seinem Nachteil geändert werden dürfe. Sollte eine neue Verwaltung gewählt werden, würde er wegen Verlust des Honorars einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil erleiden, da mit der Wahl einer neuen Verwaltung an der ausserordentlichen Generalversammlung vom 9. März 1991 sein Antrag im Hauptprozess, als Verwalter gewählt erklärt zu werden, illusorisch würde. Am 23. Februar 1991 beantragte der Verwalter-Stellvertreter, dem Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen stattzugeben, da ein Wechsel der Verwaltung ab l. Juli 1991 unzweckmässig wäre. Am 27. Februar 1991 wies der Kantonsgerichtspräsident I das Gesuch ab. Dagegen rekurrierte X. bei der Obergerichtskommission.
Aus den Erwägungen:
Gemäss Art. 712m Abs. 2 ZGB finden auf die Versammlung der Stockwerkeigentümer die Vorschriften über die Anfechtung von Vereinsbeschlüssen Anwendung. Danach kann jedes Mitglied, das nicht zugestimmt hat, Beschlüsse beim Richter anfechten (Art. 75 ZGB). Das Anfechtungsrecht setzt das Stimmrecht voraus. Dieses steht den Stockwerkeigentümern sowie Vertretern und Nutzniessern zu, letzteren nach Massgabe von Art. 712o ZGB, nicht aber Dritten und namentlich auch nicht dem Verwalter (Meier-Hayoz/Rey, Berner Kommentar, Rz. 138 zu Art. 712m ZGB). Da X. nicht nur Verwalter, sondern auch Miteigentümer einer Stockwerkeinheit ist, ist er zur am 26. November 1990 angehobenen Anfechtungsklage, aber auch zum Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen vom 18. Februar 1991 legitimiert. Auf den Rekurs ist einzutreten.
X. macht in erster Linie sinngemäss geltend, sein Gesuch hätte schon deshalb gutgeheissen werden müssen, weil der Verwalter-Stellvertreter als Vertreter der Gegenpartei es anerkannt habe.
a) Zunächst ist festzustellen, dass der Verwalter in der Regel auch zur Führung eines vom Gegner eingeleiteten Zivilprozesses der vorgängigen Ermächtigung durch die Versammlung der Stockwerkeigentümer bedarf. Das Gesetz macht indessen fair den Fall summarischer Verfahren eine Ausnahme (Art. 712t Abs. 2 ZGB). Dabei dachte der Gesetzgeber in erster Linie an Rechtsöffnungsverfahren, Mieterausweisungen, Besitzesschutzmassnahmen und ähnliches mehr. Die Risiken solcher Verfahren erschienen ihm als nicht derart gravierend, dass eine vorgängige Genehmigung durch die Stockwerkeigentümerversammlung nötig wäre (a.a.O., Rz. 41 f. zu Art. 712t ZGB).
Das Befehlsverfahren ist ein Summarium, so dass die Vertretungsmacht des Verwalter-Stellvertreters im Prozess an sich klar ist. Gleichwohl muss man sich vorliegend fragen, ob eine prozessuale Handlung des Verwalters von der gesetzlichen Vertretungsmacht auch dann gedeckt ist, wenn der Verwalter Grund zur Annahme hat, dass die Versammlung aufgrund der aus der reglementarischen Stimmrechtsbemessung folgenden Mehrheitsverhältnisse in der im Prozess zur Debatte stehenden Frage einen diametral entgegengesetzten Standpunkt einnehmen würde. Die Frage kann offengelassen werden, da sich die Rüge ohnehin als unbegründet erweist.
b) Gemäss Art. 194 Abs. 1 ZPO darf im Urteil einer Partei weder mehr noch anderes zugesprochen werden, als sie selbst verlangt, noch weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat. Dabei macht Art. 194 Abs. 1 ZPO in bezug auf die Dispositionsmaxime die gewichtige Einschränkung für den Fall, dass es sich um Rechtsverhältnisse handelt, über welche die Parteien nicht frei verfügen können. Wird demnach eine Rechtsänderung verlangt, die nicht durch privates Geschäft bewirkt werden kann, hat der Richter ungeachtet der Zustimmung des Vertreters des Prozessgegners die Begründetheit des eingeklagten Anspruchs zu prüfen.
Gemäss Art. 26 des Reglementes der Stockwerkeigentümergemeinschaft finden ausserordentliche Eigentümerversammlungen statt, so oft es der Verwalter als notwendig erachtet oder auf Antrag eines oder mehrerer Stockwerkeigentümer mit mindestens 1/5 der Wertquoten. Dies bedeutet, dass die Stockwerkeigentümer, welche am 27. Dezember 1990 die Einberufung einer ausserordentlichen Versammlung für die Vornahme der Wahl eines Verwalters verlangten, auf die Durchführung dieser auf den 9. März 1991 angesetzten Versammlung einen statutarischen Anspruch haben. Sodann steht der Versammlung der Stockwerkeigentümer unter anderem die gesetzliche Befugnis zu, den Verwalter zu bestellen (Art. 712m Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). Auf diese Befugnis der Versammlung der Stockwerkeigentümer kann nicht rechtsgültig verzichtet werden. Die Zustimmung des Verwalter-Stellvertreters zum nachgesuchten Verbot läuft aber auf das hinaus. Daraus erhellt, dass der Massnahmerichter das Begehren, der Versammlung der Stockwerkeigentümer die Wahl eines bestimmten Verwalters, aber auch irgendeines Dritten zu verbieten, nicht einfach der Dispositionsmaxime folgend mit Rücksicht auf die Zustimmung des Verwalter-Stellvertreters ohne weitere Prüfung gutheissen konnte.
Mit dem Hauptbegehren im Zivilprozess verlangte X. die Aufhebung des Beschlusses der Versammlung der Stockwerkeigentümerversammlung vom 26. Oktober 1990 betreffend die Wahl der Verwaltung sowie ihn als gewählt zu erklären. Die Kassierung eines Beschlusses, aus dem nicht die Wahl einer bestimmten Person hervorging, sondern eine Nicht-Wahl resultierte, hat nur dann einen Sinn, wenn damit automatisch jemand anders, vorliegend X., als gewählt erklärt werden kann. Andernfalls führte die Aufhebung des Beschlusses zu keinem vernünftigen Ergebnis, müsste doch in der Folge einer Nicht-Wahl mit oder ohne Anfechtung derselben zu einem neuen Wahlakt geschritten werden. X. hat denn auch ausdrücklich verlangt, ihn als gewählt zu erklären. Zu prüfen gilt es daher vorweg, ob X. bei Begründetheit seines Standpunktes vom Richter ohne weiteres als gewählt erklärt werden könnte.
b) X. erblickte die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Abstimmung einmal darin, dass ein Abstimmungsverfahren, in welchem das Stimmrecht nicht nach Köpfen, sondern nach Stockwerkeinheiten ausgeübt wird, namentlich im Fall, da einem oder mehreren Gemeinschaftern eine majorisierende Stellung zukommt, institutswidrig und daher ungültig sei.
Art. 32 des Reglementes der Stockwerkeigentümergemeinschaft sieht vor, dass ein Stockwerkeigentümer, wenn ihm mehr als ein Stockwerk zusteht, die Rechte für jedes Stockwerk gesondert geltend machen kann, was nun konkret dazu führt, dass die Y. AG, welcher mehr als die Hälfte der Stockwerkeinheiten gehört, Beschlüsse der Gemeinschaft stets majorisieren kann. Das Gesetz selber hat mit Ausnahmen im Bereiche der qualifizierten Beschlussfassung die Bemessung des Stimmrechts nicht vorgeschrieben. Denkbar ist sowohl eine Ordnung, bei welcher das Stimmrecht nach Köpfen bemessen wird, als auch eine, bei welcher es wie vorliegend nach Stockwerkeinheiten bemessen wird (Meier-Hayoz/Rey, Berner Kommentar, Rz. 63 ff. zu Art. 712m ZGB). Eine Bemessung des Stimmrechts nach Stockwerkeinheiten bzw. Wertquoten kann nun aber, ohne die Problematik einer solchen Regelung zu verkennen, nicht von vorneherein als nichtig betrachtet werden. Dies schliesst allerdings nicht aus, dass im Einzelfall die Gültigkeit einer Abstimmung darauf hin geprüft werden kann, ob gerade die reglementarisch vorgesehene Bemessung des Stimmrechts zu rechtsmissbräuchlichen, sittenwidrigen oder persönlichkeitsverletzenden Beschlüssen führte (a.a.O., Rz. 66 ff. zu Art. 712m ZGB).
c) X. übersieht nun aber, dass selbst im Fall, dass sich ihre Auffassung als zutreffend, d.h. die Regelung des Stimmrechts im Reglement als rechtswidrig oder mindestens der angefochtene Beschluss als rechtsmissbräuchlich erweisen sollte, er trotzdem nicht als gewählt erklärt werden könnte. Daran vermag auch die Mutmassung nichts zu ändern, dass bei einer andern Bemessung des Stimmrechts möglicherweise X. als Verwalter bestätigt worden wäre. Muss eine Wahlabstimmung kassiert werden, so bleibt keine andere Möglichkeit, als sie zu wiederholen (Ch. Hiller, Die Stimmrechtsbeschwerde, Zürich 1990, 425). Es ist undenkbar, dass beispielsweise ein in der Abstimmung unterlegener Kandidat vom Gericht als Folge der Kassierung der von ihm angefochtenen Abstimmung als gewählt erklärt werden könnte. Dies gilt genauso für den Fall einer Nicht-(-wieder-)wahl, sei es, dass mehrere Kandidaten, sei es, dass nur einer zur Wahl stand. Anders als im Fall einer konkret erfolgten Wahl hat nun aber die Kassierung der Abstimmung im Falle einer Nicht-Wahl von vorneherein keinen Sinn, weil damit nichts Konkretes erreicht werden kann. Denkbar wäre allenfalls eine Anfechtung der Abstimmung zum Zwecke, die Unrechtmässigkeit des Abstimmungsvorgangs im Hinblick auf künftige Abstimmungen feststellen zu lassen.
Im Falle der richterlichen Bestellung des Verwalters kann zwar dem Gericht eine bestimmte Person vorgeschlagen werden. Der Richter ist aber daran nicht gebunden (K. Müller, Der Verwalter von Liegenschaften mit Stockwerkeigentum, Bern 1965, 116). Wohl haben die Stockwerkeigentümer und nach Massgabe von Art. 712q Abs. 2 ZGB auch Dritte Anspruch auf Bestellung der Verwaltung durch den Richter, nicht aber, dass eine bestimmte Person dazu bestellt wird. Auch unter dem Gesichtspunkt der im Eventualbegehren des Hauptprozesses verlangten richterlichen Bestellung eines Verwalters lässt sich ein vorsorgliches Verbot, anlässlich der bevorstehenden Generalversammlung jemand anders als X. zu wählen, nicht vertreten.
Abgesehen davon ist fraglich, ob die Voraussetzungen zur richterlichen Bestellung des Verwalters allein schon aufgrund des negativen Ergebnisses der Abstimmung an der letzten ordentlichen Generalversammlung erfüllt sind, nachdem inzwischen eine ausserordentliche Generalversammlung mit dem Traktandum der Verwalterwahl einberufen worden ist und eine Vakanz erst ab l. Juli 1991 eintreten würde. Solange nämlich Aussicht besteht, dass die Versammlung der Stockwerkeigentümer von ihrer primären Wahlkompetenz doch noch rechtzeitig Gebrauch machen wird, hat der Richter keine Veranlassung zum Einschreiten.
Es ist allerdings anzunehmen, dass X. die Wahl eines anderen Verwalters an der bevorstehenden Generalversammlung unter Hinweis auf die gerügte statutarische Stimmrechtsbemessung als gleichermassen rechtswidrig bezeichnen würde. Eine solche Qualifikation liegt indessen keineswegs auf der Hand. X. hat keinen Anspruch darauf, gewählt zu werden. Von einer Verletzung subjektiver Rechte durch die Wahl eines andern Verwalters könnte daher nicht die Rede sein. Selbst wenn man annehmen würde, dass seine Nicht-Wahl das Ergebnis schikanöser Ausübung von Machtverhältnissen war, wie er geltend macht, so könnte dasselbe im Hinblick auf eine an der bevorstehenden Generalversammlung zustande gekommene Wahl einer Drittperson nicht ohne weiteres gesagt werden, ganz abgesehen davon, dass eine solche Wahl keineswegs Ergebnis der gleichen, von ihm angeprangerten Mehrheitsverhältnisse sein müsste. Aber selbst die Annahme, dass ein solcher Beschluss wiederum mit denselben behaupteten Mängeln behaftet wäre, rechtfertigte die richterliche Ernennung des Verwalters im Sinne von Art. 712q Abs. 1 ZGB im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht. Art. 712q Abs. 1 ZGB knüpft bei der Voraussetzung der richterlichen Ernennung an die Tatsache an, dass eine Bestellung des Verwalters nicht zustande gekommen ist, und nicht daran, dass dessen Bestellung durch die Versammlung rechtswidrig gewesen sei bzw. sein würde.