Entscheidpublikation AbR 1990/91 Nr. 17, S. 84:Art. 64 Abs. 2 SchKG; Art. 641 Ziff. 3 und Art. 932 Abs. 1 OR Für die Rechtsöffnung ist der Richter am Betreibungsort bzw. am Sitz der juristischen Person massgebend. Massgebender Zeitpunkt für die Sitzverlegung ist nicht die Statutenänderung, sondern die Einschreibung der Anmeldung ins Tagebuch.
Entscheid der Obergerichtskommission vom 6. Dezember 1990
Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 13. August 1990 erteilte der Kantonsgerichtspräsident der B. AG in der Betreibung gegen die M. AG provisorische Rechtsöffnung.
Dagegen erhob die M. AG Rekurs an die Obergerichtskommission Obwalden und machte Unzuständigkeit des Rechtsöffnungsrichters geltend. Gemäss Statutenänderung vorn 3. Juli 1990 sei nämlich der Sitz der Gesellschaft von Obwalden nach Zürich verlegt worden. Sie habe den Rechtsöffnungsrichter auf die Sitzverlegung aufmerksam gemacht. Auch die Betreibungsgläubigerin sei darüber informiert gewesen.
Aus den Erwägungen:
b) Nach Art. 46 Abs. 2 SchKG sind die im Handelsregister eingetragenen juristischen Personen an ihrem Sitz zu betreiben. Verändert der Schuldner seinen Wohnsitz bzw. seinen Sitz, nachdem ihm die Pfändung angekündigt oder nachdem ihm die Konkursandrohung oder der Zahlungsbefehl zur Wechselbetreibung zugestellt worden ist, so wird die Betreibung am bisherigen Ort fortgesetzt (Art. 53 SchKG). Umgekehrt ist das Rechtsöffnungsbegehren grundsätzlich beim Richter des neuen Wohnsitzes zu stellen, wenn der am richtigen Ort betriebene Schuldner seinen Wohnsitz vor dem Rechts-öffnungsverfahren verlegt, denn der allgemeine Betreibungsort ist, wie sich aus Art. 53 SchKG ergibt, während des Einleitungsverfahrens mit Einschluss des Rechtsöffnungsverfahrens veränderlich und folgt dein jeweiligen Wohnsitz des Schuldners (BGE 112 III 11 E. 2).
Die bundesgerichtliche Rechtsprechung sieht nun aber vor, dem Schuldner sei zuzumuten, sich trotz Wohnsitzverlegung noch am alten Betreibungsort auf Rechtsöffnung belangen zu lassen, falls er dem Gläubiger die Wohnsitzverlegung nicht angezeigt und dieser auch nicht sonstwie nachweislich davon erfahren habe, wobei der Rechtsöffnungsrichter des alten Betreibungsortes die Wohnsitzverlegung nur auf Einrede des Schuldners hin zu berücksichtigen habe (BGE 112 III 11 E. 2). Darauf beruft sich nun sinngemäss die Rekurrentin, wenn sie geltend macht, sie habe sowohl die Rekursgegnerin als auch die Vorinstanz über die Sitzverlegung orientiert. Wie es sich damit verhält, kann nun aber offenbleiben, da die Zuständigkeit des Obwaldner Rechtsöffnungsrichters auf jeden Fall zu bejahen ist.
b) Gemäss Art. 932 Abs. 1 OR ist für die Bestimmung des Zeitpunktes der Eintragung in das Handelsregister und damit die Wirksamkeit des Eintrages die Einschreibung der Anmeldung in das Tagebuch massgebend (Eduard His, Zürcher Kommentar, N. 112 zu Art. 932 OR). Die Einschreibung der für die Verlegung des Sitzes massgebenden Statutenänderung der Rekurrentin vom 3. Juli 1990 in das Tagebuch des Handelsregisters des Kantons Zürich erfolgte gemäss Schweiz. Handelsamtsblatt vom 24. September 1990 am 12. September 1990. Wurde der neue Sitz in Zürich aber erst am 12. September 1990 begründet, befand er sich folglich bis dahin am bisherigen Ort in Alpnach. Die Einrede der Unzuständigkeit erweist sich demnach als unbegründet.