Entscheidpublikation AbR 1990/91 Nr. 19, S. 87:Art. 3 Abs. 1 ZPO Auch bei Teilklagen wird der Streitwert grundsätzlich durch das Rechtsbegehren bestimmt und nicht durch den der Teilklage zugrundeliegenden (höheren) Gesamtanspruch.
Entscheid der Obergerichtskommission vom 19. Juli 1990
Sachverhalt:
Am 7. Februar 1990 wies das Kantonsgericht eine Klage von S. gegen die X. AG in Liquidation auf Bezahlung von Fr. 100'000.-- ab. Dabei legte es eine vom abgewiesenen Kläger zu bezahlende Gerichtsgebühr von Fr. 62'500.-- fest und es verurteilte den Kläger, die Beklagte mit Fr. 75'000.-- zu entschädigen.
Der Kläger akzeptierte die Abweisung der Klage, beanstandete jedoch die Höhe der Gerichtsgebühr und der Parteientschädigung durch einen Rekurs.
Zur Begründung der hohen Gerichtsgebühr und der hohen Parteientschädigung führte das Kantonsgericht aus, dass es sich vorliegend um eine Teilklage handle und der im Klagegrund geltend gemachte Gesamtanspruch Fr. 2'500'000.-- betrage. Eine solche Teilklage sei zwar zulässig, doch sage dies noch nichts über die Festsetzung des Streitwertes und die sich daran orientierende Berechnung der Anwalts- und Gerichtsgebühren. Die ZPO enthalte keine Bestimmung zur Berechnung der Gebühren bei einer Teilklage. Der der Teilklage zugrundeliegende Gesamtanspruch beruhe auf einem vom Kläger geltend gemachten unteilbaren Zahlungsgrund, der unabhängig davon, ob die gesamte Forderung oder nur ein Teil derselben eingeklagt werde, abgeklärt werden müsse. Das wirtschaftliche Interesse des Klägers gehe trotz der Teilklage auf Bezahlung von Fr. 100'000.-- im Grunde genommen auf Fr. 2'500'000.--, indem er mit der Teilklage die Grundlage der ganzen Forderung abgeklärt wissen wolle. Es rechtfertige sich daher, für die Berechnung der ausserordentlichen Parteientschädigung und der Gerichtsgebühren nicht von der Teilklage, sondern dem ihr zugrundeliegenden Gesamtanspruch von Fr. 2'500'000.-- auszugehen.
Aus den Erwägungen:
Die Zivilprozessordnung erwähnt die Teilklage nicht. Aus der Dispositionsmaxime ergibt sich, dass einer Partei weder mehr noch anderes zugesprochen werden darf, als sie selbst verlangt, noch weniger, als die Gegenpartei anerkennt (Art. 194 Abs. 1 ZPO). Daraus ergibt sich die Zulässigkeit der Teilklage ohne weiteres, was vorliegend nicht bestritten ist und auch von der Vorinstanz ausdrücklich anerkannt wurde. Somit bestimmt der Kläger allein, was und wieviel eingeklagt wird. Dabei gibt es verschiedene Gründe, die einen Kläger dazu veranlassen, nur einen Teil der Forderung einzuklagen. Ein Grund kann beispielsweise im Bestreben liegen, die Gerichts- und Anwaltskosten tief zu halten.
Sowenig die Zivilprozessordnung die Teilklage als solche erwähnt, sowenig enthält sie in bezug auf die Ermittlung des massgebenden Streitwertes für die Teilklage eine spezielle Regelung. Die allgemeine Regel lautet dahingehend, dass bei Klagen, die auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme gehen, der Streitwert durch das Rechtsbegehren bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1 ZPO). Art. 7 ZPO bestimmt sodann, dass bei Teilverzicht oder Teilanerkennung vor Eröffnung der Hauptverhandlung der Streitwert durch die übrig gebliebene Summe bestimmt wird, allerdings ohne Veränderung der Zuständigkeit des Gerichtes. Daraus darf aber nicht etwa der Umkehrschluss gezogen werden, dass bei einem im Klagegrund geltend gemachten grösseren Gesamtanspruch ohne diesbezüglichen Teilverzicht oder Teilanerkennung vom Streitwert dieses Gesamtanspruchs auszugehen sei. Art. 7 ZPO regelt einen bestimmten Ausnahmefall, wenn im Verlaufe des Prozesses vor der Hauptverhandlung das in der Klage gestellte ursprüngliche Rechtsbegehren reduziert wird. Letztlich ist dies auch ein Ausfluss der Dispositionsmaxime.
Es wäre nun allerdings denkbar, dass die Zivilprozessordnung für Teilklagen eine andere Lösung vorsehen würde, so dass für die Bestimmung des Streitwertes nicht das Rechtsbegehren, wie es Art. 3 Abs. 1 ZPO vorsieht, sondern beispielsweise das wirtschaftliche Interesse am Gesamtanspruch massgebend wäre. So kennt beispielsweise der Kanton Neuenburg eine solche Vorschrift (zit. bei M. Guldener, Schweiz. Zivilprozessrecht, Zürich 1979, 114 Anm. 37). Indessen kennt die obwaldnerische Zivilprozessordnung keine derartige Regelung.
Auch die schweizerische Prozessrechtsliteratur nimmt bei Fehlen anderslautender Gesetzesvorschriften bei der Teilklage den eingeklagten Teil, d.h. das Klagebegehren als Streitgegenstand an (vgl. P. Goepfert, Die Teilklage nach baselstädtischem Zivilprozessrecht, in BJM 1958, 140 f. mit Hinweisen; W. Wüthrich, Teilklage und Teilurteil, Diss. ZH 1952, 34 f.; S. Schuller, Die Berechnung des Streitwertes, Diss. ZH 1974, 100 f.; 0. Lutz, Die Teilklage, SJZ 1930/31, 47 f.). Von einer echten Lücke kann nicht die Rede sein. Ebensowenig von einer unechten Lücke.
Ebenso könnte sich eine Beeinträchtigung der Interessen des Beklagten an der Beurteilung der Gesamtforderung in einem einzigen Prozess aus der Erhebung einer Teilklage ergeben. Indessen hat der Beklagte es in der Hand, auf die Teilklage widerklageweise mit einer negativen Feststellungsklage zu reagieren, welche den Gesamtanspruch umfasst. Damit wird gleichzeitig der grösstmögliche Streitwert in den Prozess eingebracht (vgl. Art. 6 ZPO). Mit dieser Möglichkeit ist aber die Gefahr eines rechtsmissbräuchlichen Vorgehens des Klägers durch Erheben einer Teilklage gebannt.
Erwies sich aber im konkreten Fall die Teilklage als zulässig, liess Art. 3 Abs. 1 ZPO hinsichtlich der Bestimmung des Streitwertes keine andere Möglichkeit, als auf den im Rechtsbegehren genannten Forderungsbetrag abzustellen. Allein das Bestreben des Klägers, durch Erheben der Teilklage den im Klagegrund geltend gemachten Gesamtanspruch abzuklären bei gleichzeitiger Tiefhaltung der Gerichts- und Anwaltskosten, ist nicht rechtsmissbräuchlich. Da die Gebührenordnung im Rahmen des Streitwertprinzips dem Gericht einen gewissen Ermessensspielraum offenlässt, ist es sachgerecht, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, da sie aufgrund der Kenntnis des Prozessstoffes in erster Linie dazu berufen ist, die Gerichts- und Anwaltsgebühren festzusetzen.