Entscheidpublikation AbR 1990/91 Nr. 2, S. 34:Art. 4 und Art. 58 BV Der Anspruch auf Bekanntgabe der personellen Zusammensetzung der entscheidenden Behörde gilt auch in bezug auf die Strafkommission (E. 1).Art. 29 Abs. 1 GOG Die Wiederherstellung einer versäumten Frist setzt die Abhaltung durch ein unverschuldetes Hindernis voraus. Frage offengelassen, ob, wer sich einer Hilfsperson bedient, in Analogie zu Art. 55 OR zum Exkulpationsbeweis zugelassen wird (E. 2a). Die Voraussetzung des unverschuldeten Hindernisses umfasst grundsätzlich die Fahrlässigkeit. In Fällen leichtester Fahrlässigkeit spricht indessen das private und öffentliche Interesse an einer richtigen Entscheidung für die Wiederherstellung (E. 2b).
Entscheid der Obergerichtskommission vom 18. April 1991
Sachverhalt:
Am 11. Oktober 1990 büsste die Strafkommission S. Die Strafverfügung trug als Anschrift die Privatadresse von S. Die Zustellung durch die PTT erfolgte jedoch in das Postfach seines Büros. S.'s Sekretärin nahm den Strafbefehl entgegen. Auf der Fahrt zwischen Postamt und Büro soll dann das Schreiben der Strafkommission unbemerkt unter den Beifahrersitz gerutscht sein, auf dem die Sekretärin die Postsendungen deponiert hatte. S. erhielt den Brief von seiner Sekretärin erst ausgehändigt, nachdem sie diesen anlässlich einer Autoreinigung entdeckt hatte. Am 14. November 1990 erklärte S. Nichtannahme des Strafbefehls, und er ersuchte um Wiederherstellung der Frist. Die Strafkommission trat auf die Nichtannahmeerklärung nicht ein, da S. sich die Nachlässigkeit seiner Sekretärin anrechnen zu lassen habe. Dagegen erhob S. Beschwerde bei der Obergerichtskommission. Diese hiess die Beschwerde gut.
Aus den Erwägungen:
Art. 58 Abs. 1 BV gewährleistet einerseits die richtige Besetzung des Gerichts und anderseits die Beurteilung der Streitsache durch ein unparteiisches und unabhängiges Gericht. Ob die Strafkommission als Gericht im Sinne von Art. 18 Abs. 1 BV gilt oder nicht, kann offengelassen werden, da auch dann, wenn eine nicht gerichtliche, sondern verwaltungsbehördliche Rechtspflegeinstanz entscheidet, sich aus Art. 4 BV ein gleichartiger Anspruch ergibt. Der Anspruch auf Unparteilichkeit des Gerichts oder der Verwaltungsbehörde bedeutet, dass kein befangener Richter oder Beamter am Entscheid mitwirken darf. Wird jedoch dem Betroffenen nicht mitgeteilt, welche Personen am Entscheid mitgewirkt haben, kann er nicht beurteilen, ob sein verfassungsmässiger Anspruch auf richtige Besetzung des Gerichts oder der Verwaltungsbehörde und eine unparteiische Beurteilung seiner Sache gewahrt worden ist. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters nach Art. 58 BV und der aus Art. 4 BV schliessende Anspruch auf richtige Zusammensetzung der entscheidenden Verwaltungsbehörde umfasst deshalb auch einen Anspruch auf Bekanntgabe der personellen Zusammensetzung der entscheidenden Behörde (BGE 114 Ia 279 f.;114 V 61 f.).
Der angefochtene Nichteintretensbeschluss vom 22. November 1990 enthält keine Angaben über die mitwirkenden Mitglieder der Strafkommission. Die Rüge des Beschwerdeführers ist daher begründet. Auch in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde unterliess es die Strafkommission, die Namen der mitwirkenden Mitglieder zu nennen. Unter diesen Umständen stellt sich aber die Frage, ob die Beschwerde nicht schon aus diesem Grunde gutgeheissen werden müsste. Im übrigen ist sie aber auch hinsichtlich der vom Beschwerdeführer verlangten Wiederherstellung gutzuheissen.
a) Anders als beim Vertreter, der zur Vornahme von Prozesshandlungen ermächtigt ist, ergibt sich aus dem Gesetzeswortlaut nicht, ob auch das Verschulden einer Hilfsperson der Partei oder ihres Vertreters, d.h. einer Person, die mit Verrichtungen beauftragt wurde, welche Prozesshandlungen der Partei oder ihres Vertreters vorbereiten oder erleichtern sollen, eine Wiederherstellung ausschliesst. Die Frage ist in Lehre und Rechtsprechung kontrovers. Die Praxis des Bundesgerichts zu Art. 35 OG geht dahin, dass das Verhalten einer Hilfsperson, deren sich die Partei oder ihr Vertreter bedient, ihr bzw. dem Anwalt wie ein eigenes zuzurechnen ist; denn wer den Vorteil habe, Pflichten durch eine Hilfsperson erfüllen zu lassen, der solle auch die Nachteile daraus tragen (BGE 114 Ib 69 ff., mit einer Übersicht über diese konstante Rechtsprechung). Im zitierten Entscheid verwirft das Bundesgericht ausdrücklich eine Analogie zu Art. 55 OR, der dem Geschäftsherrn den Exkulpationsbeweis einräumt. Demgegenüber wird die Auffassung vertreten, dass das Verschulden der Hilfsperson die Wiederherstellung nicht ausschliesse, sofern bei ihrer Wahl, Instruktion und Überwachung die nötige Sorgfalt angewendet wurde (vgl. Max Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 1979, 273, und Hauser/Hauser, Kommentar zum Gerichtsverfassungsgesetz des Kantons Zürich, Zürich 1978, 772, je mit Hinweisen; differenzierter noch Guldener, Wiederherstellung bei Verschulden von Hilfspersonen, SJZ 55/1959, 371). Wie es sich damit verhält, kann jedoch im vorliegenden Fall aus den nachfolgenden Gründen offenbleiben.
b) Anders als gewisse Kantone, die die Wiederherstellung nur bei grober Nachlässigkeit der säumigen Partei oder ihres allfälligen Vertreters ausschliessen, muss im Kanton Obwalden mit der Mehrheit der übrigen Kantone ein "unverschuldetes Hindernis" das Handeln innert Frist verhindert haben (vgl. die Übersicht über die kantonalen Regelungen bei Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 273). Damit ist die Wiederherstellung grundsätzlich auch bei leichter Fahrlässigkeit nicht möglich (Entscheid der Obergerichtskommission vom 2. März 1977 i.S. M.).
Der Sinn von Art. 29 Abs. 1 GOG kann nun aber nicht darin liegen, die Wiederherstellung auch bei leichtester Fahrlässigkeit der Partei oder ihres Vertreters bzw. ihrer Hilfsperson auszuschliessen (siehe auch LGVE 1986 I, Nr. 17). Denn gegen die Wiederherstellung kann einzig angeführt werden, sie widerspreche dem Gedanken der Rechtssicherheit, sofern sie zugelassen wird, nachdem die Endentscheidung ergangen und in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. Guldener, Wiederherstellung bei Verschulden von Hilfspersonen, 369). In Fällen leichtester Fahrlässigkeit überwiegen demgegenüber das private und öffentliche Interesse an einer richtigen Entscheidung. Es stellt sich gleichzeitig die Frage, ob der zwischen der zu beurteilenden Handlung und dem Versäumnis bestehende natürliche Kausalzusammenhang als adäquat gelten kann. Nur dann kann die Versäumung der handelnden Person verschuldensmässig zugerechnet werden. Ob überhaupt ein rechtlich relevantes Verschulden und damit ein verschuldetes Hindernis im Sinne des Gesetzes anzunehmen ist, oder ob es an der Adäquanz des Kausalzusammenhangs fehlt, ist letztlich eine Frage der Terminologie, schliesst doch die Inadäquanz der Kausalität die Annahme rechtlich relevanten Verschuldens aus (vgl. dazu Bruno von Büren, Schweizerisches Obligationenrecht, Allg. Teil, Zürich 1964, 58).