Entscheidpublikation AbR 1990/91 Nr. 22, S. 93:Art. 257 ff. ZPO Allgemeines Rechtsverbot.Art. 104 Abs. 4 lit. b und Art. 113 SSV Verkehrssignalisation auf privatem Grundeigentum. Vorgehen (E. 1). Klarheit der Signalisation (E. 2).
Entscheid der Obergerichtskommission vom 25. November 1991
Aus den Erwägungen:
Vorliegend wurden zwei Signale 2.01 gemäss Art. 18 SSV ("Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen") aufgestellt und diese jeweilen mit der Zusatztafel "Ausgenommen Berechtigte" versehen. Rechtsgrundlage der Bestrafung bietet diesfalls aber nicht das kantonale Strafrecht, wie es der Verhörrichter in seinem ersten Strafbefehl angegeben hatte, sondern Art. 90 SVG in Verbindung mit Art. 18 SSV.
a) Nach der Rechtsprechung des Kassationshofes verpflichten Verbotssignale nur, wenn sie klar und ohne weiteres in ihrer Bedeutung erkennbar sind und der Signalordnung entsprechen. Auch der ortsfremde Verkehrsteilnehmer muss ein Verbot unzweideutig als solches erkennen können. Enthält ein Signal nicht ein für den Durchschnitts-Strassenbenützer sofort klar erkennbares Verbot, so ist es nicht gültig (BGE 106 IV 140 f., E. 4 und 5). Diese Grundsätze gelten selbstredend auch für die Anweisungen auf Zusatztafeln, sind diese doch verbindlich wie Signale (Art. 63 Abs. 3 SSV).
b) Diese Voraussetzungen sind vorliegend insoweit erfüllt, als das bei der Abzweigung des ...weges von der ...strasse angebrachte allgemeine Fahrverbotssignal unmissverständlich ist. Die Anweisung "Ausgenommen Berechtigte" ist insofern klar und in ihrer Tragweite auch für den Durchschnitts-Strassenbenützer erkennbar, als in der Regel jeder Fahrzeuglenker in der Lage sein sollte zu beurteilen, ob er berechtigt sei oder nicht. Indessen ist im konkreten Einzelfall nicht auszuschliessen, dass sich ein Verkehrsteilnehmer in guten Treuen für berechtigt hält, obwohl er - objektiv gesehen - unberechtigt ist, was zur Straflosigkeit führen kann (Art. 19 Abs. 1 StGB).