AbR 1990/91 Nr. 23, S. 94: Die Parteientschädigung im zivilprozessualen Revisionsverfahren ist nach Massgabe von Art. 32 Abs. 2 (nach Ermessen) und nicht nach Art. 35 GebOR (Streitwertprinzip) festzusetzen. Entscheid der Obergerichtskommis
Gesamter Gesetzestext
Entscheidpublikation AbR 1990/91 Nr. 23, S. 94:Die Parteientschädigung im zivilprozessualen Revisionsverfahren ist nach Massgabe von Art. 32 Abs. 2 (nach Ermessen) und nicht nach Art. 35 GebOR (Streitwertprinzip) festzusetzen.
Entscheid der Obergerichtskommission vom 3. Oktober 1990
Aus den Erwägungen:
a) In bezug auf Revisionsverfahren enthält die Gebührenordnung für die Parteientschädigung keine ausdrückliche Regelung, soweit es sich um Revisionen erstinstanzlicher Urteile handelt. Eine analoge Anwendung des Streitwertprinzips, wie sie Art. 35 GebOR für den Zivilprozess vor erster Instanz vorsieht, rechtfertigt sich schon deshalb nicht, weil Art. 32 Abs. 2 GebOR Anweisung über das Vorgehen gibt, wenn ein Gebührenansatz fehlt, was vorliegend der Fall ist. Für solche Fälle ist das Honorar nach Ermessen und zwar aufgrund der in Art. 32 Abs. 1 GebOR umschriebenen Gesichtspunkte zu bemessen. Danach sind die persönliche und wirtschaftliche Bedeutung der Sache für die Partei, die Schwierigkeit der Sache, der Umfang und die Art der Arbeit sowie der Zeitaufwand massgebend.