Entscheidpublikation AbR 1990/91 Nr. 25, S. 95:Art. 17 und Art. 64 ff. SchKG Soweit ein Dritter behauptet, zu Unrecht als Schuldenvertreter oder Zustelladressat belangt zu werden, ist er zur Beschwerde legitimiert (E. 1). Massgebend, ob jemand als Rechtsvertreter oder Zustelladressat des Betreibungsschuldners gilt, ist, dass dieser den Dritten gegenüber dem Betreibungsamt als solchen bezeichnet. Ein der PTT gegebener Postumleitungsauftrag an die Adresse des Dritten genügt nicht (E. 2). Vorgehen, wenn der Schuldner in seiner Wohnung nicht angetroffen wird und auch die postalische Zustellung scheitert (E. 3).
Entscheid der Obergerichtskommission vom 11. Januar 1991
Sachverhalt:
Am 12. November 1990 verlangte X. die Einleitung des Betreibungsverfahrens gegen B. in O. Am 13. November 1990 stellte das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl aus und gab ihn bei der Post auf. Diese retournierte den Zahlungsbefehl dem Betreibungsamt und brachte in der Schuldnerrubrik den folgenden Vermerk an: "c/o D. ..., Zürich". In der Folge stellte das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl an diese Adresse zu.
D. erhob am 6. Dezember 1990 Rechtsvorschlag und gleichzeitig Aufsichtsbeschwerde mit der Begründung, er habe wohl den Betreibungsschuldner B. als Rechtsanwalt in Steuersachen vertreten, habe aber kein Mandat zur Entgegennahme des Zahlungsbefehls. In seiner Stellungnahme bestreitet das Betreibungsamt die Aktivlegitimation von Rechtsanwalt D. zur Beschwerdeerhebung, da dieser als Zustelladressat nur indirekt betroffen werde. Was den von der PTT auf dem Zahlungsbefehl vom 13. November 1990 angebrachten Vermerk betreffe, sei es davon ausgegangen, dass es sich dabei um eine vom Schuldner gegenüber der PTT angeordnete Adressumleitung handle. Demzufolge sei die Zustellung rechtmässig gemäss Art. 66 Abs. 1 SchKG erfolgt.
Aus den Erwägungen:
Zur Beschwerde legitimiert sind nebst Gläubiger und Schuldner auch Dritte, die bloss mittelbar durch eine Verfügung des Amtes betroffen werden (Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach Schweiz. Recht, Bd. I, Zürich 1984, Rz. 16 zu § 8). Behauptet jemand, zu Unrecht als Schuldnervertreter oder als Zustelladressat für eine betreibungsrechtliche Sendung belangt zu werden, ist er zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Berufung des Betreibungsamtes auf Art. 66 Abs. 1 SchKG geht fehl. Nach dieser Bestimmung werden die Betreibungsurkunden, wenn der Schuldner nicht am Orte der Betreibung wohnt, der von ihm daselbst bezeichneten Person oder in dem von ihm bestimmten Lokale abgegeben. Voraussetzung der Anwendbarkeit von Art. 66 SchKG ist die Abwesenheit des Betreibungsschuldners vom Betreibungsort. Hiefür finden sich aber in den Akten keine schlüssigen Anhaltspunkte. Allein aus einem vom Betreibungsschuldner gegenüber der PTT erteilten Postumleitungsauftrag kann dies nicht geschlossen werden.
Zudem ist irrelevant, ob der Betreibungsschuldner der PTT die Adresse von Rechtsanwalt D. als Zustelladresse angegeben hat oder nicht. Massgebend, ob jemand im Betreibungsverfahren als Rechtsvertreter oder als Zustelladressat für den Betreibungsschuldner gilt, ist, ob letzterer gegenüber dem Betreibungsamt den Dritten ausdrücklich als zur Entgegennahme von Betreibungsurkunden befugt bezeichnet oder jenem eine Generalvollmacht ausgestellt hat (BGE 112 III 84 E. 2). Hiefür bieten die Akten keine Anhaltspunkte.
Kann die Zustellung nicht nach Art. 64 Abs. 1 SchKG erfolgen und scheitert auch die postalische Zustellung (Art. 72 Abs. 1 SchKG), ist nach Art. 64 Abs. 2 SchKG vorzugehen und die Betreibungsurkunde zuhanden des Schuldners einem Gemeinde- oder Polizeibeamten zu übergeben (BGE 112 III 84 E. 2). Sollte sich allerdings ergeben, dass der Betreibungsschuldner seinen Wohnort verlassen hat und dies nur vorübergehend, hat die Zustellung nach Massgabe von Art. 66 SchKG zu erfolgen, wobei die Zustellung durch Vermittlung des Betreibungsamtes des Wohnortes oder durch die Post erfolgt (Abs. 2). Nötigenfalls hat die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung zu erfolgen (Art. 66 Abs. 4 SchKG). Sollte indessen der Schuldner seinen Wohnsitz gewechselt haben, müsste das Betreibungsamt dem Gläubiger hievon Mitteilung machen, damit dieser die Betreibung am neuen Wohnort einleiten kann.
Da der Beschwerdeführer nebst der Beschwerde auch Rechtsvorschlag erhoben hat, was auch im Falle einer mangelhaften Zustellung im Sinne einer Geschäftsführung ohne Auftrag an sich möglich ist (BGE 112 III 85 E. 2), fragt es sich, ob eine nochmalige ordentliche Zustellung des Zahlungsbefehls nicht überspitzt formalistisch wäre. Die Frage ist vorliegend zu verneinen, da die Akten keine Anhaltspunkte bieten, dass der Betreibungsschuldner vom Inhalt des Zahlungsbefehls in Kenntnis gesetzt wurde. Denkbar ist ja auch, dass er selber keinen Rechtsvorschlag erhebt. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Das Betreibungsamt wird angewiesen, den Zahlungsbefehl erneut und ordentlich zuzustellen.