Entscheidpublikation AbR 1990/91 Nr. 28, S. 102:Art. 82 SchKG Nur bei vollkommen zweiseitigen (synallagmatischen) Verträgen kann der Betriebene die Erteilung der Rechtsöffnung mit der Einwendung abwenden, der Betreibende habe seinerseits seine Verpflichtungen aus dem zweiseitigen Vertrag nicht erfülltBeweislastverteilung hinsichtlich des Vorliegens eines synallagmatischen Vertrags. Fall eines aussergerichtlichen Vergleichsvertrags.
Entscheid der Obergerichtskommission vorn 3. Oktober 1990
Sachverhalt:
Am 13. Juni 1989 schlossen die Parteien eine Vereinbarung, in deren Ziffern 1 - 3 sich die X. SA unter anderem verpflichtete, die Rückabtretung von Maklerkommissionen zu bezahlen. Demgegenüber verpflichtete sich die Y. SA in Ziffer 10 der Vereinbarung, der M. Corporation in Houston Anweisungen zu geben, um das Aktienzertifikat für 26'786 Aktien, zum Satz von US$ l.12 per Aktie, auf das Konto Nr. Z. beim Schweizerischen Bankverein in St. Gallen zu überweisen.
Mit Zahlungsbefehl vom 4. Dezember 1989 leitete die Y. SA Betreibung gegen die X. SA ein. Als Grund der Forderungen nannte sie ihre Ansprüche aus der Vereinbarung vom 13. Juni 1989. Auf rechtzeitig erhobenen Rechtsvorschlag hin ersuchte die Y. SA am 7. Mai 1990 beim Kantonsgerichtspräsidenten um Gewährung der provisorischen Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzten Forderungen. Mit Verfügung vom 18. Mai 1990 wies der Kantonsgerichtspräsident das Rechtsöffnungsbegehren ab.
Am 9. Juli 1990 erhob die Y. SA gegen die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten Rekurs. Sie beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und des Rechtsvorschlages der X. SA sowie die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung. Die Obergerichtskommission hat den Rekurs abgewiesen.
Aus den Erwägungen:
b) Das Recht zur Verweigerung der eigenen Leistung wegen Nichterfüllung der gegnerischen Leistung nach Art. 82 OR steht dem Schuldner nur bei vollkommen zweiseitigen Verträgen zu, bei denen Leistung und Gegenleistung im Austauschverhältnis steht, nicht jedoch bei unvollkommen zweiseitigen Verträgen (Oser/Schönenberger, Zürcher Kommentar, N. 2 zu Art. 82 OR). Der gleiche Grundsatz hat Geltung für das Rechts-öffnungsverfahren: Nur bei vollkommen zweiseitigen (synallagmatischen) Verträgen kann der Betriebene die Erteilung der Rechtsöffnung mit der Einwendung abwenden, der Betreibende habe seinerseits seine Verpflichtungen aus dem zweiseitigen Vertrag nicht erfüllt (SJZ 40/1944, 26; Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach Schweiz. Recht, Band I, Zürich 1984, 264 ff.). Auf entsprechende Einwendung des Betreibungsschuldners hin ist es Sache des Betreibungsgläubigers, zu beweisen, dass er seinerseits den (vollkommen) zweiseitigen Vertrag erfüllt hat, oder aber, dass es sich beim in Frage stehenden Vertrag bloss um einen unvollkommen zweiseitigen Vertrag handelt, bei dem der Beweis der eigenen Erfüllung nicht Voraussetzung für die Durchsetzung der Vertragspflichten der Gegenseite darstellt (vgl. Erwin Brücker, SchKG, Schweiz. Gerichtspraxis 1946-1984, Adligenswil 1984, 301, N. 66).
c) Grundlage des Betreibungsbegehrens ist ein Vergleich. In der schweizerischen Lehre und Rechtsprechung wird der Vergleich überwiegend als vollkommen zweiseitiger Vertrag qualifiziert (Patrick Hühnerwadel, Der aussergerichtliche Vergleich, Bern/Stuttgart 1989, 16, mit Hinweisen). Diese Auffassung wird regelmässig mit dem Hinweis auf das Erfordernis des gegenseitigen Nachgebens begründet. Neuere Lehrmeinungen stellen jedoch diese apriorische Qualifikation in Frage. Dem ist insofern zuzustimmen, als sich allein nach dem konkreten Inhalt des Vergleichs bestimmt, inwieweit er synallagmatische Verpflichtungen enthält.
Im vorliegenden Fall wollten die Parteien mit ihrer Vereinbarung vom 13. Juni 1989 ihre vertraglichen Beziehungen durch Vergleich liquidieren. Wieweit die einzelnen Verpflichtungen im Vergleich in einem Austauschverhältnis stehen, lässt sich allein aufgrund des Wortlautes der Vereinbarung nicht feststellen. Eine zuverlässige Aussage darüber liesse sich nur bei Kenntnis der genauen Zusammenhänge, die zum Abschluss des Vergleichs geführt haben, machen. Hat aber die Rekurrentin den Beweis für das Fehlen eines Austauschverhältnisses der vereinbarten gegenseitigen Vergleichspflichten weder erbracht noch angetreten, so hat sie die Folgen dieser Beweislosigkeit zu tragen. Mithin ist im hängigen Rechtsöffnungsverfahren davon auszugehen, dass die in der Vereinbarung vom 13. Juni 1989 den Parteien auferlegten Pflichten in einem synallagmatischen Verhältnis stehen. Demnach hat die Rekurrentin gemäss der sog. "Basler Rechtsöffnungspraxis" gegenüber der Bestreitung der Rekursgegnerin durch Urkunden in liquider Weise nachzuweisen, dass sie ihre Vertragsleistung gehörig bewirkt hat; denn aus den Akten ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass die Einwendungen der Rekurrentin offensichtlich haltlos sind (vgl. Fritzsche/Walder, a.a.O., 265).
d) Die Rekurrentin hat sich in Ziffer 10 der Vereinbarung verpflichtet, der M. Corporation in Houston Anweisungen zu geben, um das Aktienzertifikat für 26'786 Aktien, zum Satz von US$ 1.12 per Aktie, auf das Konto Nr. Z. beim Schweizerischen Bankverein in St. Gallen zu überweisen. Die Rekurrentin behauptet zwar, die Instruktionen im Sinne von Ziffer 10 der Vereinbarung vom 13. Juni 1989 erteilt zu haben, legt dafür aber weder ein entsprechendes Schreiben auf noch weist sie in anderer Weise nach, dass sie ihrer diesbezüglichen Vertragspflicht nachgekommen ist. Dass die Ausführung dieser Instruktionen ausschliesslich in den Händen der M. Corporation liegt, ist nicht von Bedeutung, da nur entscheidend ist, ob die Rekurrentin ihrer Vertragspflicht, d.h. ihrer Pflicht, die nötigen Instruktionen zu erteilen, nachgekommen ist.