Entscheidpublikation AbR 1990/91 Nr. 3, S. 36:Art. 24 Abs. 3 GOG; Art. 1 Anwaltsgesetz Unterschied zwischen dem Entzug des Anwaltspatentes als Disziplinarstrafe und dem Widerruf des Anwaltspatentes auf administrativem Weg (E. 2a). Das Fehlen bzw. Entfallen der beruflichen Vertrauenswürdigkeit als Widerrufsgrund (E. 2b).
Entscheid des Obergerichts vom 21. März 1991
Aus den Erwägungen:
Zur Prüfung dieser Frage ist das Obergericht zuständig, obwohl der Regierungsrat X. das Patent erteilt hatte. Mit Inkrafttreten des GOG am 1. Januar 1974 wurde das Obergericht hinsichtlich der Rechtsanwälte Aufsichts- und Disziplinarbehörde, aber auch Patentierungs- und Bewilligungsbehörde (Art. 24). Aufgrund dieser neuen Zuständigkeitsordnung ist das Obergericht auch in bezug auf die Frage des Widerrufs eines vom Regierungsrat erteilten Patentes im Rahmen eines Administrativverfahrens zuständig.
a) Das obwaldnerische Anwaltsgesetz sieht den Widerruf des Anwaltspatentes nicht ausdrücklich vor. Indessen entspricht es einem allgemeinen Grundsatz der schweizerischen Verwaltungsrechtsprechung, dass auch begünstigende und ursprünglich fehlerfreie Verfügungen wie Bewilligungen im Sinne einer Anpassung an geänderte rechtliche oder tatsächliche Verhältnisse widerrufen werden können (Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Nr. 45). Sind wesentliche gesetzliche Voraussetzungen der Patenterteilung bzw. der Berufsausübung nicht mehr erfüllt, und gebietet es das öffentliche Interesse, kann, ja muss ein Patent entzogen werden, auch wenn der Kanton diese Massnahmen nicht ausdrücklich vorsieht (a.a.O., Nr. 45, B. II. b. 3.; BGE 98 Ia 601 ff.; Dubach, Das Disziplinarrecht der freien Berufe, ZSR 1951, 39a ff.; A. Maurer, Die Voraussetzungen der Zulassung zur Advokatur, Diss. ZH 1941, 123; 0. Henseler, Das Disziplinarrecht der freiberuflichen Rechtsanwälte und Medizinalpersonen, Diss. ZH 1976, 61 f.; Wolff/Bachof, Verwaltungsrecht I, München, § 53 IV d 4).
b) Gemäss Art. 1 des Gesetzes über die Ausübung des Berufes eines Rechtsanwaltes vom 24. April 1910 (Anwaltsgesetz; LB V, 8 ff.) steht "das Recht zur berufsmässigen Führung von Zivil- und Strafprozessen vor den obwaldnerischen kantonalen Gerichten (...) nur gutbeleumdeten, handlungsfähigen Schweizerbürgern zu, welche aufgrund einer hierorts abgelegten Prüfung den Ausweis ihrer Befähigung erworben haben". Im vorliegenden Fall geht es nicht um die Frage des guten Leumundes und der allgemeinen Handlungsfähigkeit, sondern um die Frage der spezifischen beruflichen Vertrauenswürdigkeit von X. als Rechtsanwalt.
Allerdings nennt das Anwaltsgesetz die Voraussetzung der beruflichen Vertrauenswürdigkeit nicht ausdrücklich. Nun ist aber davon auszugehen, dass, wenn eine verfassungsmässig zulässige Bewilligungspflicht für die Ausübung des Berufes als Rechtsanwalt durch Gesetz vorgesehen ist, sich damit auch die gesetzliche Grundlage für das sich aus der Natur der Sache ergebende, selbstverständliche Erfordernis der persönlichen, aber auch beruflichen Vertrauenswürdigkeit ergibt (BGE 98 Ia 598 ff.).
Bei der Patenterteilung wird vom guten Leumund (Ehrenhaftigkeit) und der Handlungsfähigkeit einerseits und des absolvierten Praktikums sowie der bestandenen Prüfung anderseits auf die persönliche wie auch berufliche Vertrauenswürdigkeit des Anwärters geschlossen. Entfällt eine dieser Voraussetzungen, ist das Patent zu entziehen. Dabei dient vornehmlich die berufliche Vertrauenswürdigkeit dem Schutze der Rechtssuchenden, dürfen doch diese, ausgehend von der Tatsache, dass der Anwalt zur Berufsausübung einer staatlichen Bewilligung bedarf und seinen Beruf unter staatlicher Aufsicht ausübt, Vertrauen in den Rechtsanwalt setzen, dass er seine Interessen mit der erforderlichen Umsicht wahrnimmt. Dazu gehören insbesondere auch Kenntnisse über elementare Grundsätze des formellen und materiellen Rechts sowie die Einhaltung gewisser Formen im Umgang mit Klienten, Gegenparteien, aber auch Behörden und Amtsstellen.