AbR 1990/91 Nr. 30
AbR 1990/91 Nr. 30Ow Obergericht12.07.1990
AbR 1990/91 Nr. 30, S. 106: Art. 250 SchKG; Art. 125 Abs. 1 VZG Kollokationsprozess beim Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung Der Streit, ob ein Gegenstand Zugehör und den Grundpfandgläubigern mitverhaftet sei, ist im Kollokationsprozess
Entscheidpublikation AbR 1990/91 Nr. 30, S. 106:Art. 250 SchKG; Art. 125 Abs. 1 VZG Kollokationsprozess beim Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung Der Streit, ob ein Gegenstand Zugehör und den Grundpfandgläubigern mitverhaftet sei, ist im Kollokationsprozess zu entscheiden. Anerkennt der Liquidator die Zugehöreigenschaft, richtet sich die Kollokationsklage gegen sämtliche Grundpfandgläubiger. Bestreitet der Liquidator die Zugehöreigenschaft, ist die Klage gegen die Liquidationsmasse zu führen (E 3c).
Entscheid des Obergerichts vom 12. Juli 1990
Aus den Erwägungen:
Bei Konkurrenz von Eigentumsansprache und den Grundpfandansprachen an der Liegenschaftszugehör hat der Liquidator im Lastenverzeichnis zu verfügen, ob er die Erstreckung der Grundpfandhaft auf die Zugehör anerkenne oder nicht (Art. 125 Abs. 1 VZG). Wird die Zugehöreigenschaft anerkannt, so ist nach Art. 250 Abs. 2 zweiter Satz SchKG vorzugehen, d.h. die Kollokationsklage ist regelmässig gegen sämtliche Grundpfandgläubigerzu richten, ausgenommen solche, welche sich ohne weiteres zum Verzicht auf das Pfandrecht an dieser Zugehör herbeilassen. Bestreitet hingegen der Liquidator die Zugehöreigenschaft, ist die Kollokationsanfechtungsklage (der Gläubiger) gegen die Liquidationsmasse bzw. den Liquidator zu führen (BGE 58 III 141 f.; Ernst Blumenstein, Handbuch des Schweiz. Schuldbetreibungsrechtes, Bern 1911, 783). Da im vorliegenden Fall die Liquidatorin die Zugehöreigenschaft der Inventargegenstände anerkannte und den Grundpfandgläubigem den Vorrang einräumte, hätte die Frage der Konkurrenz zwischen Grundpfand- und Eigentumsansprache im Prozess gegen die Grundpfandgläubiger und nicht gegen die Liquidationsmasse geführt werden müssen.
Im Prozess gegen die konkurrierenden Grundpfandgläubiger hätte dann auch die in Doktrin und Praxis kontrovers behandelte (und von der Vorinstanz in den Erwägungen zugunsten der Grundpfandgläubiger entschiedene) Frage geprüft werden können, ob der Eigentumsvorbehalt des Klägers den Rechten der Grundpfandgläubiger auf die Zugehör vorgehe oder nicht (vgl. zur Kontroverse Meier-Hayoz, Berner Kommentar, N. 72 zu den Art. 644 f. ZGB und Haab/Simonius/Scherrer/Zobl, Zürcher Kommentar, N. 133 zu den Art. 715 f. ZGB).