Entscheidpublikation AbR 1990/91 Nr. 32, S. 110:Art. 806 Abs. 1 ZGB; Art. 91 ff. VZG Die Erstreckung der Pfandhaft auf Miet- und Pachtzinse umfasst nicht die Hoteleinnahmen, da die Abmachungen des Hoteliers mit den Gästen nicht unter den Mietvertrag fallen. Ebensowenig kann die Ablieferung eines Teilbetrages der Hoteleinnahmen verlangt werden.
Entscheid der Obergerichtskommission vom 11. Januar 1991
Sachverhalt:
In der gegen den Hotelier X. laufenden Betreibung auf Grundpfandverwertung teilte das Betreibungsamt dem Gemeinderat mit, dass beim Betreibungsschuldner eine Forderung von Fr. 105'000.-- gepfändet worden sei und diese Forderung rechtsgültig nur noch an das Betreibungsamt bezahlt werden könne. Dabei handelte es sich um dem Betreibungsschuldner zustehende Vergütungen aus Militärquartier, welche ihm vom Bund via Gemeindekasse auszurichten waren. Sodann zeigte das Betreibungsamt dem Betreibungsschuldner an, dass er wöchentlich jeweils am Montagmorgen die Kassenbelege der ganzen Woche abzugeben und 9 % der Bruttoeinnahmen bar abzuliefern habe. Dagegen beschwerte sich der Betreibungsschuldner bei der Obergerichtskommission, welche die Beschwerde guthiess.
Aus den Erwägungen:
Indessen unterliegen, wenn das auf dem Grundstück betriebene Hotel mit Restaurant nicht vermietet oder verpachtet ist, weder die Forderungen des Eigentümers an Hotelgäste und Restaurationsbesucher, noch, falls er das Haus durch einen Geranten führen lässt, seine Guthaben an diesem einer Miet- und Pachtzinssperre. Das in den Art. 91 ff. VZG vorgesehene Verfahren bezieht sich nicht auf Hoteleinnahmen, fällt doch die mit den Hotelgästen getroffene Abmachung nicht unter den landläufigen Begriff des Mietvertrages. Insbesondere kann keine Ordnung getroffen werden, wonach die Hotelgäste aufzufordern wären, den ganzen oder einen Teilbetrag der Rechnung bei Vermeidung der Doppelzahlung dem Betreibungsamt abzuliefern (BGE 77 III 121 ff.).
Aufgrund dieser Rechtslage unterliegen die Ansprüche des Beschwerdeführers, die ihm aus Übernachtungen oder andern Dienstleistungen von Hotelgästen zustehen und die ihm im Falle des Militärquartiers vom Bund via Gemeindekasse vergütet werden, nicht der Mietzinssperre, weshalb die entsprechende Anzeige an die Gemeinde aufzuheben ist. Ebensowenig ist der Betreibungsschuldner verpflichtet, für von ihm benutzte Wohn- und Geschäftsräume einen Mietzins zu bezahlen, wenn die Liegenschaft vom Betreibungsamt verwaltet wird (Art. 19 VZG; BlSchKG 1973, 151).