Entscheidpublikation AbR 1990/91 Nr. 37, S. 122:Art. 183 Ziff. 1 StGB Freiheitsberaubung/Entführung/Konkurrenz mit Nötigung. Fall, da jemand unter einem Vorwand eine Frau davon abhält, das Auto zu verlassen, mit ihr dann an einen abgelegenen Ort fährt, zudringlich glich wind und von ihr erst ablässt, nachdem die Frau ihm gedroht hat.
Entscheid des Obergerichts vom 12. Juni 1990
Sachverhalt:
Frau X. erstattete Anzeige gegen Herrn Y., da dieser sie kurz nach Mitternacht gegen ihren Willen an einen abgelegenen Ort chauffiert und sie dort mit Zudringlichkeiten belästigt hatte. Das Kantonsgericht bestrafte Y. wegen Nötigung und Freiheitsberaubung zu drei Wochen Gefängnis, bedingt erlassen unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren. Eine dagegen gerichtete Appellation hat das Obergericht abgewiesen.
Aus den Erwägungen:
Wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht, durch Gewalt, List oder Drohung entführt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft (Art. 183 Ziff. 1 StGB). Die Entführung besteht aus zwei Elementen, einmal aus dem Verbringen des Opfers an einen andern Ort und sodann als Folge davon aus dem Innehaben einer gewissen Machtposition des Täters über das Opfer. Die Entführung kann mit einer Freiheitsberaubung verbunden sein, muss dies aber nicht zwingend, etwa wenn das Opfer durch List weggelockt und am Entführungsort nicht gefangen gehalten wird, sondern sich nur aufgrund der Umstände im Machtbereich des Täters befindet. Dabei kommt nach neuem Recht - Art. 183 StGB umfasst seit der Revision vom 9. Oktober 1981 die beiden Tatbestände der Freiheitsberaubung und der Entführung - allfälligen Abgrenzungs- und Überschneidungsfragen keine Bedeutung mehr zu. Die Ortsveränderung muss für eine gewisse Dauer vorgesehen und dem Opfer die Möglichkeit genommen sein, unabhängig vom Willen des Täters an seinen gewohnten Aufenthaltsort zurückzukehren (Martin Schubarth, Kommentar zum schweizerischen Strafrecht, Bern 1984, N 47 ff. zu Art. 183).
Bereits als Frau X. ins Auto des Angeklagten stieg, hatte sich dieser einer List bedient. Im allgemeinen dürfte nämlich eine Frau, wenn sie von einem ihr nur flüchtig bekannten Mann um Mitternacht angehalten und gebeten wird, in sein Auto zu steigen, um in einer Bar gemeinsam noch etwas zu trinken, dies eher als Zudringlichkeit empfinden und ablehnen. So machte sich der Angeklagte anheischig, Frau X. nach Hause zu chauffieren. Als er sie, nachdem sie ins Auto eingestiegen war, wenig später bat, mit ihm eine Bar aufzusuchen, hatte sich die Situation insofern geändert, als Frau X. zufolge seiner freundlichen Geste, sie nach Hause zu chauffieren, ihm gegenüber zwar nicht gerade zu Dankbarkeit verpflichtet war, es ihr vermutlich aber auch nicht unbedingt leicht gefallen wäre, ihn abzuweisen, zu brüskieren und entschieden darauf zu beharren, sie nach Hause zu bringen. Darauf aber hatte es der Angeklagte angelegt. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass es sich beim Angeklagten um einen Kunden des Lokales handelte, wo Frau X. servierte. Mit diesem Vorgehen hatte sich der Angeklagte zwar nicht strafbar gemacht. Es ist aber kennzeichnend für seine Mentalität, dass er Frau X. seine Avancen nicht in einer fairen Situation vortrug, die ihr eine absolut freie Entscheidung offenliess.
Ähnlich war das Vorgehen des Angeklagten auch später, nachdem sie die Bar verlassen hatten und er in der Nähe der Wohnung von Frau X. kurz anhielt. Auf der Fahrt dorthin hatte er Frau X. gebeten, ihm in ihrer Wohnung Kaffee zu kochen. Nachdem sie dies abgelehnt hatte, setzte er die Fahrt mit der Bemerkung fort: "Gehen wir doch noch in eine andere Bar, was wollen wir jetzt nach Hause". Nach der Darstellung des Angeklagten wäre es Frau X. durchaus möglich gewesen, auszusteigen. Falls der Angeklagte damit sagen will, dass er einige Sekunden angehalten hatte, während welcher Frau X. hätte dem Auto entsteigen können, so ist dies irrelevant. Lehnte Frau X. es ab, den Angeklagten in ihre Wohnung zu nehmen, und gab sie ihrem Wunsch Ausdruck, das Auto verlassen zu wollen, so war der Angeklagte gehalten, ihr dies zu ermöglichen. Dass sie nicht in Sekundenschnelle aus dem kurz anhaltenden Fahrzeug stürzte, bedeutete selbstverständlich niemals eine Einwilligung, die Fahrt fortzusetzen. Hinzu kommt ein weiteres.
Es scheint zwar, dass Frau X. sich in die Weiterfahrt schickte und jedenfalls nicht energisch darauf bestand, dass der Angeklagte sofort anhalte und sie aussteigen lasse. Dabei gilt es nun aber zu beachten, dass der Angeklagte aufgrund des Umstandes, dass Frau X. nicht auf dem sofortigen Abbruch der Weiterfahrt bestand, niemals auf Zustimmung zu etwas anderem schliessen konnte, als in einem weiteren öffentlichen Lokal noch etwas zu trinken. Er durfte die mit List erwirkte Duldung der Weiterfahrt nicht dazu missbrauchen, mit Frau X. einen abgelegenen Ort aufzusuchen, wo diese ihm weitgehend ausgeliefert war. Es war Nacht und dunkel und es handelte sich immerhin um einen, wenn auch nicht sehr weit von der Agglomeration entfernten, so doch einsamen Ort, wo um diese Nachtzeit kaum mit dem Auftauchen Dritter zu rechnen war. Umstritten ist, ob der Angeklagte die Zentralverriegelung des Fahrzeuges betätigt hatte. Doch kommt es nicht entscheidend darauf an. Es ist nämlich davon auszugehen, dass Frau X., nachdem der Angeklagte das Auto jenseits der Autobahn angehalten hatte und zudringlich geworden war, aussteigen wollte, dass es ihr aber nicht gelang. Ob dies auf die Betätigung der Zentralverriegelung oder darauf zurückzuführen war, dass Frau X. in der Dunkelheit - der Angeklagte hatte die Lichter gelöscht - den Türgriff des ihr fremden Fahrzeuges nicht fand, ist irrelevant. Jedenfalls konnte es dem Angeklagten nicht entgehen, dass Frau X. das Auto verlassen wollte. Er hätte sie aus dem Auto aussteigen lassen müssen, sei es durch Entriegelung des Schlosses, sei es, falls das Fahrzeug nicht verriegelt gewesen sein sollte, dass er ihr, da es ihr nicht gelang auszusteigen, beim Öffnen der Tür behilflich gewesen wäre oder aber wenigstens Licht gemacht hätte, damit sie sich hätte zurecht finden und die Tür öffnen können. Indessen nützte er die von ihm herbeigeführte Situation unzulässigerweise aus, um über Frau X. eine Machtposition zu erlangen bzw. aufrechtzuerhalten, währenddessen sie seinen Zudringlichkeiten ausgeliefert war, und er liess erst von ihr ab, als sie drohte, sonst passiere etwas. Das Vorgehen des Angeklagten ist von jenem Moment an, als er im Anschluss an den Bar-Besuch und nachdem Frau X. es abgelehnt hatte, ihn in ihre Wohnung zu nehmen, unter der Vorspiegelung noch eine andere Bar aufzusuchen, weiterfuhr, als Entführung zu qualifizieren, in welcher die einzelnen nötigenden Handlungen aufgehen (M. Schubarth, a.a.O., N 62). Der Angeklagte ist wegen Entführung, nicht aber auch wegen Nötigung zu bestrafen. Doch ändert das nichts an der Strafwürdigkeit seines Vergehens, weshalb das Gericht sich nicht veranlasst sieht, die vom Kantonsgericht ausgefällte Strafe herabzusetzen.