Entscheidpublikation AbR 1990/91 Nr. 4, S. 37:Art. 37 lit. c GOG Kostenentscheide des Obergerichts als Zivilgericht unterliegen der Kassationsbeschwerde an das Obergericht und nicht dem Rekurs an die Obergerichtskommission.
Entscheid des Obergerichts vom 24. Januar 1991
Aus den Erwägungen:
a) Der Rekurs an die Obergerichtskommission steht in den von der ZPO vorgesehen Fällen zur Verfügung (Art. 36 Abs. 1 lit. a GOG). Art. 271 Abs. 1 lit. c ZPO lässt den Rekurs gegen Kostenentscheide nach Massgabe von Art. 97 ZPO zu. Gemäss Art. 97 ZPO ist der Rekurs gegeben gegen Kostenentscheide, "wenn in der gleichen Sache keine Appellation ergriffen wird".
Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend ausführt, wollte der Gesetzgeber den Rekurs als Rechtsmittel gegen Kostenentscheide nur zur Verfügung stellen, wenn die Hauptsache nicht weitergezogen wird. Mit dieser Regelung sollte verhindert werden, dass in Fällen, da gegen ein Urteil des Kantons- oder Arbeitsgerichts nach Art. 261 ZPO Appellation beim Obergericht erhoben wird, zusätzlich bei einer andern Instanz gegen den Kostenentscheid rekurriert werden muss. Im vorliegenden Fall liegt indessen kein Urteil des Kantons- oder Arbeitsgerichts vor und infolgedessen handelt es sich, streng genommen, nicht um eine Sache, "in welcher keine Appellation ergriffen wird". Vielmehr hätte gegen das Urteil des Obergerichts eine Appellation gar nicht ergriffen werden können. Die Annahme, ein Rekurs sei gegen Kostenentscheide des Obergerichts gegeben, wäre somit vom Gesetzeswortlaut in Art. 97 ZPO nicht gedeckt. Hinzu kommt, dass der Rekurs ein klassisches Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, gewissermassen eine "kleine Appellation" darstellt. Die Zulassung des Rekurses gegen Entscheide des Obergerichtes bedeutete deshalb die Einführung eines "Fremdkörpers" im Rechtsmittelsystem. Der Rekurs ist daher in Fällen wie dein vorliegenden nicht gegeben.
b) Die Kassationsbeschwerde an das Obergericht ist zulässig gegen Urteile des Obergerichts und der Obergerichtskommission, die nicht durch Appellation oder Rekurs weiterziehbar sind, soweit sie nicht auf dem Berufungsweg an das Bundesgericht weitergezogen werden können (Art. 37 lit. c GOG i.V. mit Art. 276 ZPO). Mit der Berufung an das Bundesgericht kann nur gerügt werden, der angefochtene Entscheid beruhe auf einer Verletzung von Bundesrecht mit Einschluss von Staatsverträgen des Bundes (Art. 43 Abs. 1 OG). W. rügt die Anwendung des Gebührentarifs durch das Obergericht. Da er somit keine Verletzung von Bundesrecht, sondern von kantonalem Recht geltend macht, ist der Kostenentscheid nicht auf dem Berufungsweg anfechtbar. Demnach sind die Voraussetzungen von Art. 37 lit. c GOG gegeben. Ist sodann die Kassationsbeschwerde gemäss Art. 37 lit. c GOG ausdrücklich auf Urteile des Obergerichts zugeschnitten, die hinsichtlich der geltend zu machenden Rüge nicht auf dein Berufungsweg an das Bundesgericht weitergezogen werden können, so muss dies auch für die Anfechtung von Kostenentscheiden des Obergerichts gelten. Das bedeutet für den vorliegenden Fall, dass die Eingabe als Kassationsbeschwerde entgegenzunehmen ist.