Entscheidpublikation AbR 1990/91 Nr. 40, S. 129:Art. 5 EMRK. Persönliche Freiheit Anhalten von Personen war Identitätsprüfung. Wegen Fehlens einer gesetzlichen Grundlage dürfen Personen zur Identitätsprüfung nur bei unmittelbarer Störung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung angehalten und auf den Polizeiposten mitgenommen werden (E. 3a und b).Art. 183 und Art. 312 StGB Freiheitsberaubung verneint zufolge Sachverhaltsirrtums in bezug auf Rechtfertigungsgrund.
Entscheid der Obergerichtskommission vom 28. April 1991
Sachverhalt:
Frau L. wurde von der Polizei zum Zwecke der Identitätsüberprüfung angehalten und, da sie Widerstand leistete, auf den Polizeiposten genommen. Sie verzeigte die Polizeibeamten wegen Freiheitsberaubung. Ihren Widerstand erklärte die der deutschen Sprache nicht mächtige Frau damit, dass sie die beiden Männer, die Zivilkleider trugen und ihre Ausweise gezeigt hätten, nicht verstanden und eine Entführung befürchtet habe.
In ihrer Stellungnahme machten die Polizeibeamten geltend, anlässlich einer Dienstfahrt hätten sie die Frau schlafend auf einer Bank festgestellt. Da diese der Witterung entsprechend "schlecht" angezogen gewesen sei, hätten sie sich veranlasst gesehen, eine Personenkontrolle vorzunehmen. Nach korrekter Ausweisung hätten sie die Frau, welche nicht deutsch sprach, in englischer Sprache angesprochen und ihr erklärt, wer sie seien und was sie möchten. Diese habe ihnen einen Schweizer Reisepass übergeben, diesen ihnen aber wieder entrissen, bevor sie den Namen entziffern konnten. Sie hätten die Frau mehrmals aufgefordert, sich auszuweisen, was diese aber abgelehnt habe. Nachdem sie die Frau wiederholt aufgefordert hätten, den Wagen zu besteigen, habe diese plötzlich die Flucht ergriffen. Sie hätten sie aber - an ihren Kleidern haltend - daran hindern können. Nachdem dann einer der beiden Beamten der Frau seine ganze Polizeiausrüstung vorgezeigt habe und eine Drittperson, die inzwischen des Weges gekommen war, sich bereit erklärt hatte, im Polizeifahrzeug mit nach Sarnen zu fahren, sei die Frau bereit gewesen mitzukommen und sei dann selber ins Auto gestiegen. Das Verhöramt übermittelte die Akten der Obergerichtskommission Obwalden zur Prüfung der Frage, ob gegen die beiden Polizeibeamten ein Strafverfahren zu eröffnen sei.
Aus den Erwägungen:
Der vorliegende Fall zeichnet sich dadurch aus, dass der Sachverhalt praktisch vollständig abgeklärt ist. Bei den Akten liegen Schilderungen des Hergangs der Strafklägerin wie auch der Polizeibeamten. Da sich trotz der teilweise widersprüchlichen Aussagen der Strafklägerin und der beiden Polizeibeamten keine weiteren Abklärungen aufdrängen, lässt sich ausnahmsweise bereits in diesem Stadium absehen und beurteilen, wie das Strafverfahren, würde es eröffnet, erledigt würde. Ist der Sachverhalt ausreichend abgeklärt und sind von weiteren Untersuchungsmassnahmen keine weiteren Aufschlüsse zu erwarten, hat es jedenfalls dann keinen Sinn, ein Strafuntersuchungsverfahren zu eröffnen, wenn dessen Einstellung bereits abzusehen ist. Es gilt daher zu prüfen, ob konkrete Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten der beiden Beamten vorliegen, d.h. ob überzeugende Beweise für das von der Strafklägerin geschilderte Verhalten der beiden Polizeibeamten vorliegen bzw. ihre von der Strafklägerin inkriminierten Handlungen, sei es in objektiver, sei es in subjektiver Hinsicht, einen Straftatbestand erfüllen könnten.
a) Das Anhalten von Personen zur Identitätsfeststellung und insbesondere deren Mitnehmen auf den Polizeiposten bedarf grundsätzlich einer gesetzlichen Grundlage, handelt es sich doch dabei, wenn im allgemeinen auch nicht um schwerwiegende, so doch um Eingriffe in die persönliche Freiheit (Jörg Paul Müller, Die Grundrechte der Schweizerischen Bundesverfassung, Bern 1991, 25 f.). Umstritten ist die Frage, ob eine zeitlich sehr kurze Freiheitsberaubung, wie sie sich etwa im Zusammenhang mit polizeilichen Identitätsüberprüfungen ergibt, auch in den Anwendungsbereich von Art. 5 EMRK fällt oder ob solche Beschränkungen als sekundäre Folgen einer Anwesenheitspflicht zu gelten haben (Stefan Trechsel, Die Garantie der persönlichen Freiheit (Art. 5 EMRK) in der Strassburger Rechtsprechung, in EuGRZ 1980, 517 f.).
Das Dienstreglement für das Polizeikorps (LB XVIII, 186 ff.) regelt die erkennungsdienstliche Behandlung (Art. 12 ff.), die polizeiliche Festnahme (Art. 24), die Hausdurchsuchung und Beschlagnahmung (Art. 25) und den polizeilichen Gewahrsam (Art. 26). Hingegen enthält das Dienstreglement keine gesetzliche Grundlage für das Anhalten von Personen bzw. für die Identitätsüberprüfung. Darüber können auch die Bestimmungen über den polizeilichen Gewahrsam (Art. 26 Dienstreglement) nicht hinweghelfen, stellt doch das Anhalten und allenfalls das Mitnehmen auf den Polizeiposten zur Identitätsüberprüfung gegenüber dem Polizeigewahrsam etwas anderes dar (Otmar Strasser, Polizeiliche Zwangsmassnahmen, Diss. Zürich 1981, 43 f.). Dies ergibt sich auch ohne weiteres aus den im Reglement umschriebenen Voraussetzungen des polizeilichen Gewahrsams gemäss Art. 26, die vorliegend offensichtlich nicht gegeben waren, so dass darauf nicht näher einzugehen ist.
Fehlt eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage, darf die Polizei aufgrund der sog. polizeilichen Generalklausel grundsätzlich nur (aber immerhin) einschreiten, wenn die öffentliche Sicherheit und Ordnung schwer, direkt und unmittelbar gestört oder gefährdet ist (Jörg Paul Müller, Elemente einer schweizerischen Grundrechtstheorie, Bern 1982, 109 f.; Imboden/Rhinow, Schweiz. Verwaltungsrechtsprechung bzw. Rhinow/Krähenmann, Ergänzungsband 1990, Nr. 134 B II lit. a mit Hinweisen; Strasser, a.a.O., 51). Dies gilt auch für Personenkontrollen, d.h. für die Identitätsüberprüfung und das Mitnehmen von Personen auf den Polizeiposten zu diesem Zweck. Dabei sind mit Rücksicht auf den in der Regel nicht sehr schwerwiegenden Eingriff in die persönliche Freiheit an das Vorliegen der rechtfertigenden Voraussetzungen nicht allzu hohe Anforderungen zu stellen. Gleichwohl gilt es zu bedenken, dass es keine allgemeine Pflicht zum Mitführen eines Identitätsausweises gibt. Schon aus diesem Grunde ist die Polizei nicht voraussetzungslos zur Identitätskontrolle befugt und rechtfertigt es die Tatsache allein nicht, dass sich eine Person über ihre Identität nicht ausweisen kann, diese gegen ihren Willen mit auf den Polizeiposten zu nehmen. Erforderlich ist aufgrund des Gesagten, dass erschwerende objektive Gründe vorliegen, wie beispielsweise die Nähe eines Tatortes, ähnliches Signalement mit einer wegen eines Vergehens oder Verbrechens gesuchten Person, oder wenn ein Passant durch sein eigenes Verhalten sich irgendwie verdächtig macht, ein Delikt verübt zu haben oder ein solches zu planen (BGE 109 Ia 149 ff. E. 4 und 5 und 107 Ia 140 ff. E. 4; Rhinow/Krähemnann, a.a.O.; Müller, a.a.O. mit Hinweisen auf die Praxis; Strasser, a.a.O., 48; Walter Hubakta, Die Passantenkontrolle, in: Der Polizeibeamte 1959, 299; a.M. offenbar Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, Zürich 1989, Rz. 710 bei FN 29).
b) Für das Vorliegen solcher Voraussetzungen geben indessen die Akten keine Anhaltspunkte. Von den beiden Polizeibeamten wird denn auch nicht andeutungsweise geltend gemacht, dass sie in bezug auf Frau L. irgendwie einen konkreten Verdacht hinsichtlich einer Straftat hegten. Dass Frau L. zu fliehen versuchte, war offensichtlich Folge ihrer Angst, als sie sich zwei fremden Männern alleine gegenüber sah, die sie nicht als Polizeibeamte zu erkennen vermochte, wie sie glaubhaft darlegte. Es macht den Anschein, dass Frau L. wegen ihrer "schlechten", offenbar den Umständen der Witterung entsprechend - es war Ende Oktober - leichten Bekleidung, vielleicht aber auch aufgrund ihres fremdländischen Aussehens - sie stammt aus Thailand - die Aufmerksamkeit der Polizeibeamten auf sich gezogen hatte. Möglicherweise machte sie auf die Polizeibeamten auch einen etwas verstörten Eindruck.
Es ist sicher nicht zu beanstanden, sondern kann sogar als geboten erscheinen, dass Polizeibeamte in einer solchen Situation eine Person ansprechen und sie fragen, ob sie ihrer Hilfe bedarf. Doch setzte Frau L. aufgrund des Gesagten keinen Grund, der zur Identitätsüberprüfung, zum Beharren auf derselben und zum Mitführen auf den Polizeiposten berechtigte. Damit fehlte es aber an einem Rechtfertigungsgrund für den polizeilichen Eingriff in die persönliche Freiheit der Strafklägerin.
c) Indessen muss den beiden Polizeibeamten in subjektiver Hinsicht zugute gehalten werden, dass sie mit der Identitätsüberprüfung, aber auch mit der Mitnahme der Strafklägerin auf den Polizeiposten Frau L. nichts Nachteiliges zufügen wollten. Es scheint, dass die Situation aufgrund des zwischen Frau L. und den Polizeibeamten bestehenden Missverständnisses eskalierte und diese, als Frau L. ihnen den Pass entriss und sich anschickte zu fliehen, Argwohn schöpften und sich nun umso mehr veranlasst sahen, ihre Identität zu überprüfen. Es finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Polizeibeamten absichtlich etwas Ungesetzliches verwirklichen und von der ihnen bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen an sich zustehenden Kompetenz willkürlich Gebrauch machen wollten; vielmehr drängt sich die Annahme auf, dass sie sich im Augenblick über die Tragweite ihrer Kompetenzen zu wenig bewusst waren.
Fehlte es aber an der Benachteiligungsabsicht, liegt von vorneherein kein Amtsmissbrauch vor (St. Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, Zürich 1989, Rz. 7 zu Art. 312). Was den Tatbestand der Freiheitsberaubung betrifft, irrten sich die Polizeibeamten über die Voraussetzungen des Rechtfertigungsgrundes, was zur Straffreiheit führt (Art. 19 Abs. 1 StGB). Da fahrlässige Freiheitsberaubung nicht strafbar ist (Art. 183 StGB), bleibt auch ein allenfalls fahrlässiger Irrtum straflos (Art. 19 Abs. 2 StGB), weshalb dieser Frage nicht weiter nachzugehen ist. Unter diesen Umständen müsste aber ein Strafuntersuchungsverfahren auf jeden Fall mangels Erfüllung des subjektiven Tatbestandes eingestellt werden, so dass die Eröffnung eines Untersuchungsverfahrens sinnlos wäre. Bei dieser Sachlage brauchen aber auch die objektiven Tatbestandsmerkmale der erwähnten Strafrechtstatbestände nicht erschöpfend erörtert zu werden.