Entscheidpublikation AbR 1990/91 Nr. 43, S. 140:Art. 12 und 61 Abs. 1 lit. a und b USG ; Art. 2 Abs. 4, Art. 4 Abs. 4, Art. 13 ff. und Anhang 6 Ziff. 2 LSV; Art. 335 Ziff. 1 StGB Art. 61 Abs. 1 lit. a USG stellt nicht die Überschreitung von Belastungs- und Immissionsgrenzwerten, sondern nur die Verletzung von Emissionsgrenzwerten unter Strafe. Emissionen von Geräten und Maschinen, die dem Betrieb einer bestehenden ortsfesten Anlage dienen, werden nach Art. 13 ff. LSV beurteilt. Emissionsbegrenzungen können daher nur durch Sanierungsverfügungen festgelegt werden. Deshalb ist zum vornherein nur eine Bestrafung nach Art. 61 Abs. 1 b möglich, nicht eine solche nach lit. a (E. 1).Für die Verursachung von Lärm durch ein dem USG und der LSV unterstehendes Objekt gelten die Strafnonnen des Art. 61 Abs. 1 lit. a und b USG. Gemäss Art. 335 Ziff. 1 StGB bleibt daher hier für die Anwendung kantonalen Übertretungsstrafrechts kein Raum (E. 2).
Entscheid des Obergerichts vom 5. April 1990
Sachverhalt:
Wegen Verletzung der Emissionsgrenzwerte durch übermässigen Lärm beim Betreiben einer Kiesgrube wurde 0. vom Verhöramt mit Strafbefehl mit einer Busse von Fr. 200.-- belegt. Das Kantonsgericht, dem die Strafsache anschliessend zur Beurteilung überwiesen wurde, befand den Angeklagten des fortgesetzten Verursachens übermässigen Lärms beim Betreiben einer Kiesgrube für schuldig und bestrafte ihn gestützt auf Art. 61 Abs. 1 lit. a USG mit einer Busse von Fr. 20.--. Zur Begründung führte das Kantonsgericht unter anderem aus, der Lärmpegel sei sogar über dem Alarmwert von 70 dB gelegen. Die Anwendung von Art. 12 des kantonalen Strafrechts schloss es aus. Gegen dieses Urteil erklärte der Angeklagte Appellation und die Staatsanwaltschaft eine sich gegen das Strafmass richtende Anschlussappellation. Das Obergericht heisst die Appellation gut und weist die Anschlussappellation ab.
Aus den Erwägungen:
1 Emissionen werden eingeschränkt durch den Erlass von:
- Emissionsgrenzwerten;
- Bau- und Ausrüstungsvorschriften;
- Verkehrs- oder Betriebsvorschriften;
- Vorschriften über die Wärmeisolation von Gebäuden;
- Vorschriften über Brenn- und Treibstoffe.
2 Begrenzungen werden durch Verordnungen oder, soweit diese nichts vorsehen, durch unmittelbar auf dieses Gesetz abgestützte Verfügungen vorgeschrieben."
Gemäss Art. 61 Abs. 1 lit. b USG macht sich ferner strafbar, wer Sanierungsverfügungen gemäss Art. 16 USG nicht befolgt. Da im vorliegenden Fall keine Sanierungsverfügung ergangen ist, kommt eine Bestrafung gemäss Art. 61 Abs. 1 lit. b USG nicht in Betracht. Die Vorinstanz stützte denn auch ihre Verurteilung auf Art. 61 Abs. 1 lit. a USG. Nach Auffassung des Kantonsgerichts und des Staatsanwaltes machte sich der Angeklagte strafbar, weil er die Immissionsgrenzwerte gemäss Ziff. 2 des Anhangs 6 zur Lärmschutzverordnung (LSV; SR 814.41) überschritt. Es ist unbestritten, dass die Immissionsgrenzwerte nach Ziff. 2 des Anhangs 6 zur LSV überschritten wurden.
b) Art. 61 Abs. 1 lit. a USG stellt nicht die Überschreitung von Belastungs- oder Immissionsgrenzwerten (siehe die Begriffsdefinition in Art. 2 Abs. 5 LSV) unter Strafe, sondern die Verletzung von Emissionsbegrenzungen gemäss Art. 12 USG. Vorinstanz und Staatsanwaltschaft scheinen die beiden Begriffe der Belastungs- oder Immissionsgrenzwerte einerseits und der Emissionsbegrenzungen anderseits verwechselt zu haben.
Die Emissionsbegrenzungen werden in den Art. 3 ff. LSV näher geregelt. Emissionen von Geräten und Maschinen, die wie vorliegend dem Betrieb einer ortsfesten Anlage dienen, werden nach den Vorschriften über ortsfeste Anlagen begrenzt (Art. 4 Abs. 4 LSV). Mit den Emissionen bestehender ortsfester Anlagen befassen sich die Art. 13 ff. LSV. Tragen solche Anlagen wesentlich zur Überschreitung der Immissionsgrenzwerte bei, ordnet die Vollzugsbehörde nach Anhören der Inhaber der Anlage die notwendigen Sanierungen an (Art. 16 USG und Art. 13 Abs. 1 LSV). Diese Sanierungen sind Emissionsbegrenzungen für bestehende ortsfeste Anlagen, wie dies Art. 2 Abs. 4 LSV ausdrücklich festhält. Erfolgt aber die Emissionsbegrenzung im Falle bestehender ortsfester Anlagen ausschliesslich durch Sanierungsverfügungen, kommt bei solchen Anlagen von vornherein nur eine Bestrafung nach Art. 61 Abs. 1 lit. b USG in Betracht. Wie schon eingangs vermerkt, kommt dies vorliegend aber nicht in Frage, weil gegenüber dem Angeklagten bisher keine Sanierungsverfügung erging.
Die Überschreitung von Belastungs- oder Immissionsgrenzwerten ist dagegen nicht unter Strafe gestellt. Diese in den Anhängen 3 ff. zur LSV festgesetzten Grenzwerte dienen lediglich den Vollzugsbehörden zur Beurteilung der ermittelten Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen (Art. 40 Abs. 1 LSV). Der Angeklagte machte zu Recht geltend, dass gestützt auf das Ergebnis der Kontrollmessung, das mit einem Lärmpegel von 71,4 dB den Immissionsgrenzwert von 65 dB zwar eindeutig überschritt, zunächst eine Sanierungsverfügung hätte ergehen müssen. Er hat weder Art. 61 Abs. 1 lit. a noch lit. b USG übertreten.
Demnach findet Art. 12 KStR nur Anwendung, falls kein Straftatbestand des USG gegeben ist.
Art. 61 Abs. 1 USG stellt in lit. a die Verletzung von Emissionsbegrenzungen und in lit. b die Nichtbefolgung von Sanierungsverfügungen unter Strafe - die weiteren Straftatbestände interessieren hier nicht. Dabei handelt es sich insofern um eine abschliessende Regelung, als die Verursachung von Lärm, der von dem USG bzw. der LSV unterstehenden Objekten ausgeht, wie dies beispielsweise bei Geräten und Maschinen bzw. bestehenden ortsfesten Anlagen der Fall ist, nicht strafbar ist, solange nicht Emissionsbegrenzungen verletzt bzw. Sanierungsverfügungen nicht befolgt werden. Für eine Bestrafung gemäss Art. 12 KStR bleibt daher vorliegend kein Raum, unterstehen doch die Maschinen und Anlagen des Angeklagten der Umweltschutzgesetzgebung.
(Publiziert in: Umweltrecht in der Praxis 1991, 147 ff., Nr. 10)