Entscheidpublikation AbR 1990/91 Nr. 44, S. 142:Art. 14 Abs. 1 StPO Begriff des Geschädigten. Indirekter Schaden genügt nicht. Die einmal erlangte Parteistellung entfällt weder durch nachträglichen Schadensausgleich noch durch Verzicht auf Schadenersatzforderung (E. 2).Art. 34 Abs. 1 StPO Nicht nur der Parteivertreter, sondern auch die Partei hat Anspruch auf Anwesenheit bei Verhören und Zeugeneinvernahmen.
Entscheid der Obergerichtskommission vom 24. Januar 1991
Sachverhalt:
Am 1. Juni 1989 nahmen L. und die C. AG unter solidarischer Haftung bei der T. AG ein Darlehen von Fr. 100'000.-- auf. Gleichzeitig wurde die Rückzahlung in zwei Raten von je Fr. 50'000.-- vereinbart, per 30. Juni und 15. Juli 1989. Nachdem L. dem A., Verwaltungsrat der T. AG, mitgeteilt hatte, dass er seine Zusagen nicht mehr einlösen könne, zeigte A. den L. beim Verhöramt wegen Betrugs an. Gleichzeitig erhob er Strafklage und machte eine Zivilforderung von Fr. 100'000.-- geltend. Am 9. November 1990 trat die T. AG die Darlehensforderung der 0. AG ab und löste als Kaufpreis Fr. 30'000.--. Anlässlich eines Verhörs vom 13. November 1990 stellte L. den Antrag, A. bei der weiteren Befragung nicht mehr zuzulassen, da dieser bzw. die T. AG zufolge der Forderungsabtretung nicht mehr geschädigt seien. Da A. erklärte, noch in der Höhe von Fr. 70'000.-- geschädigt zu sein, liess der Verhörrichter ihn weiterhin als Kläger zu. Mit Beschwerde bei der Obergerichtskommission verlangte L., A. vom Verfahren gegen ihn auszuschliessen, evtl. nur den Rechtsvertreter, nicht aber A. beim Verhör zuzulassen.
Aus den Erwägungen:
Am 9. November 1990 zedierte die T. AG die Darlehensforderung gegenüber L. und der C. AG an die O. AG und erhielt dafür Fr. 30'000.--. Der Beschwerdeführer L. macht geltend, dass die Beschwerdegegnerin T. AG damit auf den ungedeckten Teil der Forderung verzichtet habe, infolgedessen nicht mehr geschädigt sei und daher auch keine Parteistellung mehr haben könne.
Die StPO enthält keine Legaldefinition des Geschädigten. Art. 14 Abs. 1 StPO bestimmt einfach, dass, wer durch eine strafbare Handlung "geschädigt" erscheint, bis spätestens 10 Tage nach erfolgter Überweisung oder Einstellung durch die Untersuchungsbehörde Strafklage erheben könne, indem er schriftlich oder zu Protokoll die Bestrafung des Täters ausdrücklich verlangt. Das Obergericht hat die Frage, ob mit "geschädigt" nur der strafrechtlich geschützte Rechtsgutsträger gemeint ist oder aber jede durch eine Straftat in ihrer Rechtssphäre betroffene Person, offengelassen (vgl.AbR 1988/89, Nr. 40 E. 2). Als geschädigt im Sinne der Strafprozessordnung muss auf jeden Fall diejenige Person betrachtet werden, der durch das behauptete Delikt unmittelbar ein Schaden zugefügt wurde oder zu erwachsen drohte und die auch strafrechtlich geschützter Rechtsgutträger ist (vgl. auch Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, Zürich 1990, 138 mit Hinweisen). Hingegen genügen indirekte Schäden nicht. So wird beispielsweise die Diebstahlversicherung des Bestohlenen ungeachtet der versicherungsrechtlichen Subrogation nicht zur Geschädigten im Sinne des Strafprozesses.
Erforderlich ist indessen nicht, dass der Schaden andauert oder mit andern Worten: Der durch das behauptete Delikt Geschädigte verliert trotz nachträglichen Ausgleichs des Schadens oder Verzichts auf Ersatzforderungen den Parteistatus nicht. Dies gilt namentlich auch für den Fall, dass beispielsweise der entstandene Schaden durch einen Dritten (Versicherung) oder gar den Täter selbst ersetzt wurde.
Es ist nicht zweifelhaft, dass die Beschwerdegegnerin durch die vertragswidrige Nichtrückzahlung des Darlehens geschädigt wurde. Ob sie noch heute - nach der Zession der Darlehensforderung - als zivilrechtlich geschädigt und demzufolge gegenüber dem Beschwerdeführer anspruchsberechtigt gelten kann, ist eine andere Frage, jedoch hinsichtlich der Frage, ob sie Parteirechte im Strafpunkt wahrnehmen kann, unerheblich und infolgedessen hier auch nicht weiter zu erörtern. Ist aber davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin als geschädigt erscheint, ist sie gemäss Art. 14 Abs. 1 StPO als Partei im Strafpunkt zuzulassen. Infolgedessen ist die Beschwerde in diesem Punkte abzuweisen.
Gemäss Art. 34 Abs. 1 StPO ist "den Angeschuldigten und den Parteivertretern (...) auf Begehren die Anwesenheit beim Verhör und bei den Zeugeneinvernahmen zu gestatten, wenn es nicht besondere Umstände verbieten". Aus dem Umstand, dass Art. 34 StPO nur die Parteivertreter, nicht aber auch die Parteien selber erwähnt, glaubt der Beschwerdeführer schliessen zu können, dass die StPO die Anwesenheit der letzteren beim Verhör und bei den Zeugeneinvernahmen nicht gestatte. Die formalistische Berufung auf das argumentum e contrario oder e silencio (Umkehr- oder Gegenschluss) wird in der Doktrin und Praxis abgelehnt (Arthur Meier-Hayoz, Berner Kommentar, N. 191 zu Art. 1 ZGB; Imboden/Rhinow, Schweiz. Verwaltungsrechtssprechung, Nr. 20 B IIId). Vielmehr ist durch sachlich begründete Auslegung zu ermitteln, ob es sich - im vorliegenden Fall hinsichtlich der Nichterwähnung der Parteien - uni ein qualifiziertes Schweigen in dem Sinne handelt, dass der Gesetzgeber die Parteien nicht zulassen wollte, oder ob es sich dabei beispielsweise um ein redaktionelles Versehen handelte und der Gesetzgeber die Parteien keineswegs ausschliessen wollte.
Art. 35 StPO, welche das Stellen von Ergänzungsanträgen regelt, sieht vor, dass "bei Anwesenheit einer Partei beim Verhör oder der Zeugeneinvernahme (...) diese am Schlusse Ergänzungsfragen stellen" kann und dass "die Parteien (...) im Verlaufe der Untersuchung jederzeit das Recht (haben), Anträge auf Ergänzung der Beweiserhebung zu stellen". Der Umstand, dass die StPO in Art. 35 ohne weiteres ausdrücklich die "Anwesenheit einer Partei beim Verhör oder der Zeugeneinvernahme" voraussetzt, macht deutlich, dass der Gesetzgeber vom Anwesenheitsrecht der Parteien ausging, ausser man würde dem Gesetzgeber diesbezüglich ein redaktionelles Versehen unterstellen, dass er nämlich anstatt den Parteivertreter versehentlich die Partei erwähnte. Dies würde aber keinen vernünftigen Sinn ergeben und bedeutete namentlich, dass Strafkläger zur Wahrnehmung ihrer prozessualen Befugnisse geradezu gezwungen wären, sich durch Anwälte vertreten zu lassen. Es ist daher davon auszugehen, dass die konstante Praxis des Verhöramtes, nicht nur die Parteivertreter, sondern auch die Parteien zuzulassen, dem Sinn von Art. 34 Abs. 1 StPO, wie er sich aus einer sachgerechten Auslegung ergibt, durchaus entspricht. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkte abzuweisen.