Entscheidpublikation AbR 1990/91 Nr. 47, S. 147:Art. 49 Ziff. 1 Abs. 1 StGB; Art. 76 StPO Art. 49 Ziff. 1 Abs. 1 StGB beinhaltet die Verpflichtung, die Busse sofort zu bezahlen oder dafür Sicherheit zu leisten. Wie der Anspruch zu vollstrecken ist, ist Sache des kantonalen Rechts (E. 3a).Art. 76 StPO hat die Art. 58 und 59 StGB im Auge, enthält aber keine gesetzliche Grundlage zur Sicherung von Bussen nach Art. 49 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und von Verfahrenskosten (E. 3b).
Entscheid der Obergerichtskommission vom 25. November 1991
Sachverhalt:
Am 28. Januar 1991 wurde O. in Ausschaffungshaft genommen. Am 30. Januar 1991 verurteilte ihn die Strafkommission mittels Strafbefehls wegen widerrechtlichen Aufenthaltes in der Schweiz und wegen Gebrauchs falscher fremdenpolizeilicher Ausweispapiere zu einer Gefängnisstrafe von einem Monat, bedingt erlassen unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 300.--. Zusätzlich wurden ihm Kosten und Gebühren in der Höhe von Fr. 180.-- überbunden. Gleichzeitig beauftragte das Verhöramt die Kantonspolizei, das Konto von O. bei der OKB aufzulösen und den entsprechenden Geldbetrag dem Verhöramt zu übergeben. Am 31. Januar 1991 wurde O. ausgeschafft. Namens von O. beschwerte sich Rechtsanwalt M. bei der Obergerichtskommission gegen die Verfügung des Verhöramtes Obwalden vom 30. Januar 1991 betreffend die Behändigung von Guthaben von O. bei der OKB. Zur Begründung der Beschwerde machte er geltend, Verurteilte, die in der Schweiz keinen festen Wohnsitz haben, könnten wohl angehalten werden, die Busse sofort zu bezahlen oder Sicherheit dafür zu leisten. Dies berechtige aber nicht zur Beschlagnahme. Wenn Art. 49 Abs. 1 Ziff. 1 StGB davon spreche, Verurteilte seien diesbezüglich "anzuhalten", schliesse dies Zwangs- und insbesondere Staatsgewalt aus. Für einen allfälligen kantonalrechtlich vorgesehenen Zwang lasse das Bundesrecht keinen Raum. Eventualiter müsste sich die Beschlagnahme auf Busse und Kosten beschränken. Auch Gründe der Zweckmässigkeit rechtfertigten das Vorgehen nicht. In seiner Stellungnahme berief sich das Verhöramt auf Art. 49 Ziff. 1 Abs. 2 StGB sowie auf die Art. 73 Abs. 2 und 76 Abs. 1 StPO.
Aus den Erwägungen:
Gemäss Art. 49 Ziff. 1 Abs. 1 StGB bestimmt die zuständige Behörde dem Verurteilten eine Frist von einem bis zu drei Monaten zur Bezahlung der Busse. Hat der Verurteilte in der Schweiz keinen festen Wohnsitz, so ist er anzuhalten, die Busse sofort zu bezahlen oder Sicherheit dafür zu leisten. Nach Auffassung des Beschwerdeführers berechtigte indessen diese Bestimmung den Verhörrichter nicht zur Beschlagnahme des Bankkontos. Wenn das StGB in diesem Zusammenhang von "anhalten" spreche, so heisse dies nach dem normalen Sprachgebrauch, dass der Verurteilte dazu zu ermahnen, dahingehend zu beeinflussen sei, nicht aber, dass von Zwangsmitteln wie der Beschlagnahme Gebrauch gemacht werden dürfe. Solche seien bundesrechtswidrig.
Soweit der Beschwerdeführer dahingehend argumentiert, dass "anhalten" gemäss Art. 49 Ziff. 1 Abs. 1 StGB eine mehr oder weniger verbindliche Aufforderung zur Bezahlung der Busse bzw. zur Sicherheitsleistung sei, geht seine Auffassung fehl. Art. 49 Ziff. 1 Abs. 1 StGB beinhaltet zweifellos die Verpflichtungdes Verurteilten, der in der Schweiz keinen festen Wohnsitz hat, die Busse sofort zu bezahlen oder dafür Sicherheit zu leisten (vgl. auch Hans Schultz, Einführung in den allgemeinen Teil des Strafrechtes II, Bern 1982, 126 und Günter Stratenwerth, Schweiz. Strafrecht, Allg. Teil II, Bern 1989, N. 30 zu § 5). Wie dieser Anspruch zu vollstrecken ist, hat das kantonale Recht zu regeln. Sieht dieses Zwangsmittel vor, sind diese nicht bundesrechtswidrig, schliesst doch das Bundesrecht solche keineswegs aus.
b) Art. 76 StPO regelt die Beschlagnahme. Danach sind Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, deren Einziehung oder Verfall an den Staat in Frage kommt oder die sich jemand durch strafbare Handlung angeeignet hat, mit Beschlag zu belegen und zu verwahren. Art. 76 StPO hat damit Art. 58 Abs. 1 StGB (Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten, die durch eine strafbare Handlung hervorgebracht oder erlangt worden sind, an oder mit denen eine strafbare Behandlung begangen wurde oder die zur Begehung einer strafbaren Tat bestimmt waren) und Art. 59 StGB (Verfall von Geschenken und anderen Zuwendungen, die dazu bestimmt waren, eine strafbare Handlung zu veranlassen oder zu belohnen) im Auge.
Während die Strafprozessordnungen anderer Kantone, so beispielsweise des Kantons Zürichs (§ 83) oder des Kantons Appenzell Ausserhoden (Art. 116), ausdrücklich vorsehen, dass auch zur Sicherstellung der Verfahrens- und Vollstreckungskosten sowie der Busse Vermögenswerte des Beschuldigten beschlagnahmt werden können (vgl. diesbezüglich Bänziger/Stolz, Strafprozessordnung des Kantons Appenzell A. Rh., 1980, 117 f.; Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, Zürich 1989, N. 752 ff.), hat die Obwaldner Strafprozessordnung die Beschlagnahme inhaltlich auf Beweisstücke und Gegenständen, die nach dem StGB einzuziehen sind oder dem Staat verfallen, beschränkt. Angesichts des diesbezüglich klaren Wortlauts kommt daher die Beschlagnahme nach Art. 76 StPO zur Sicherung der Busse und der Verfahrenskosten auch gegenüber einem Verurteilten, der mangels Wohnsitz in der Schweiz die Busse sofort zu bezahlen hat, nicht in Frage. Der vom Verhörrichter ebenfalls erwähnte Art. 73 Abs. 2 StPO kommt dafür ebensowenig in Frage. Einmal geht es dort um eine Bussenkaution zur Abwendung der Festnahme. Sodann sieht diese Bestimmung gar keine Beschlagnahme vor. Das Legalitätsprinzip verbietet es, sich diesfalls des Instrumentes der Beschlagnahme zu bedienen. Das Gesetz weist eine Lücke auf, die nur vom Gesetzgeber geschlossen werden kann. Dies bedeutet, dass die Beschwerde gutzuheissen und die Beschlagnahme aufzuheben ist.