Entscheidpublikation AbR 1990/91 Nr. 51, S. 152:Art. 14 Abs. 1 und 2 ANAG; Art. 14a Verordnung über Einwohnerkontrolle, Niederlassung und Aufenthalt Beurteilungsbefugnis der Obergerichtskommission bei Beschwerden gegen die Ausschaffungshaft (E. 2). Voraussetzungen zur Anordnung der Ausschaffungshaft (E. 3).
Entscheid der Obergerichtskommission vom 3. Mai 1991
Sachverhalt:
Am 16. Januar 1989 stellte T. für sich, seine Ehefrau und ein Kind bei der Empfangsstelle Basel ein Asylgesuch. In der Folge wurden sie für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton Obwalden zugewiesen. Mit Verfügung vom 20. Oktober 1989 lehnte das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) das Asylbegehren der inzwischen um ein weiteres Kind angewachsenen Familie T. mangels Nachweises der Flüchtlingseigenschaft ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung der Gesuchsteller aus der Schweiz an. Die Verfügung wurde den Gesuchstellern am 24. Oktober 1989 eröffnet. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Eidg. Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) am 7. November 1990 abgewiesen und das BFF angewiesen, der Familie T. ein neues Ausreisedatum mitzuteilen. Am 14. November 1990 räumte ihr das BFF eine Frist bis zum 15. Januar 1991 zum Verlassen der Schweiz ein. Am 14. Januar 1991 verlängerte die Fremdenpolizei Obwalden nach Rücksprache mit dem BFF die Ausreisefrist bis zum 15. Februar 1991.
Am 14. Februar 1991 ordnete das Polizeidepartement Obwalden die Ausschaffung der Familie T. an und beauftragte die Kantonspolizei Obwalden, diese in Ausschaffungshaft zu nehmen. Mit Ablauf der Ausreisefrist tauchte die Familie T. unter. In der Folge wurde sie polizeilich ausgeschrieben. Am 2. Mai 1991 verhaftete die Stadtpolizei Bern T. und ein Kind und führte sie in der Folge der Kantonspolizei Obwalden zu.
Gegen die Verhaftung erhob T. bei der Obergerichtskommission Obwalden Beschwerde und machte im wesentlichen geltend, dass aus ganz Deutschland zurzeit keine Kurden zurückgeschafft würden, dass sich die Situation in der Türkei seit dem Erlass des abweisenden Entscheides wesentlich verschlechtert habe, so dass eine Rückschaffung nicht zumutbar sei. Namentlich wies er auf den Art. 15 des neu in Kraft getretenen türkischen Anti-Terroristen-Gesetzes hin, der im wesentlichen auf eine Legalisierung der Folter hinauslaufe.
Aus den Erwägungen:
Gemäss Art. 14a der Verordnung über Einwohnerkontrolle, Niederlassung und Aufenthalt (LB XX, 236) ist zur Anordnung der Ausschaffungshaft das Polizeidepartement zuständig. Gemäss Art. 14d kann der Betroffene gegen die Anordnung der Ausschaffungshaft nach den Vorschriften der Strafprozessordnung bei der Obergerichtskommission Beschwerde führen. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Hat der Ausländer die Frist, die ihm zur Ausreise gesetzt worden ist, unbenutzt verstreichen lassen oder muss seine Weg- oder Ausweisung sofort vollzogen werden, so kann er auf Anordnung der zuständigen kantonalen Behörde ausgeschafft werden. Ist eine Weg- oder Ausweisung vollziehbar und liegen gewichtige Anhaltspunkte vor, dass der Ausländer sich der Ausschaffung entziehen will, so kann er in Haft genommen werden (Art. 14 Abs. 1 und 2 ANAG).
Nach Art. 14 Abs. 1 ANAG kann die Ausschaffung u.a. angeordnet werden, wenn der Ausländer die Frist, die ihm zur Ausreise gesetzt worden ist, unbenutzt verstreichen lässt. Dabei liegt es im pflichtgemässen Ermessen der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörde, nach dem unbenutzten Ablauf der Ausreisefrist entweder die Ausschaffung unverzüglich anzuordnen oder aber durch Einräumung einer weiteren kurzen Frist dem Ausländer zu ermöglichen, doch noch freiwillig der Wegweisung nachzukommen (vgl. Peter Sulger Büel, Vollzug von Fernhalte- und Entfernungsmassnahmen gegenüber Fremden, Diss. Bern 1984, 158 f.).
Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens kann allerdings die Entscheidung der Polizeidirektion, den Beschwerdeführer auszuschaffen, von vorneherein nicht überprüft werden. Überprüfbar sind nur die Voraussetzungen der Ausschaffungshaft (Entscheid der Obergerichtskommission vom 17. April 1991 i.S. H.Y., E. 2). Ebensowenig kann mit der vorliegenden Beschwerde die vom Bund verfügte Wegweisung in Frage gestellt werden (Entscheid der Obergerichtskommission vom 14. März 1991 i.S. B.O., E. 1).
b) Gemäss Art. 14 Abs. 2 ANAG müssen für die Anordnung der Ausschaffungshaft nebst der Vollziehbarkeit der Wegweisung gewichtige Gründe vorliegen, dass der Ausländer sich der Ausschaffung entziehen will. Bei der Beurteilung dieser Frage muss man im konkreten Einzelfall je nach den persönlichen Verhältnissen des Ausländers differenzieren. Diesbezüglich hat der Bundesrat in seiner Botschaft zur Gesetzesnovelle vom 20. Juni 1986 (Bundesblatt 1986 I, 31) festgehalten: "Entgegen gewisser Meinungsäusserungen genügt für uns die Tatsache, dass jemand ein Asylgesuch gestellt hat, nicht als Grund für eine Inhaftierung." Mit andern Worten rechtfertigt allein die Tatsache, dass gegenüber einem zurückgewiesenen Asylbewerber die Ausschaffung angeordnet wird, die Anordnung der Ausschaffungshaft noch nicht ohne weiteres.
In einem früheren Beschwerdeentscheid erblickte die Obergerichtskommission gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass sich der Ausländer der Ausschaffung entziehen will, darin, dass der Gesuchsteller nach einem ersten abweisenden Asylentscheid entgegen der behördlichen Weisung die Schweiz nicht verlassen hatte, sondern untergetaucht war und, nachdem er später aufgegriffen und ausgeschafft worden war, wiederum - nunmehr unter falscher Identität - in die Schweiz eingereist war und ein neues Asylgesuch gestellt hatte. Die Obergerichtskommission ging damals davon aus, dass sich der Gesuchsteller, wieder in Freiheit, der Ausschaffung entziehen und möglicherweise wiederum in der Schweiz untertauchen würde (Entscheid der Obergerichtskommission vom 14. März 1991 i.S. B.O., E. 3).
c) Was den vorliegend zu beurteilenden Fall betrifft, ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführer innert der ihnen vom Bund angesetzten Frist nicht ausgereist, sondern in der Schweiz untergetaucht sind und sich damit der damals bevorstehenden Ausschaffung entzogen haben. In der Beschwerde selber machen die Beschwerdeführer nicht etwa geltend, sich unverzüglich ins Ausland, sondern in einen andern Kanton begeben zu wollen, wo sie nicht mit der Ausschaffung rechnen müssten.
Aufgrund der namhaft gemachten Umstände, aber auch der Erklärung der Beschwerdeführer ist davon auszugehen, dass sie sich, einmal aus der Ausschaffungshaft entlassen, der behördlichen Ausschaffung entziehen würden. Unter diesen Umständen war aber die Anordnung der Ausschaffungshaft rechtmässig. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführer, wenn sie sich in einen anderen Kanton begeben würden, von diesem möglicherweise nicht ausgeschafft würden. Für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde kann allein massgebend sein, dass die zuständigen kantonalen Vollzugsbehörden die Ausschaffung anordneten. Die Aufhebung der aufgrund der massgebenden gesetzlichen Bestimmungen angezeigten Ausschaffungshaft liefe im Ergebnis darauf hinaus, die Anordnung der Ausschaffung als solche aufzuheben, wofür aber die Obergerichtskommission aufgrund des Gesagten (E. 2) nicht zuständig ist. War aber die Anordnung der Ausschaffungshaft rechtmässig, ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.