Entscheidpublikation AbR 1990/91 Nr. 52, S. 156:Art. 14 Abs. 2 und 4 ANAG; Art. 3 EMRK. Ausschaffungshaft, Kontaktsperre, Fesselung. Zuständigkeit für die Beurteilung von Fragen betreffend den Vollzug der Ausschaffungshaft, zu welchem auch der Ausschaffungstransport gehört (E. 3). Beschwerdelegitimation (E. 4). Grenzen des freien Anwaltsverkehrs. Verletzung der Garantie der "freien Advokatur" (E. 5)? Verletzung der persönlichen Freiheit bzw. von Art. 3 EMRK durch Fesselung Inhaftierter beim Transport (E. 6)? Verletzung im konkreten Fall bejaht, da einerseits die Massnahme geeignet war, sich auf die Betroffenen erniedrigend auszuwirken, und anderseits für sie keine Notwendigkeit bestand (E 7).
Entscheid der Obergerichtskommission vom 4. Oktober 1991
Sachverhalt:
K., D., T., C., D. und ihre Familien wurden am 2. Mai 1991 in Ausschaffungshaft genommen. Dagegen erhobene Beschwerden wurden von der Obergerichtskommission am 3. Mai 1991 abgewiesen. Am 8. Mai 1991 wurden sie in die Türkei ausgeschafft. Nachdem Rechtsanwalt R. am Morgen des 8. Mai 1991 von der unmittelbar bevorstehenden Ausschaffung erfahren hatte, ersuchte er um 08.00 Uhr die Polizeidirektion Obwalden telefonisch um die Ermöglichung einer letzten Kontaktnahme mit den Mandanten, was ihm verweigert wurde. Um ca. 13.30 verliessen die Inhaftierten mit einem Car Sarnen mit dem Reiseziel Kloten, von wo aus sie am Abend in die Türkei ausgeflogen wurden. Am 14. Mai 1991 beschwerte sich Rechtsanwalt R. namens seiner Mandanten, aber auch persönlich bei der Obergerichtskommission und beantragte festzustellen, dass die Polizeidirektion das Recht der Beschwerdeführer auf gegenseitigen mündlichen oder schriftlichen Verkehr am Ausschaffungstag verletzt sowie dass die Polizeidirektion das Gebot der Verhältnismässigkeit missachtet habe, als sie die Beschwerdeführer auf einen polizeilich begleiteten Umwegtransport von vier Stunden nach Zürich verfrachtet und während der ganzen Fahrt die männlichen Flüchtlinge vor den Augen ihrer Kinder in Handschellen gefesselt gehalten habe. In ihrer Vernehmlassung beantragte die Polizeidirektion, auf die Beschwerde nicht einzutreten, sie eventuell zur materiellen Behandlung dem Regierungsrat zu überweisen, subeventuell sie abzuweisen. Zur Begründung wurde geltend gemacht, die Obergerichtskommission sei nicht zuständig, gehe es doch in diesem Fall nicht um die Ausschaffungshaft, sondern um den Vollzug der Ausschaffung. Diesbezüglich sei der Regierungsrat zuständige Beschwerdeinstanz. Die Ausschaffungshaft gehöre nicht zum eigentlichen Vollstreckungsverfahren, sondern nur zur Vorbereitung desselben. In materieller Hinsicht wurde geltend gemacht, im Vollstreckungsverfahren sei der Anspruch auf rechtliches Gehör wesentlich eingeschränkt. Dies gelte aber auch hinsichtlich des Rechts auf Verkehr mit dem Anwalt. Der Anwalt der Beschwerdeführer bringe auch keine triftigen Gründe vor, die es gerechtfertigt hätten, die Vollstreckung unnötig zu stören. Infolgedessen sei auch der Anwalt in seiner Berufsausübung nicht unzulässig eingeschränkt worden. Die von den Beschwerdeführern gerügte Verwendung von Handschellen sei nicht unverhältnismässig gewesen, sondern habe dem für solche Transporte bei Fehlen eines gesicherten Gefängniswagens geltenden Usanzen entsprochen und sei angesichts der Renitenz der Beschwerdeführer, die sich mit Unterstützung Dritter gegen eine freiwillige Ausreise wochenlang gewehrt hätten, auch verhältnismässig gewesen. Allfällige Fluchtversuche und deren gewaltsame Verhinderung wären für alle Beteiligten ja wesentlich gravierender gewesen. Von einer demütigenden Behandlung könne nicht die Rede sein.
Aus den Erwägungen:
a) Da die kantonale Vollziehungsverordnung keine andere Vollzugsbehörde bestimmt, ist hinsichtlich des Vollzugs der Ausschaffung das Polizeidepartement zuständig (Art. 1 VV zum eidg. Asylgesetz vom 29. Januar 1988; LB XX, 141). Gegen Verfügungen und Entscheide des Departementes kann innert 20 Tagen schriftlich und begründet beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden (Art. 10 Abs. 3 VV). Art. 14f der Verordnung über Einwohnerkontrolle, Niederlassung und Aufenthalt in der Fassung vom 15. September 1988 (LB XX, 237) sieht nun vor, dass der Vollzug der Ausschaffungshaft, soweit keine besonderen Vorschriften bestehen, sich nach den Vorschriften der Strafprozessordnung richtet. Nicht klar ist, ob dem Ausschaffungshäftling auch die Rechtsmittel der StPO zur Verfügung stehen, kann sich doch der Verhaftete beispielsweise gegen ungebührliche Behandlung bei der Obergerichtskommission beschweren (Art. 134 lit. a in Verbindung mit Art. 136 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdegegnerin vertritt die Auffassung, der Verweis auf die StPO gelte wohl für den Vollzug der Haft, nicht aber für allfällige Rechtsmittel. Der Wortlaut von Art. 14f der Verordnung, der vom Vollzug der Haft spricht und die Rechtsmittel nicht eigens erwähnt, scheint auf den ersten Blick für diese Auslegung zu sprechen. Nun gilt es aber zu beachten, dass der Gesetzgeber die Überprüfung der Anordnung der Ausschaffungshaft ausdrücklich in die Zuständigkeit der Obergerichtskommission gelegt (Art. 14d der Verordnung über Einwohnerkontrolle, Niederlassung und Aufenthalt) und damit zu erkennen gegeben hat, dass er die Ausschaffungshaft von einer (von der Verwaltung) unabhängigen gerichtlichen Instanz überprüfen lassen wollte, die sich im übrigen auch sonst, wenn auch im Rahmen von Strafprozessen, mit die Haft bzw. deren Vollzug betreffenden Fragen zu befassen hat. Dieser gesetzgeberischen Intention entspricht es nun aber, dass die Obergerichtskommission, wie sie bereits in einem früheren Verfahren entschieden hat, auch für die Beurteilung von den Haftvollzug betreffenden Angelegenheiten zuständig ist (Entscheid der Obergerichtskommission i.S. K und Cons. vom 7. Mai 1991, E. l). Fraglich ist, ob die von den Beschwerdeführern gerügten Vorgänge, im wesentlichen die Kontaktsperre am Morgen des 8. Mai 1991 und die Behandlung während des Transports nach Kloten, noch zum Haftvollzug gerechnet werden können.
b) Wird ein abgewiesener Asylant zum Zwecke der Ausschaffung polizeilich festgenommen, ohne dass er deswegen in Ausschaffungshaft genommen wird, ist für die Beurteilung von den Vollzug der Ausschaffung betreffenden Rügen aufgrund des Gesagten der Regierungsrat zuständig und nicht die Obergerichtskommission, da kein Fall von Ausschaffungshaft vorliegt. Nicht klar ist hingegen die Abgrenzung des Zuständigkeitsbereiches im Falle, da auszuschaffende Asylanten sich in Haft befinden und wie vorliegend aus der Haft heraus direkt in den Heimatstaat überführt werden. Die Zuständigkeit zur Überprüfung des Vollzugs der Ausschaffungshaft durch die Obergerichtskommission entfällt jedenfalls nicht einfach mit der Entschlussfassung der zuständigen Behörde, einen Inhaftierten zu einem bestimmten Zeitpunkt konkret auszuschaffen, oder mit dem Verlassen der Unterkunft, in welcher er festgehalten wurde bzw. mit dem Besteigen des Transportmittels, dauert doch der durch die Anordnung der Ausschaffungshaft erfolgte Freiheitsentzug während des Ausschaffungstransports bis zur Freilassung nach der Ankunft im Heimatsstaat an. Es ist nicht nur sachgerecht, sondern es sprechen auch praktische Gründe dafür, in Fällen, da die Ausschaffungshaft angeordnet wurde, auch die Überprüfung der konkreten Ausschaffungsprozedur, während der der Freiheitsentzug andauerte, im Sinne einer nachwirkenden Zuständigkeit durch die Obergerichtskommission beurteilen zu lassen. Eine andere Abgrenzung der Zuständigkeit hätte etwas Künstliches, ja, Willkürliches an sich, und es wäre für die Betroffenen in konkreten Einzelfall auch kaum erkennbar, in welchem Moment die Zuständigkeit der Obergerichtskommission auf diejenige des Regierungsrates überspringen würde. Aufgrund des Gesagten erachtet sich die angerufene Obergerichtskommission als zuständig und zwar sowohl hinsichtlich der Rüge der unzulässigen Kontaktsperre wie auch der Rüge der erniedrigenden Behandlung beim Transport nach Kloten.
Die Beschwerdegegnerin bestritt zwar die Legitimation der Beschwerdeführer nicht, doch ist diese von Amtes wegen zu prüfen. Im allgemeinen wird ein schutzwürdiges Interesse angenommen, wenn nicht bloss beim Einreichen der Beschwerde, sondern auch noch im Zeitpunkt ihres Entscheides ein aktuelles praktisches Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung besteht (BGE 111 Ib 58 f. E. 2a). Im vorliegenden Fall lagen die beanstandeten Sachverhalte bereits im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung in der Vergangenheit, so dass deren rechtliche Würdigung daran nichts mehr zu ändern vermag. Nun kann aber gemäss Art. 134 StPO Beschwerde nicht nur gegen konkrete Verfügungen, die es aufzuheben oder abzuändern gilt, geführt werden, sondern auch ganz allgemein gegen "ungebührliche Behandlung " (lit. a), "gegen Ermessensüberschreitung, Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung oder willkürliche Handlungen" (lit. b). Es liegt in der Natur der Sache, dass ungebührliche Behandlungen - bei der vorliegenden Beschwerde geht es um solche Rügen - oft schon im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung abgeschlossen sind und eine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre, wollte man am Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses festhalten (BGE 111 Ib 59 E. 2b). Deshalb muss in solchen Fällen auf dieses Erfordernis verzichtet werden. Auch unter diesem Gesichtspunkte ist auf die Beschwerde einzutreten.
a) In bezug auf die Rüge der unzulässigen Kontaktsperre brachte die Beschwerdegegnerin in erster Linie vor, dass man es mit einem Vollstreckungsverfahren zu tun habe, in welchem Verfahrensstadium in bezug auf die Verhältnismässigkeit, aber auch den Anspruch auf rechtliches Gehör und den Kontakt zum Anwalt andere Massstäbe gelten würden. Diese Vorbringen sind aufgrund der klaren gesetzlichen Regelung von Art. 14 Abs. 4 ANAG (SR 142.20) unbehelflich. Danach haben die Kantone u.a. dafür zu sorgen, "dass der Verhaftete mit seinem Vertreter mündlich und schriftlich verkehren kann" (vgl. auch Art. 14c der Verordnung über Einwohnerkontrolle, Niederlassung und Aufenthalt, der aber nicht weitergeht als Art. 14 Abs. 4 ANAG). Im übrigen richtet sich der Vollzug der Haft nach kantonalem Recht. Gemäss Art. 3 der Gefängnisverordnung vom 24. Januar 1985 (LB XIX, 133 ff.) dient das Gefängnis auch zur vorübergehenden Aufnahme polizeilich festgenommener Personen, mithin auch von Ausschaffungshäftlingen (vgl. auch Art. 5 Abs. 1 lit. d), weshalb die Bestimmungen der Gefängnisordnung sinngemäss auch bei diesen zur Anwendung gelangen. Gemäss Art. 26 Abs. 1 Gefängnisordnung können sich Insassen mit dem Anwalt unbeschränkt besprechen. Lediglich bei dringendem Verdacht auf Missbrauch dieses Rechts kann die einweisende Behörde die Besprechungen durch Kontrollmassnahmen beschränken (Abs. 2; vgl. zur Grenze der freien Kommunikation - allerdings mit Bezug auf Untersuchungshäftlinge - Hans-Jörg Utz, Die Kommunikation zwischen inhaftiertem Beschuldigten und Verteidiger, Basel 1984, 69 ff.). Im Falle der Ausschaffungshaft läge ein solcher Missbrauchsverdacht beispielsweise vor, wenn zu befürchten wäre, dass der Anwalt seine Kontakte zur Leistung von Fluchthilfe missbrauchen würde. Der Beschwerdegegner machte nun aber in keiner Weise irgendeinen Missbrauchsverdacht geltend.
b) Selbstverständlich unterliegt der von Art. 14 Abs. 4 ANAG garantierte Verkehr des Verhafteten mit seinem Vertreter gewissen natürlichen Einschränkungen. So kann ein solcher während des Ausschaffungstransports, aber auch unmittelbar davor nicht mehr stattfinden. Da die abgewiesenen Asylanten offenbar um 13.30 Uhr das Polizeigebäude mit dem Ziel Kloten verliessen, konnte der Beschwerdegegner auf den nach Angaben von Rechtsanwalt R. ca. um 13.45 Uhr aufgegebenen Fax, mit dem ein gesundheitsbedingter Aufschub der Ausschaffung verlangt wurde, nicht mehr eintreten. Hingegen ist nicht einzusehen, weshalb bereits am Morgen des 8. Mai 1991 um 08.00 Uhr eine Kontaktsperre verhängt werden musste und Rechtsanwalt R. der Besuch der Auszuschaffenden verweigert wurde, hätten sich doch dadurch in bezug auf die nach der Mittagszeit vorgesehene Abreise keine Verzögerungen ergeben. Die Beschwerdegegnerin brachte in ihrer Stellungnahme denn auch keine triftigen Gründe für die Kontaktsperre vor, sondern machte einfach geltend, die Beschwerdeführer hätten keine triftigen Gründe für den nachgesuchten Anwaltsbesuch gehabt. Aufgrund des nach Art. 14 Abs. 4 ANAG vorbehaltlos garantierten Verkehrs mit dem Anwalt hatte aber nicht dieser triftige und den Besuch rechtfertigende Gründe vorzubringen, sondern es hätten von der Beschwerdegegnerin gegen den Besuch sprechende Gründe vorgebracht werden müssen. Solche wurden aber weder damals noch in der Beschwerdeantwort geltend gemacht. Unter diesen Umständen ist aber die Beschwerde in diesem Punkte gutzuheissen und festzustellen, dass die Kontaktsperre am Morgen des 8. Mai 1991 unzulässig war. Da kein polizeiliches Interesse an der Behinderung von Rechtsanwalt R. in seiner Berufsausübung bestand, wurde auch die im Grundrecht der Handels- und Gewerbefreiheit (Art. 31 BV) aufgehobene Garantie der "freien Advokatur" (vgl. dazu Utz, a.a.O., 47 f.; Jörg Paul Müller, Funktion des Rechtsanwaltes im Rechtsstaat - Mittel und Grenzen der Staatsaufsicht, Bern 1985, 16 f.) verletzt.
a) Als ungeschriebenes verfassungsmässiges Freiheitsrecht (BGE 116 Ia 151 E. 3) umfasst die persönliche Freiheit nebst der Bewegungsfreiheit auch körperliche und psychische Integrität, welch letztere insbesondere auch einen von menschenunwürdigen und sachlich unbegründeten Eingriffen freien Haftvollzug garantiert (Walter Haller in Kommentar BV, Persönliche Freiheit, N 11 ff. mit Hinweisen), können sich doch nebst dem Freiheitsentzug als solchem auch Modalitäten der Haft negativ auf die Persönlichkeit auswirken. Auf die persönliche Freiheit bezieht sich u.a. auch Art. 3 EMRK (SR 0.101), wonach niemand unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf. Der Schutzbereich von Art. 3 EMRK geht grundsätzlich nicht über jenen des verfassungsmässigen Rechts der persönlichen Freiheit hinaus (BGE 113 Ia 328 E. 4), wobei es gegebenenfalls die Konkretisierung bestimmter Rechtsgrundsätze der EMRK durch die Konventionsorgane zu berücksichtigen gilt (BGE 114 Ia 283 E. 3;112 Ia 99 E. 3).
b) Für schwere Eingriffe in die persönliche Freiheit verlangt das Bundesgericht eine klare gesetzliche Grundlage (BGE 115 Ia 288 mit Hinweisen), wobei die eigentliche Freiheitsentziehung immer einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit darstellt (W. Haller, a.a.O., N 120). Konkrete Einzelheiten des Vollzugs können dagegen auf Verordnungs- oder Reglementsstufe festgelegt werden (J.P. Müller, Die Grundrechte der schweizerischen Bundesverfassung, Bern 1991, 23 f.). Die Fesselung bedeutet für Inhaftierte zweifellos eine zusätzliche Einschränkung der persönlichen Freiheit. Da es sich in der Regel allerdings nicht um einen schweren Eingriff handelt, macht ihre, soweit ersichtlich, auch in andern Kantonen fehlende Regelung auf Gesetzesstufe sie nicht von vorneherein unzulässig.
c) Eine Beeinträchtigung der persönlichen Freiheit muss ein Mindestmass an Schwere erreichen, damit sie unter dem Gesichtspunkt von Art. 3 EMRK relevant ist und von ihm erfasst wird. Die Beurteilung des Masses ist relativ, d.h. von sämtlichen Umständen des Einzelfalles, wie der Dauer der Behandlung, ihren physischen und psychischen Folgen usw. abhängig (EuGRZ 1989, 321 und 1979, 153 Ziff. 162 mit Hinweisen; vgl. auch Walter Kälin, Grundriss des Asylrechts, Basel 1991, 239 f.). Die Relevanz ist daher, abgesehen von hier nicht zur Diskussion stehenden Behandlungen, die in jedem Fall erniedrigend oder unmenschlich sind und daher von vorneherein gegen Art. 3 EMRK verstossen, nicht nur eine Frage der objektiven Behandlungsart, sondern ebensosehr der Wirkung im konkreten Fall auf die Betroffenen.
d) In bezug auf die Frage der Fesselung von Gefangenen enthält das Dienstreglement der Kantonspolizei (LB XVIII, 186 ff.) keine Vorschriften. Art. 15 hält lediglich fest, dass der Polizeikommandant über die Durchführung von Polizeitransporten die erforderlichen Dienstanweisungen erlässt. Eine diesbezügliche schriftliche Dienstanweisung existiert nicht. Hingegen besteht die mündliche Weisung, dass Gefangene in der Regel gefesselt zu transportieren sind. Vergleichsweise bezeichnet § 49 des Dienstreglementes für das Polizeikorps des Kantons Zürich die Fesselung von Personen als statthaft auf besonderen Befehl des den Transport anordnenden Beamten, bei Widersetzlichkeit oder begründetem Fluchtverdacht und beim Transport von Schwerverbrechern. Zu denken ist aber auch an den Sicherheitsaspekt der Beamten beim Transport gefährlicher Häftlinge. So geht die Praxis davon aus, dass Arrestanten bei Transporten in der Regel zu fesseln sind, ausser die Massnahme sei offensichtlich unnötig wie beispielsweise bei Delinquenten, die sich gestellt haben. Die Fesselung von Gefangenen beim Transport verstösst denn auch in der Regel, d.h. ohne das Hinzutreten besonderer, erschwerender Umstände, nicht gegen Art. 3 EMRK (vgl. Digest of Strassbourg - Case law relating to the European Convention of Human Rights, Vol I 1984, 217).
a) Die konkreten Umstände beim Transport waren nun allerdings dergestalt, dass sich die an den Beschwerdeführern getroffene Massnahme auf diese erniedrigend auswirken musste. Dabei muss man sich vor Augen halten, dass mit den Beschwerdeführern zusammen auch deren Familien, d.h. Frauen und Kinder transportiert wurden, unter deren Augen sie der Prozedur unterzogen wurden. Sodann dauerte der Transport rund vier Stunden. Dagegen galt es die Notwendigkeit der Massnahme abzuwägen. Tatsächlich war die Gefahr, dass die Beschwerdeführer den Transport im Reisecar zur Flucht benützen könnten, nur eine theoretische. Dabei war in Erwägung zu ziehen, dass die Beschwerdeführer bei ihrer Festnahme am 2. Mai 1991 anlässlich einer Pressekonferenz in Bern keinen aktiven Widerstand geleistet und auch nicht zu fliehen versucht hatten. Aus dem Umstand allein, dass die Beschwerdeführer bei Ablauf der Ausreisefrist Mitte Februar praktisch unter den Augen der Ausschaffungsbehörden unbehelligt untergetaucht waren, konnte nicht auf eine spezielle Fluchtgefahr geschlossen werden, die eine Fesselung während des polizeilich begleiteten Transportes unerlässlich gemacht hätte. Die Beschwerdeführer bezeichneten den Transport als "polizeilich stark bewacht", was von der Beschwerdegegnerin nicht in Abrede gestellt wurde. Es wurde auch nicht etwa geltend gemacht, dass es sich bei den Beschwerdeführern um Personen handelte, von denen gewalttätiges Verhalten zu befürchten gewesen wäre, welches trotz der polizeilichen Begleitung eine Fesselung erforderlich gemacht hätte, um beispielsweise zu verhindern, dass es auf dem Transport zu tätlichen Auseinandersetzungen kommen könnte. War die Beschwerdegegnerin gleichwohl davon ausgegangen, dass die Fluchtgefahr nicht nur eine theoretische, sondern bis zu einem gewissen Grade auch eine praktische war, hätte es genügt, die Beschwerdeführer beim Verlassen des Polizeigebäudes bis zur Abfahrt des Reisecars und beim Verlassen des Cars bis zum Verbringen in die Räumlichkeiten des Flughafens zu fesseln. Hingegen bestanden auch bei einer solchen Annahme keine ernsthaften Gründe, die Beschwerdeführer in Anwesenheit ihrer Angehörigen während der vier Stunden dauernden Fahrt gefesselt zu halten.
b) Damit soll nicht gesagt werden, dass die Beschwerdegegnerin mit der Anordnung der Fesselung während des Transports bewusst darauf aus gewesen wäre, die Beschwerdeführer zu erniedrigen. Es macht vielmehr den Anschein, dass entsprechend der Übung, Gefangene auf dem Transport zu fesseln, dies auch im vorliegenden Fall gewissermassen routinemässig angeordnet wurde. Darauf kommt es aber nicht an. Hinsichtlich der grundrechtlichen Relevanz einer Behandlungsart kommt es nicht einfach auf die objektive Beschaffenheit derselben an, sondern ebensosehr auf deren Wirkung. Aufgrund der konkreten Umstände (vier Stunden dauernder Transport ganzer Familien) einerseits und aufgrund der Überlegung anderseits, dass während des Transportes im Ernst nicht mit einem Versuch erneuten Untertauchens zu rechnen war (Fehlen konkreter Anzeichen; polizeilich bewachter Transport) verbot es die persönliche Freiheit, die Beschwerdeführer während der Reise zu fesseln. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkte gutzuheissen und es ist festzustellen, dass die Fesselung der Beschwerdeführer während der Reise nach Kloten aufgrund der konkreten Umstände deren persönliche Freiheit, aber auch Art. 3 EMRK verletzte.
(Publiziert in Plädoyer 1/92, 58 ff.)