Entscheidpublikation AbR 1990/91 Nr. 53, S. 161:Art. 5 Abs. 2 AHVG Unter welchen Umständen hat ein Akkordant trotz Eintrags im Handelsregister als unselbständigerwerbend zu gelten? Verbindlichkeit des Entscheides der Suva für die AHV?
Entscheid der Rekurskommission für Sozialversicherung vom 17. Dezember 1990
Sachverhalt:
A. Am 21. Dezember 1989 verfügte die Ausgleichskasse des Schweiz. Gewerbes gegenüber der X. AG Nachzahlungen in der Höhe von Fr. 21'784.60. Diese resultierten aus Vergütungen, welche die X. AG dem Akkordanten R. in den Jahren 1986 bis 1988 hatte zukommen lassen. Dagegen erhob die X. AG Beschwerde. Zur Begründung machte sie geltend, R. habe als selbständigerwerbend zu gelten, weshalb sie nicht abrechnungspflichtig sei.
In ihrer Stellungnahme führte die Ausgleichskasse aus, dass eine Rückfrage bei der Suva ergeben habe, dass diese R. als unselbständigerwerbend betrachte. Jedenfalls habe die Ausgleichskasse Luzern bestätigt, dass R. nicht als Selbständigerwerbender erfasst werde. Im allgemeinen seien Akkordanten Unselbständigerwerbende.
Aus den Erwägungen:
Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich unter anderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbseinkommen als solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 AHVG sowie Art. 6 ff. AHVV). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt.
Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt.
Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung eines Erwerbstätigen jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 114 V 68 f.;110 V 78; Entscheide der Rekurskommission für Sozialversicherung vom 14. November 1990 i.S. R, vom 16. Dezember 1987 i.S. R, vom 8. Oktober 1987 i.S. F und vom 9. Juli 1986 i.S. T.-T. AG; vgl. auch die Praxis zu Art. 1 UVG:Praxis 1990 Nr. 233).
Wer ein Handels-, Fabrikations- oder ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt, ist verpflichtet, seine Firma am Orte der Hauptniederlassung in das Handelsregister eintragen zu lassen. Wer unter einer Firma ein Geschäft betreibt, dass nicht eintragungspflichtig ist, hat das Recht, sich am Orte der Hauptniederlassung ins Handelsregister eintragen zu lassen (Art. 934 OR). Art. 52 Abs. 3 HRegV definiert den Begriff des Gewerbes als "eine selbständige, auf dauernden Erwerb gerichtete wirtschaftliche Tätigkeit". Für die Eintragung genügt die wirtschaftliche oder rechtliche Selbständigkeit (Robert Patry, StR VIII/1 , 72 ff.).
Daraus folgerte die Praxis in bezug auf die hier zu beantwortende Frage, dass von einer im Handelsregister eingetragenen Einzelfirma vermutet wird, sie sei ein auf Erwerb gerichtetes Unternehmen und das vom Inhaber erzielte Einkommen bilde solches aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Von dieser Vermutung kann nach der Rechtsprechung nur abgewichen werden, wenn der Handelsregistereintrag seit längerer Zeit offensichtlich nicht mehr den Tatsachen entspricht und Gründe vorliegen, welche einer Änderung bisher entgegenstanden (ZAK 1978, 214 ff.; WSN, Rz. 1007). Umso mehr ist von dieser Vermutung abzuweichen, wenn sich erweist, dass die Eintragung von Anfang an ungerechtfertigt war.
Aufgrund der Akten verfügt R. über keine regelmässigen Aufträge von Bauherrschaften, Architekten und Werkeigentümern. Als "Einmanngipsergeschäft" - so R. im Fragebogen - brauche er, falls nötig, nur einen Lager- oder Abstellplatz. Er setze auf den Arbeitsplätzen alle zur Arbeitsausführung benötigten Werkzeuge, Maschinen usw. ein. Deren Wert betrage ca. Fr. 10'000.--. Das zu verarbeitende Material (Gips/Gipsplatten) beschaffe er teilweise selber. In einer Bestätigung der Beschwerdeführerin an die Ausgleichskasse des Kantons Luzern hielt diese unter anderem fest, dass "die Firma R. ... von uns als Unternehmung geführt" wird. Sie besitze die Möglichkeit, Lagerraumfläche von ca. 10 m2 zu benützen. Je nach Auftragserteilung erwachse der Firma Kosten, welche mit dem jeweiligen Auftrag verrechnet werde. Der gleichen Bestätigung ist zu entnehmen, dass R. alle Grossmaschinen und Werkzeuggeräte der Beschwerdeführerin benützt. Als Anmerkung zum Fragebogen hielt R. hinsichtlich des Auftragsverhältnisses mit der Beschwerdeführerin unter anderem fest, dass die X. AG ihm Aufträge erteile wie eine Bauherrschaft, jedoch ohne schriftliche Verträge. Er könne seine Arbeiten selbst einteilen. Die Benutzung von Arbeitsgeräten/Material erfolge unter Verrechnung, d.h. sei im Pauschalansatz eingerechnet. Damit seien viele administrative Arbeiten, welche nicht bezahlt würden, ausgeschlossen.
Daraus ergibt sich, dass R. über keine eigene Betriebsorganisation und ebensowenig über eine eigentliche Arbeitsstätte mit branchenüblichen Arbeitseinrichtungen und Grossmaschinen verfügt. Ebensowenig verfügt er über bedeutende eigene und gemietete Betriebsmittel und Material. Sodann liegen auch keine Nachweise regelmässiger Direktübernahmen von Drittaufträgen vor. Unter diesen Umständen hat aber R. als unselbständigerwerbend zu gelten, was bedeutet, dass die Beschwerdeführerin für die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge ihres Akkordanten R. zu Recht veranlagt wurde. Die Beschwerde ist abzuweisen.