Entscheidpublikation AbR 1990/91 Nr. 54, S. 163:Art. 24 AHVV Voraussetzungen für eine kasseneigene Einschätzung des massgebenden Erwerbseinkommens im ausserordentlichen Verfahren (E. 1).Art. 26 AHVV Voraussetzung für eine Einschätzung nach Ermessen ist, dass der Beitragspflichtige seine Mitwirkungspflichten verletzte (E 3).
Entscheid der Rekurskommission für Sozialversicherung vom 17. Dezember 1990
Sachverhalt:
Am 22. Dezember 1989 nahm die Ausgleichskasse in bezug auf R. für das Abrechnungsjahr 1984 eine kasseneigene Einschätzung vor. Dabei ging sie von einem durchschnittlichen Erwerbseinkommen von Fr. 100'000.-- aus. Den Zins für investiertes Eigenkapital setzte sie mit 0 ein und ermittelte einen Beitrag von Fr. 9'399.60.
Dagegen beschwerte sich R. und machte geltend, seine Steuererklärungen immer ordnungsgemäss abgeliefert zu haben. Wenn die Steuerverwaltung nicht in der Lage sei, innert nützlicher Frist definitive Steuerveranlagungen zu produzieren, könne dies nicht ihm angelastet werden. Namentlich beanstandete er, dass in der Kassenverfügung der Zins für investiertes Kapital einfach weggelassen wurde.
In ihrer Vernehmlassung rechtfertigte die Ausgleichskasse ihre eigene Einschätzung mit der drohenden Verjährung. Dabei sei zu berücksichtigen, dass zufolge Verjährung später nur Forderungen geltend gemacht werden könnten, soweit diese den Schätzungsbetrag nicht übersteigen. Wäre das Eigenkapital auch noch geschätzt worden, hätte dies dazu geführt, dass mit dieser zweiten "Unbekannten" dem Grundsatz einer vorsichtigen Schätzung entgegengewirkt worden wäre.
Aus den Erwägungen:
Können indessen die kantonalen Steuerbehörden keine Meldung erstatten, oder verzögert sich die Meldung so, dass die Gefahr eines Beitragsverlustes besteht, kommt das ausserordentliche Beitragsverfahren zur Anwendung und schätzt die Ausgleichskasse das für die Festsetzung des Jahresbeitrages massgebende reine Erwerbseinkommen selbst ein. Dabei bestimmt die Ausgleichskasse, aufgrund welches Jahreseinkommens der Jahresbeitrag festgesetzt wird (Art. 24 AHVV).
Werden Beiträge nicht innert 5 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, durch die Verfügung geltend gemacht, so können sie nicht mehr eingefordert oder entrichtet werden (Art. 16 Abs. 1 Satz 1 AHVG). Im vorliegenden Fall geht es um die Abrechnungsperiode 1984. Da aufgrund der Akten die kantonalen Steuerbehörden noch keine Meldung erstattet haben, blieb der Ausgleichskasse, wollte sie der Gefahr eines Beitragsverlustes begegnen, nichts anderes übrig, als die Beiträge im ausserordentlichen Verfahren festzusetzen. Dies ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Bedenken erweckt das Vorgehen der Ausgleichskasse dennoch, und zwar aus folgendem Grunde.
Gemäss dem in solchen Fällen zur Anwendung gelangenden Art. 26 AHVV hat die Ausgleichskasse im Rahmen des ausserordentlichen Beitragsverfahrens das reine Erwerbseinkommen aufgrund aller ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen einzuschätzen. Der Beitragspflichtige hat innert der ihm von der Ausgleichskasse gesetzten Frist das Formular für die Einschätzung auszufüllen, alle Auskünfte wahrheitsgetreu zu erteilen und auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen einzureichen. Kommt der Beitragspflichtige seinen Pflichten trotz Mahnung nicht nach, so hat die Ausgleichskasse die Beitragsverfügung aufgrund einer Einschätzung nach Ermessen zu erlassen.
Den Akten ist nicht zu entnehmen, wie die Ausgleichskasse zu einem massgebenden Einkommen von Fr. 100'000.-- gekommen ist. Die Kasse führt dazu lediglich aus, es würden keine Steuerdaten vorliegen. Sie macht aber auch nicht geltend, dass sie sich diesbezüglich auf frühere Beitragsjahre gestützt hätte. Es macht ganz den Anschein, dass es sich dabei um eine Einschätzung nach Ermessen gemäss Art. 26 Abs. 3 AHVV handelt.
Eine solche ist aber aufgrund des Gesagten nur zulässig, wenn der Beitragspflichtige seinen Mitwirkungspflichten gemäss Art. 26 Abs. 2 AHVV nicht nachgekommen ist. Ein solches Verhalten des Beitragspflichtigen ergibt sich aber aus den Akten nicht und wird auch von der Kasse nicht geltend gemacht. Trotz der Möglichkeit, auf kasseneigene Einschätzungen zurückzukommen, sind die Ausgleichskassen zu einer genauen Abklärung der Einkommensverhältnisse verpflichtet (ZAK 1958, 140). Jedenfalls darf die kasseneigene Einschätzung das zu veranlagende Einkommen nicht ohne hinreichende zuverlässige Anhaltspunkte festsetzen (ZAK 1968, 228).
Aufgrund der Akten ist dies vorliegend nicht geschehen. Insbesondere fehlt es aufgrund der Akten an der Voraussetzung der Ermessenseinschätzung, dass der Beitragspflichtige die notwendigen Auskünfte trotz Mahnung nicht erteilte (ZAK 1976, 148). Unter diesen Umständen ist aber die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Ausgleichskasse zurückzuweisen. Falls immer noch keine Steuermeldungen ergangen sein und demzufolge das ordentliche Beitragsverfahren nach wie vor nicht zur Anwendung gelangen sollte, ist der Beitragspflichtige nach Massgabe von Art. 26 AHVV einzuschätzen.