Entscheidpublikation AbR 1990/91 Nr. 55, S. 163:Art. 3 Abs. 1 lit. b und f ELG; Art. 18 ELV Vermögenswerte, an denen zugunsten von Drittpersonen eine Nutzniessung besteht, sind bei der Ermittlung des massgebenden Einkommens nicht anzurechnen. Fall, da die Teilung durch eine testamentarische Auflage aufgeschoben wurde.
Entscheid der Rekurskommission für Sozialversicherung vom 3. Oktober 1990
Sachverhalt:
Die Ausgleichskasse ermittelte für die Beschwerdeführerin ein anrechenbares Einkommen von Fr. 19'980.-- bzw. einen Einnahmenüberschuss von Fr. 529.-- und wies das Gesuch um Ausrichtung von Ergänzungsleistungen ab. Dagegen beschwerte sich die Beschwerdeführerin und bezweifelte, dass es zulässig sei, ihr eine unverteilte Erbschaft anzurechnen. Zur Begründung machte sie geltend, ihr Vater habe testamentarisch verfügt, dass die Erbteilung erst nach dem Tode ihrer Mutter erfolgen dürfe, die am Nachlass das alleinige Nutzniessungsrecht habe.
Aus den Erwägungen:
In der Schweiz wohnhafte Schweizerbürger, denen eine Rente der Invalidenversicherung zusteht, haben Anspruch auf Ergänzungsleistungen, soweit ihr anrechenbares Jahreseinkommen einen bestimmten Grenzbetrag nicht erreicht. Für Alleinstehende lag die massgebliche Einkommensgrenze im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung bei Fr. 12'800.-- (Art. 2 Abs. 1 ELG; VIII. Nachtrag vom 13. November 1987 zur VV zum Gesetz über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV). Die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen ist damit von einem Bedürfnisnachweis abhängig; überschreitet das anrechenbare Jahreseinkommen des Versicherten den festgelegten Grenzbetrag, so wird das Bestehen eines Bedürfnisses verneint und die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen verweigert.
a) Das anrechenbare Jahreseinkommen bestimmt sich nach Art. 3 ELG. Vorliegend umstritten ist in erster Linie die Anrechnung eines Wohnhauses im Wert von Fr. 392'000.-- und einer Baulandparzelle im Wert von Fr. 100'800.-- als Bestandteile der unverteilten Erbschaft, die der Vater der Beschwerdeführerin hinterliess. Die Ausgleichskasse ging von einer unverteilten Erbschaft aus, bei welcher der überlebende Ehegatte von seinem Wahlrecht am Nachlass des verstorbenen Ehegatten keinen Gebrauch gemacht hat und rechnete gemäss Art. 18 ELV drei Viertel des Nachlasses den Nachkommen als Vermögen an. Als eines von fünf Kindern entfiel auf die Beschwerdeführerin ein Anteil von 15 % bzw. Fr. 97'117.-- an der unverteilten Erbschaft, wovon nach Art. 3 Abs. 1 lit. b ELG nach Abzug des Freibetrages von Fr. 20'000.-- ein Fünfzehntel als Einkommen angerechnet wurde.
Diesem Vorgehen der Ausgleichskasse kann nicht gefolgt werden, da bezüglich der Immobilien keine unverteilte Erbschaft im Sinne von Art. 18 ELV vorliegt. Aus dem Testament des Erblassers geht hervor, dass die überlebende Ehegattin das volle Hausrecht geniessen soll, so lange sie lebt. Dies kann nur so verstanden werden, dass ihr die Nutzniessung an der ganzen Liegenschaft zusteht. Vermögenswerte, an denen eine Nutzniessung besteht, sind nun aber nicht anzurechnen (Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV / Wel, Rz. 2108). Insbesondere liegt in der testamentarisch angeordneten Nutzniessung zugunsten der überlebenden Ehegattin kein Verzicht auf Vermögenswerte durch die Beschwerdeführerin vor.
b) Nicht anders verhält es sich mit der sich ebenfalls im Nachlass befindenden Baulandparzelle. Der Erblasser ordnete an, dass diese erst nach dem Tod der überlebenden Ehegattin auf die Nachkommen übergehen soll. Mit diesem Aufschieben der Teilung der Baulandparzelle bezweckte der Erblasser offensichtlich eine weitere Absicherung der überlebenden Ehegattin. Eine solche Auflage wird von der Lehre als zulässig betrachtet und sie ist zu beachten, sofern sich nicht die Erben einstimmig widersetzen (Escher, Zürcher Kommentar, N. 8 zu Art. 604 ZGB; Tuor/Picenoni, Berner Kommentar, N. 8 zu Art. 604 ZGB). Ist für die Nichtbeachtung der Auflage jedoch Einstimmigkeit der Erben verlangt, liegt auch bezüglich der Baulandparzelle kein Verzicht auf Vermögenswerte durch die Beschwerdeführerin vor, und die Parzelle ist wegen ihrer Bestimmung als Sicherheit für die überlebende Ehegattin wie bei der Nutzniessung nicht als Vermögenswert anzurechnen. Demzufolge ergibt sich, dass die Ausgleichskasse zu Unrecht eine anteilsmässige Anrechnung der Immobilien vornahm.