Entscheidpublikation AbR 1990/91 Nr. 56, S. 167:Art. 37 BVG Voraussetzungen, unter welchen Altersleistungen in Form einer Kapitalabfindung verlangt werden können (E. 1). Rechtslage bei vorobligatorischen Ansprächen (E. 2)?
Entscheid des Versicherungsgerichts vom 22. März 1990
Sachverhalt:
Am 15. Januar 1990 erliess die Fürsorgestiftung X. gegenüber Frau J. eine Verfügung über die ihr zustehenden Altersleistungen. Daraus ergibt sich, dass das Altersguthaben der Versicherten sich auf Fr. 18'404.30 beläuft und sich zusammensetzt aus vor-obligatorischem Guthaben von Fr. 13'969.40 (bis 31. Dezember 1984) sowie Guthaben gemäss der obligatorischen Versicherung von Fr. 4'434.90 (ab 1. Januar 1985). Gemäss der Verfügung wird der Versicherten der Betrag aus der obligatorischen beruflichen Vorsorge von Fr. 4'434.90 in Form einer einmaligen Zahlung überwiesen, da er zu geringfügig sei, um in eine Rente umgewandelt zu werden. In bezug auf das Guthaben der vorobligatorischen Versicherung errechnete die Fürsorgestiftung eine monatliche lebenslängliche Rente in der Höhe von Fr. 83.--.
Die Versicherte ersuchte mit Beschwerde, die Fürsorgestiftung X. anzuhalten, ihr das Guthaben aus der vorobligatorischen Versicherung ebenfalls in Form einer einmaligen Zahlung auszuzahlen und nicht in einer monatlichen Rente von Fr. 83.--. Dabei machte sie geltend, dass ihr die einmalige Auszahlung des Gesamtkapitals mehr bringen würde, da ihre finanziellen Altersreserven verloren gegangen seien. Das Versicherungsgericht hat die Beschwerde abgewiesen.
Aus den Erwägungen:
Gemäss Art. 37 Abs. 3 BVG können ferner die reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung vorsehen, dass der Anspruchsberechtigte - ohne Vorliegen besonderer Voraussetzungen - anstelle einer Alters-, Witwen- oder Invalidenrente eine Kapitalabfindung verlangen kann. Das Reglement der Vorsorgestiftung sieht dies indessen nicht vor. Schliesslich sieht Art. 37 Abs. 2 BVG noch vor, dass die Vorsorgeeinrichtung anstelle der Rente eine Kapitalabfindung ausrichten kann, wenn die Alters- oder Invalidenrente weniger als 10 % der einfachen Mindestaltersrente der AHV beträgt. Diese Bestimmung wird in Art. 34 des Reglementes der Vorsorgeeinrichtung wiederholt. Unbestrittenermassen ist diese Voraussetzung im Falle der Versicherten nicht erfüllt, weshalb die Vorsorgeeinrichtung eine Kapitalabfindung gestützt auf das geltende Reglement zu Recht abgelehnt hat.