Entscheidpublikation AbR 1990/91 Nr. 58, S. 172:Art. 9 Abs. 2 UVG Tortikollis als Berufskrankheit einer vorwiegend am PC arbeitenden Person?
Entscheid des Versicherungsgerichts vom 17. Juni 1991
Aus den Erwägungen:
Als Berufskrankheiten gelten aber auch andere Krankheiten, von denen nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch berufliche Tätigkeit verursacht worden sind (Art. 9 Abs. 2 UVG). Diese Generalklausel bezweckt, allfällige Lücken zu schliessen, die dadurch entstehen könnten, dass die bundesrätliche Liste gemäss Anhang 1 zur UVV entweder einen schädigenden Stoff, der eine Krankheit verursacht, oder eine Krankheit nicht aufführt, die durch die Arbeit verursacht wurde. Während für die Anerkennung als Berufskrankheit nach Art. 9 Abs. 1 UVG der ursächliche Zusammenhang zwischen beruflicher Tätigkeit und Krankheit mindestens "vorwiegend" sein muss, d.h. die Krankheit mehr als zur Hälfte durch die berufliche Tätigkeit verursacht sein muss, wird bei den sog. andern beruflichen Krankheiten gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG für den Nachweis des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der beruflichen Tätigkeit und der Krankheit ein noch strengerer Massstab verlangt. Er muss ausschliesslich oder stark überwiegend sein. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn die Berufskrankheit mindestens zu 75 % durch die berufliche Tätigkeit verursacht worden ist (BGE 114 V 109 ff.). Die Annahme einer Berufskrankheit nach Art. 9 Abs. 2 UVG setzt zudem voraus, dass der Versicherte für eine gewisse Dauer einem typischen Berufsrisiko ausgesetzt ist. Es genügt daher nicht, dass eine einmalige gesundheitliche Schädigung gleichzeitig mit der Berufsausübung eintritt. Wenn die berufliche Tätigkeit lediglich den Anlass für die Beschwerden bildet, liegt keine stark überwiegende Ursache im Sinne von Art. 9 Abs. 3 UVG vor (EVGE vom 26. Juni 1987, in RKUV 1987, 397 ff.; Entscheid des Versicherungsgerichts Obwalden vom 24. Januar 1991 i.S. P.B.).
Aufgrund der Akten und namentlich der Aussagen des Versicherten selber ist davon auszugehen, dass er rund 70 % seiner Arbeitszeit im Büro verbringt und ca. 30 % ausserhalb des Büros tätig ist, sei es auf Baustellenkontrollen oder beim Materialtransport. Es ist ebenfalls davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer insbesondere in der Phase der Einführung der EDV im Frühjahr 1988 gelegentlich auch den ganzen Tag und bis tief in die Nacht hinein am Computer arbeitete.
Im Verlaufe des Monates Dezember 1988, also nachdem er die Arbeit am Computer seinen eigenen Aussagen zufolge ab Herbst 1988 etwa auf ein halbes Tagespensum reduziert hatte, verspürte er leichte Nackenbeschwerden. Die Beschwerden hätten sich zunehmend verstärkt mit Ausstrahlungen bis zum Rücken und Gesäss, bis er dann am 17. Februar 1989 die Beschwerden sehr ausgeprägt wahrgenommen und in der Folge Dr. X. aufgesucht habe.
b) Es ist bekannt, dass es wegen unsachgemässer Anordnung von Bildschirm und Tastatur zu Zwangshaltungen und damit zu orthopädischen Problemen am Bewegungsapparat kommen kann durch schmerzhafte Muskelverspannungen und Reizzustände im Bereich von Sehnenansätzen und Gelenken (Die Arbeit am Bildschirm, herausgegeben von der SUVA, 1991, 45 ff.). Damit ist aber noch nicht gesagt, dass die vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden ausschliesslich oder stark überwiegend durch die Tätigkeit am Computer verursacht wurden. Zur Frage des Kausalzusammenhangs führte der Gutachter Dr. D. aus, dass während der Zeit intensivster Tätigkeit am Computer bei inadäquater Ausgestaltung des Computerarbeitsplatzes keine Tortikollisbeschwerden auftraten. Auch nach der Reduktion der Arbeit am Computer auf den halben Tag im Herbst 1988 seien noch keine Nackenbeschwerden vorhanden gewesen. Diese seien erst im Laufe des Dezember 1988 aufgetreten, und ärztliche Erfahrung zeige, dass gerade die als rheumatisch zu bezeichneten Tortikolliserscheinungen während der kalten Jahreszeit gehäuft auftreten. Auch wenn unzweckmässige Haltung bei Bildschirmarbeit Nackenbeschwerden auslösen könnten, müssten in diesem Fall vor allem andere Faktoren ursächlich mit im Spiel sein. Diese könnten allerdings nachträglich nicht genau spezifiziert und beziffert werden. Es sei daher eine Abschätzung der verursachenden Faktoren vorzunehmen, wobei der Faktor der Bildschirmarbeit mit maximal 20 - 30 % einzuschätzen sei, zumal die Nackenbeschwerden erst mehrere Wochen nach der Reduktion der Computerarbeitszeit auf den halben Tag aufgetreten seien. Nur wenn die Beschwerden während der intensiven Bildschirmarbeit aufgetreten wären, könnte ihnen ein höherer Anteil zugemessen werden. Andere Faktoren schätzte Dr. D. dagegen mit 70 - 80 % ein und gab zur Begründung an, dass die Nackenbeschwerden zu einer Zeit auftraten, in der erfahrungsgemäss gehäuft sog. rheumatisch bedingte Tortikolliserkrankungen auftreten würden. Bei Kontrollen auf Baustellen, die etwa 30 % der Arbeitszeit ausmachten, sei der Versicherte schädigenden Zugwinden, Nässe und Kälte ausgesetzt gewesen. Unter diesen Umständen könne aber der ursächliche Zusammenhang zwischen der beruflichen Tätigkeit und den aufgetretenen Beschwerden nicht als ausschliesslich oder stark überwiegend beurteilt werden. Ebensowenig könne von einem typischen Berufsrisiko gesprochen werden, wie es für die Anerkennung von Berufskrankheiten im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVG erforderlich sei, obwohl bekannt sei, dass bei ergonomisch unzweckmässig eingerichteten Computerarbeitsplätzen derartige Beschwerden auftreten könnten, die jedoch leicht behebbar seien, wenn der Arbeitsplatz nach modernen ergonomischen Richtlinien eingerichtet werde. Auch aus der einschlägigen Literatur würden sich keine Hinweise auf entsprechende typische Berufsrisiken ergeben.
Unter diesen Umständen können aber die Beschwerden des Versicherten, obwohl sie durch die ergonomisch unzweckmässige Einrichtung des Arbeitsplatzes mitverursacht wurden, nicht als andere Berufskrankheit im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVG anerkannt werden.