Entscheidpublikation AbR 1990/91 Nr. 8, S. 45:Art. 153 ZGB. Aufhebung/Herabsetzung einer Rente Voraussetzungen, unter welchen Renten nach Art. 151 und Art. 152 ZGB aufgehoben oder herabgesetzt werden können (E. 1). Unbeachtlich ist die Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse der pflichtigen Partei, wenn diese sie freiwillig oder verschuldeterweise herbeigeführt hat (E. 3). Voraussetzungen, unter welchen die Einkommenserhöhung der anspruchsberechtigten Partei zur Herabsetzung der Bedürftigkeitsrente und der Unterhaltsersatzrente führt (E. 4).
Entscheid des Obergerichts vom 30. August 1991
Sachverhalt:
Am 11. Februar 1981 wurden die Parteien geschieden. Gestützt auf ein Konvenium der Parteien verpflichtete das Kantonsgericht den Ehemann G. zur Bezahlung einer monatlichen Rente von Fr. 600.--, indexiert nach dem Landesindex der Konsumentenpreise, sowie zur Bezahlung einer Pauschalabfindung von Fr. 54'000.-- als Abgeltung von Miteigentumsansprüchen an einer Liegenschaft sowie von Sondergutsforderungen an seine geschiedene Ehefrau M. Am 2. Juni 1989 beantragte G., seine Unterhaltspflicht aufzuheben. Zur Begründung führte er im wesentlichen aus, im Zeitpunkt des Scheidungsurteils habe er ein überdurchschnittliches Einkommen erzielt. Im Interesse der Gesundheit seiner zweiten Ehefrau seien sie im Sommer 1988 nach Spanien gezogen, nachdem er seine Arbeitsstelle wegen der untragbaren psychischen Belastung gekündigt hatte. Nach dem Verkauf seiner Liegenschaft und der Auszahlung ihrer Pensionskassen hätten sie in Spanien ein Haus erworben. Aus den monatlichen Zinserträgen von knapp Fr. 1'000.-- des zinsgünstig angelegten restlichen Vermögens würden sie ihren Lebensunterhalt bestreiten, da er keine Arbeitsstelle habe. Demgegenüber erziele seine geschiedene Ehefrau heute ein wesentlich höheres Einkommen als im Zeitpunkt der Scheidung. Sie sei deshalb nicht mehr auf die Unterhaltsbeiträge angewiesen. In der Klageantwort beantragte Frau M. die vollumfängliche Abweisung der Klage. Der Kläger sei nicht auf ärztlichen Ratschlag nach Spanien gezogen, sondern um dort ein bequemeres und einfaches Leben zu führen, was nicht zu ihrem finanziellen Nachteil gereichen dürfe. Die bei ihr erfolgte Erhöhung des Nettolohnes entspreche dem allgemein gestiegenen Lohnniveau und sei im Zeitpunkt der Scheidung mit Sicherheit vorauszusehen gewesen. Am 9. Mai 1990 wies das Kantonsgericht die Klage ab. Dagegen appellierte der Kläger an das Obergericht und beantragte, das Urteil des Kantonsgerichts sei aufzuheben und die Klage sei gutzuheissen, eventualiter seien die Unterhaltsbeiträge angemessen zu reduzieren. Das Obergericht hat die Appellation teilweise gutgeheissen.
Aus den Erwägungen:
Streitig ist vorliegend zunächst die Rechtsnatur der im Scheidungsurteil vom 11. Februar 1981 der Beklagten zugesprochenen Rente. Die Entschädigungsrente gemäss Art. 151 Abs. 1 ZGB unterscheidet sich nach Voraussetzungen und Inhalt von einer Bedürftigkeitsrente im Sinne von Art. 152 ZGB. Hinsichtlich ihrer Wirkung ist nun aber mit einem im Wortlaut noch nicht veröffentlichten Entscheid des Bundesgerichtes vom 6. Juni 1991 eine bedeutende Praxisänderung eingeleitet worden. Während eine dauerhafte und wesentliche Besserstellung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Berechtigten zur nachträglichen Herabsetzung bzw. Aufhebung der aufgrund von Art. 152 ZGB angeordneten Bedürftigkeitsrente führen kann, war die gestützt auf Art. 151 ZGB zugesprochene Rente bis anhin grundsätzlich unabänderlich, mit Ausnahme der Unterhaltsersatzrente bei einer wesentlichen Verschlechterung der Lage des Pflichtigen (BGE 110 II 114 f.;104 II 239;100 II 248 f.). Aufgrund der Praxisänderung kann nunmehr auch eine aufgrund von Art. 151 Abs. 1 ZGB als Ersatz für den mit der Scheidung entfallenden Anspruch auf ehelichen Unterhalt zugesprochene Rente dann herabgesetzt werden, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Berechtigten gebessert haben. Voraussetzung ist allerdings, dass es sich um eine wesentliche, aller Voraussicht nach bleibende und im Zeitpunkt der Scheidung nicht voraussehbare Besserstellung handelt (Hinweis von Thomas Geiser in ZBJV 1991, 339 f.). Nicht abänderbar bleiben dagegen Entschädigungsrenten nach Art. 151 Abs. 1 ZGB für den Verlust von Anwartschaften (BGE 110 II 114 E. 3b; Ignaz Jermann, Die Unterhaltsansprüche des geschiedenen Ehegatten nach Art. 151 Abs. 1 und Art. 152 ZGB, Bern 1982, 127).
Die Vorinstanz stellte fest, dass die Unterhaltsleistungen zugunsten der Beklagten zur Hälfte als Bedürftigkeitsrente nach Art. 152 ZGB und der sich auf Art. 151 Abs. 1 ZGB stützende hälftige Anteil als Entschädigung für die Beeinträchtigung ihrer Anwartschaften, nicht aber als Unterhaltsersatzrente zu betrachten seien. Demgegenüber wendet der Kläger im Appellationsverfahren ein, dass sich der Unterhaltsbeitrag lediglich formell auf Art. 151 und 152 ZGB abstützte, materiell aber ausschliesslich eine Bedürftigkeitsrente vorliege, da gar kein Verlust erb-, güter- und sozialrechtlicher Ansprüche, der eine Entschädigungsrente rechtfertigen würde, erfolgt sei.
Grundsätzlich trägt derjenige, der die Herabsetzung der Rente verlangt, die Beweislast dafür, dass es sich um eine herabsetzbare Leistung handelt. Dabei ist an die Beweislast kein allzu strenger Massstab anzulegen und die Entscheidung hat sich auf die Aktenlage beim Abschluss der Vereinbarung und bei Erlass des Scheidungsurteils zu stützen. Die allfällige Aufteilung der Rente ist aufgrund einer Würdigung der Vermögensverhältnisse und der persönlichen Verhältnisse, die bei den Parteien zur Zeit des Abschlusses der Vereinbarung bestanden, zu entscheiden (Pr 68, Nr. 46 E. 5).
(Es folgen Ausführungen darüber, dass von einer hälftigen Aufteilung der Unterhaltsrente nach Art. 151 Abs. 1 und Art. 152 ZGB auszugehen ist, und dass die Hälfte des auf Art. 151 Abs. 1 ZGB entfallenden Teils der Rente als Unterhaltsersatzrente zu gelten hat und infolgedessen 3/4 der gesamten Rente grundsätzlich herabsetzbar sind bei einer wesentlichen Verschlechterung der Lage des pflichtigen Klägers oder bei einer wesentlichen, voraussichtlich bleibenden und im Scheidungszeitpunkt nicht voraussehbaren Verbesserung der Lage der anspruchsberechtigten Beklagten.)
a) Nicht jede veränderte Sachlage seitens des Pflichtigen vermag eine Herabsetzung der Rente zu rechtfertigen. Von Bedeutung ist, ob die Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage aus vom Willen des Pflichtigen unabhängigen Gründen eingetreten oder von ihm freiwillig oder gar schuldhaft herbeigeführt worden ist (Jermann, a.a.O., 132 mit Hinweisen; Bühler/Spühler, Berner Kommentar, N 70 zu Art. 153). Der Kläger hat die Verschlechterung seiner finanziellen Situation selbst herbeigeführt. Er hat seine langjährige Arbeitsstelle in der Schweiz freiwillig gekündigt. Jedenfalls hat er den Beweis dafür, dass die Arbeitsaufgabe vorab aus gesundheitlichen Gründen dringend geboten und nicht der in seinem Kündigungsschreiben vom 26. April 1988 als Kündigungsgrund angeführte Führungsstil seines Vorgesetzten massgebend gewesen sei, nicht erbracht. Insbesondere vermag dies auch das Arztzeugnis vom 14. Juni 1989 nicht zu belegen, in welchem ausgeführt wurde, der Kläger sei seit 1983 dreimal "wegen körperlichen Symptomen (vor allem Herz), ausgelöst durch Überlastung und Stress am Arbeitsplatz" in Behandlung gewesen und er, der Arzt, habe ihm "eine Änderung des Lebensstils inkl. Arbeitsplatzwechsel" empfohlen. Von einer aus gesundheitlichen Gründen indizierten (völligen) Arbeitsaufgabe war dabei nicht die Rede. Im weitem kann der Kläger nichts zu seinen Gunsten daraus ableiten, dass ihm die Beweisführung über seine gesundheitlichen Verhältnisse aufgrund seines Wohnsitzes in Spanien erheblich erschwert sein soll. Er hat den Beweis dafür, dass aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung keine Möglichkeit bestehe, eine wirtschaftlich günstigere Situation wiederherzustellen, nicht erbracht. Dass die Arbeitsaufgabe (und nicht ein Stellenwechsel) aus gesundheitlichen Gründen erfolgte, ist nicht einmal glaubhaft gemacht.
b) Im weitern sieht sich der Kläger ausserstande, die Unterhaltsbeiträge zu erbringen, da er in Spanien keiner Erwerbstätigkeit nachgehen könne. Diesbezüglich hat der Kläger allerdings die Notwendigkeit des Umzuges nach Spanien nicht nachgewiesen. Aus den Akten ergibt sich zwar, dass die heutige Ehefrau des Klägers an einer Berufskrankheit litt. Die Suva erliess ihr gegenüber im Jahre 1984 eine Nichteignungsverfügung hinsichtlich aller Arbeiten in Kontakt mit Isocyanaten, einem Lungenreizstoff, und empfahl ihr, inskünftig alle Arbeiten mit reizenden Gasen, Dämpfen oder Stäuben zu unterlassen. Indessen finden sich keine Gründe dafür, dass der Aufenthalt in Spanien gesundheitlich geboten ist. Auch wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt in Spanien der Gesundheit der zweiten Ehefrau des Klägers bekömmlich ist und infolgedessen der Umzug dorthin durchaus in ihrem Interesse liegen mochte, so hat bei dieser Sachlage das Interesse der Beklagten an der Wahrung ihres Unterhaltsanspruches gleichwohl nicht einfach zurückzutreten. Die vom Kläger angerufene Beistandspflicht gegenüber seiner zweiten Ehefrau vermag aufgrund der vorliegenden Umstände diejenigen gegenüber der geschiedenen Ehefrau nicht zurückzudrängen. Es wird zwar nicht übersehen, dass sich der Kläger und seine heutige Frau wegen der Rentenverpflichtung des Klägers gegenüber der Beklagten einschränken müssen. Doch resultiert dies aus der nach der Aktenlage freiwillig erfolgten vollständigen Aufgabe einer Erwerbstätigkeit durch den Kläger und offenbar auch durch dessen Ehefrau sowie durch den ebenfalls nicht notwendigen und demzufolge freiwillig erfolgten Umzug nach Spanien. Erweist sich aber der Aufenthalt in Spanien nicht als notwendig, wäre es dem Kläger möglich und zumutbar, seine wirtschaftliche Situation wieder annähernd derart herzustellen, wie sie im Zeitpunkt der Ehescheidung bestand.
a) Nicht berücksichtigt werden kann von vornherein der Ertrag der Wohnung der Beklagten, die sie im übrigen seit dem Frühjahr 1991 selber bewohnt. Der Kläger selbst führt aus, dass die Beklagte die Wohnung mit der Abgeltung für güterrechtliche Ansprüche gemäss Scheidungskonvenium erworben hat. Von einem nachträglichen Anfall von Vermögen kann dabei nicht die Rede sein, was insbesondere auch bezüglich einer allfälligen Wertsteigerung gilt, war diese im Zeitpunkt der Scheidung ja voraussehbar. In gleicher Weise musste der Kläger zur Zeit des Konveniumsabschlusses aber auch damit rechnen, dass die Beklagte das ihr zukommende Vermögen möglichst gewinnbringend anlegen werde, wie er es ja auch tat. Insofern erweist sich auch die Verbesserung der finanziellen Verhältnisse seitens der Beklagten durch allfällige Mietzinserträgnisse aus der von ihr mit dem im Konvenium zugesprochenen Vermögen erworbenen Wohnung wegen der Voraussehbarkeit zur Zeit des Konveniumsabschlusses ebensowenig als Abänderungsgrund.
b) Keine erhebliche Abnahme der Bedürftigkeit bei Erhöhung des Einkommens des anspruchsberechtigten Teils liegt dann vor, wenn sich diese im Rahmen der voraussehbaren allgemeinen Teuerung und der üblichen Verbesserung des Reallohnes hält (BGE 96 II 303 E. 5 a; Bühler/Spühler, a.a.O., N 62). Diesbezüglich ergibt sich folgendes: Die Beklagte erzielte 1981 einen Bruttolohn - einschliesslich fünf Dienstalterszulagen - von Fr. 1'771.20. Die Teuerung zwischen 1981 (90,7 Punkte) und 1990 (119,5 Punkte) machte 28,8 % aus, was einer teuerungsbedingten Lohnerhöhung von Fr. 510.10 entspricht. Hinzu kamen drei weitere Dienstalterszulagen von insgesamt Fr. 337.50. In dieser Höhe (Fr. 2'618.80) war der Bruttolohn ohne Berücksichtigung allfälliger Reallohnerhöhungen voraussehbar. Tatsächlich erzielt aber die Beklagte heute einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 3'495.--. Von Bedürftigkeit kann nicht mehr die Rede sein. Zudem beträgt die Differenz zwischen dem errechneten hypothetischen Bruttolohn von Fr. 2'618.80 und dem heute tatsächlich erzielten Lohn Fr. 876.70 und übersteigt damit (voraussehbare) übliche Reallohnerhöhungen deutlich. Bei dieser Sachlage rechtfertigt es sich, die Bedürftigkeitsrente gemäss Art. 152 ZGB von Fr. 300.-- aufzuheben.
c) Fraglich ist ferner, ob eventuell auch der auf den Unterhaltsersatz entfallende Teil der Unterhaltsrente, der neuerdings ebenfalls herabsetzbar ist, herabzusetzen ist. Auch wenn festgestellt wurde, dass die Beklagte heute nicht mehr bedürftig ist, kann diese Frage nicht ohne weiteres bejaht werden.
Dabei gilt es zu bedenken, dass eine Reduktion der heute unter Berücksichtigung der Teuerung knapp 800 Franken betragenden Rente um drei Viertel auf rund 200 Franken wenn nicht den ganzen, so doch den überwiegenden Teil der seit 1981 erzielten Reallohnerhöhungen aufwiegen würde. Es wäre nun aber unbillig, die Beklagte schlechter zu stellen, als wenn sie Reallohnerhöhungen in voraussehbarer Höhe von nur einigen hundert Franken erzielt hätte. Diesfalls hätte sich nämlich die Herabsetzungsfrage gar nicht gestellt. Es muss daher ungeachtet der anscheinend kritischen wirtschaftlichen Situation des Klägers bei der Aufhebung der Bedürftigkeitsrente sein Bewenden haben.