Entscheidpublikation AbR 1990/91 Nr. 9, S. 49:Art. 257 Abs. 3 aZGB/Art. 256c Abs. 3 ZGB Wiederherstellung der Klagefrist zur Anfechtung der Vaterschaft. Auf altrechtlich verwirkte Anfechtungsfristen kommt Art. 257 Abs. 3 aZGB zur Anwendung.
Entscheid des Obergerichts vom 9. Dezember 1991
Aus den Erwägungen:
Nach altem Recht konnte die Ehelichkeit eines Kindes vom Ehemann binnen drei Monaten nach Kenntnis der Geburt beim Richter angefochten werden (Art. 253 aZGB). Art. 257 Abs. 3 aZGB regelte die Verwirkung der Anfechtung und die Wiederherstellung der Anfechtungsmöglichkeit wie folgt:
1 Hat der Ehemann die Ehelichkeit des Kindes ausdrücklich oder stillschweigend anerkannt, oder ist die Frist zur Anfechtung unbenutzt verstrichen, so kann eine Anfechtung nur noch erfolgen, wenn dargetan wird, dass der Klageberechtigte arglistig zur Anerkennung oder zur Unterlassung der Anfechtung bewogen worden ist.
2 Die Anfechtungsfrist beträgt in diesen Fällen von neuem drei Monate von der Entdeckung der Arglist an gerechnet.
3 Ausserdem wird nach Ablauf der drei Monate eine Anfechtung zugelassen, wenn die Verspätung mit wichtigen Gründen entschuldigt wird.
Das geltende Recht regelt die Frist der Vaterschaftsanfechtung durch den Ehemann, deren Verwirkung und die Wiederherstellung in Art. 256c ZGB wie folgt:
1 Der Ehemann hat die Klage binnen Jahresfrist einzureichen, seitdem er die Geburt oder die Tatsache erfahren hat, dass er nicht der Vater ist oder dass ein Dritter der Mutter um die Zeit der Empfängnis beigewohnt hat, in jedem Fall aber vor Ablauf von fünf Jahren seit der Geburt.
2...
3 Nach Ablauf der Frist wird eine Anfechtung zugelassen, wenn die Verspätung mit wichtigen Gründen entschuldigt wird.
Bis zum 31. Dezember 1977 beurteilte sich die Vaterschaftsanfechtung auf jeden Fall nach dem alten Recht. Nach Ablauf der dreimonatigen Verwirkungsfrist war nur noch eine Wiederherstellung nach Art. 257 aZGB möglich (Cyril Hegnauer, Berner Kommentar, 1964, N. 24 f. zu Art. 253 aZGB). Diese stand dem Kläger im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts am l. Januar 1978 grundsätzlich noch offen. Umstritten ist nun aber, ob seither hinsichtlich der Wiederherstellung der altrechtlich verwirkten Anfechtungsfrist das neue Recht, d.h. Art. 256c Abs. 3 ZGB zur Anwendung gelangt. Dies ist eine Frage des intertemporalen Rechts.
Der Kläger vertritt nun im Appellationsverfahren neu die Auffassung, dass sich nach dem klaren Wortlaut der Übergangsbestimmung nach Inkrafttreten des neuen Rechts nicht nur die Anfechtung der Vaterschaft, sondern auch die Wiederherstellung der verwirkten altrechtlichen Klagemöglichkeit nach neuem Recht, d.h. nach Art. 256c Abs. 3 ZGB beurteile. Demgegenüber hatte die Vorinstanz unter Berufung auf die Grundregel der Nichtrückwirkung das alte Recht, d.h. Art. 257 Abs. 3 aZGB, angewandt.
b) Die Botschaft des Bundesrates zum neuen Kindesrecht bejaht hinsichtlich der Wiederherstellung altrechtlich verwirkter Klagefristen ohne nähere Begründung die Anwendbarkeit des neuen Art. 256c Abs. 3 ZGB (BBl 1974 II 99; vgl. auch SJZ 1982, 242 f.). Den gegenteiligen Standpunkt vertritt der Kommentator Cyril Hegnauer (Berner Kommentar, 1984, N. 66 zu Art. 256c ZGB; vgl. auch SJZ 1982, 388). Ihm folgten Zürcher (ZR 1979/1980, Nr. 119) und Nidwaldner Gerichte (NGVP 1983-1985, Nr. 13, E. 3). Nach deren Auffassung beurteilt sich in solchen Fällen die Wiederherstellung nach dem bisherigen Recht. In übergangsrechtlicher Hinsicht gilt es zunächst einmal zu unterscheiden zwischen den Anfechtungsfristen einerseits und dem Wiederherstellungsanspruch anderseits.
aa) Was die Anfechtungsfristenbetrifft, ist die übergangsrechtliche Situation klar. Für Anfechtungsfälle, deren Frist vor Inkrafttreten des neuen Rechtes verwirkt ist, sind die neurechtlichen Fristen unbeachtlich (Hegnauer, a.a.O., 1984, N. 65 zu Art. 256c ZGB). Waren dagegen im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechtes die altrechtlichen Klagefristen noch nicht abgelaufen, so dass sie zeitlich in den Geltungsbereich des neuen Rechtes hineinwirkten, kommt auf sie das neue Recht zur Anwendung, indem ungeachtet der Dauer des bisherigen Fristenlaufs ab Inkrafttreten des neuen Rechts die neuen Fristen vollumfänglich zur Anwendung gelangen (Hegnauer, a.a.O., 1984, N. 67 zu Art. 256c ZGB).
bb) Was nun die Wiederherstellungder verwirkten Anfechtungsfrist betrifft, die weder nach altem noch nach neuem Recht einer zeitlichen Beschränkung unterliegt, stellt sich zunächst einmal die Frage, ob das alte und neue Recht inhaltlich diesbezüglich überhaupt kollidieren, ansonsten für intertemporale Überlegungen ohnehin kein Raum bleibt. Auf den ersten Blick glaubt man, die Frage verneinen zu müssen, ist doch der Wortlaut der Bestimmungen praktisch identisch (Art. 257 Abs. 3 aZGB: "Ausserdem wird nach Ablauf der drei Monate eine Anfechtung zugelassen, wenn die Verspätung mit wichtigen Gründen entschuldigt wird"; Art. 256c Abs. 3 ZGB: "Nach Ablauf der Frist wird eine Anfechtung zugelassen, wenn die Verspätung mit wichtigen Gründen entschuldigt wird."). Hegnauer vertritt nun aber die überzeugende Auffassung, dass bei der Handhabung der Wiedereinsetzung aus wichtigen Gründen nach neuem Recht ein strengerer Massstab anzuwenden sei, weil das neue Recht für die Anfechtung eine relative einjährige und absolute fünfjährige Frist vorsehe, während das frühere Recht nur eine dreimonatige Frist vorsah, und weil zudem das neue Recht den Fristenbeginn bis zur Kenntnis der Umstände, die gegen die Vaterschaft sprechen, aufschiebt, während früher die Frist mit Kenntnis der Geburt des Kindes zu laufen begann. Anderseits können nach Hegnauer die verstärkte Beachtung der subjektiven Umstände und die Rücksicht auf die Interessen des Kindes eine mildere Beurteilung rechtfertigen (a.a.O., 1984, N 50 zu Art. 256c ZGB). Letzteres konnte indessen schon im Rahmen der altrechtlichen Wiederherstellung berücksichtigt werden. Ist aber davon auszugehen, dass die Entscheidungskriterien nach neuem Recht trotz des praktisch gleichlautenden Wortlautes mit den früheren nicht völlig identisch sind, liegt ein Kollisionsfall vor und die Frage des intertemporalen Rechts muss entschieden werden.
c) Die übergangsrechtlichen Grundregeln von Art. 3 SchlT-ZGB und damit auch Art. 12 Abs. 1 SchlT-ZGB (siehe oben E. 3a) erfassen nicht vergangene Wirkungen eines früher begründeten Rechtsverhältnisses, sondern nur die künftigen Wirkungen, den künftigen Inhalt eines solchen Rechtsverhältnisses (Gerardo Broggini, SPR I, 449 f.; Paul Mutzner, Kommentar, N 52 zu Art. 3 SchlTZGB). Soweit Wirkungen des früher begründeten Rechtsverhältnisses unter dem neuen Recht andauern, handelt es sich bei der Anwendung des neuen Rechts auf diese nicht um eine eigentliche, echte Rückwirkung. Fraglich ist nun, ob die Wiederherstellung der verwirkten Anfechtungsfrist als (noch andauernde)Wirkungdes früher begründeten Rechtsverhältnisses anzusehen ist
Es ist unbestritten, dass auf den vorliegenden Fall die altrechtliche Anfechtungsfrist von Art. 253 aZGB zur Anwendung gelangte und dass diese vor Inkrafttreten des geltenden Rechts längst verwirkt war. Damit war aber auch das Rechtsverhältnis, soweit es sich in der streitgegenständlichen (befristeten) Anfechtungsmöglichkeit äusserte, vor Inkrafttreten des neuen Rechts abgeschlossen und konnte keine Wirksamkeit mehr entfalten. Die Tatsache allein, dass der Kläger die Möglichkeit hat, nach Jahr und Tag das Klagerecht wiederherstellen zu lassen und dass ihm die Möglichkeit grundsätzlich heute noch offensteht, ist nicht die Folge eines zwar früher begründeten, aber noch fortwirkenden Rechtsverhältnisses, sondern ergibt sich aus dem altrechtlichen Anspruch auf Wiederherstellung der verwirkten Frist und nicht aus dem neurechtlichen Anspruch. Das neue Recht (Art. 256c Abs. 3 ZGB) gelangt daher hinsichtlich der Frage der Wiederherstellung nicht zur Anwendung. Anders entscheiden bedeutete dessen rückwirkende Anwendung, die aber nicht vorgesehen ist. Im übrigen wäre die Anwendung des neuen Rechts für den Kläger insofern sogar ungünstiger, als die von ihm geltend gemachte fehlende zureichende Veranlassung zu Zweifeln nach neuem Recht angesichts der bedeutend günstigeren Fristbestimmungen der Anfechtung kein wichtiger Grund mehr sein soll (Hegnauer, a.a.O., 1984, N 57 zu Art. 256c ZGB, wiedergegeben unter E. 3.b.bb).
(Gegen diesen Entscheid wurde beim Bundesgericht Berufung erhoben, die zur Zeit noch hängig ist.)