Entscheidpublikation AbR 1992/93 Nr. 1, S. 31:Art. 24 Abs. 3 GOG Aufsicht über die Rechtsanwälte. Verjährung von Disziplinarvergehen. Mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung ist von einer zehnjährigen Frist auszugeben (E. 2). Voraussetzungen, unter welchen auch Umstände des Privatlebens disziplinarisch relevant sein können (E. 3). Disziplinarisches Einschreiten ist gegenüber einem Bewilligungsinhaber auch möglich, wenn er nicht praktiziert (E. 4). Berücksichtigung einer vorausgegangenen (bürgerlichen) Bestrafung bei der Ausfällung einer disziplinarischen Bestrafung (E. 4).
Entscheid des Obergerichts als Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte vom 22. Mai 1992
Aus den Erwägungen:
b) Weder das Gesetz über die Ausübung des Berufes eines Rechtsanwaltes (LB V, 8 ff.) noch die einschlägigen Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes sehen die Verjährung von Disziplinarvergehen vor. Aufgrund der Besonderheit des Disziplinarrechtes lehnt die Praxis die analoge Anwendung strafrechtlicher Verjährungsfristen ab (BGE 97 I 385 f.,73 I 291). Indessen beruft sich X auf die analoge Anwendung der ein- bzw. fünfjährigen Verjährungsfrist gemäss Art. 35 Abs. 4 Beurkundungsgesetz, weil in Fällen, da keine Bestimmung die Verjährung regle, nach der Verwaltungspraxis diese in Anlehnung an die Ordnung festzusetzen sei, die das öffentliche Recht für verwandte Fälle aufgestellt habe.
In bezug auf Forderungen des Gemeinwesens wird das Institut der Verjährung im öffentlichen Recht aufgrund eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes auch dann anerkannt, wenn eine ausdrückliche Bestimmung darüber fehlt (BGE 112 Ia 262 ff. E. 5). Auch öffentlichrechtliche Ansprüche ohne vermögensrechtlichen Einschlag können grundsätzlich verjähren (Hinweise auf die Praxis bei Rhinow/Krähenmann, Schweiz. Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband 1990, Nr. 34 B Ib). Ob dies bei Fehlen der gesetzlichen Regelung auch für Disziplinarvergehen gilt, ist indessen fraglich, kann aber offenbleiben. Denn auch bei Annahme einer grundsätzlichen Verjährbarkeit von Disziplinarvergehen drängte sich die analoge Anwendung der ein- bzw. fünfjährigen Verjährungsfrist bei Disziplinarvergehen gemäss Beurkundungsgesetz keineswegs auf.
c) Es trifft zwar zu, dass die Verwaltungspraxis die Verjährungsfrist für öffentlichrechtliche Ansprüche bei Fehlen ausdrücklicher Bestimmungen in erster Linie in Anlehnung an diejenige Ordnung festlegt, die das öffentliche Recht für verwandte Fälle aufgestellt hat. Nun gilt es aber zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber im Rahmen des Beurkundungsgesetzes extrem kurze Verjährungsfristen aufgestellt hat, sehen diese doch nicht einmal vor, dass die Verjährung beispielsweise ruht, solange wegen des nämlichen Tatbestandes ein Strafverfahren durchgeführt wird oder solange über Rechtsmittel noch nicht entschieden ist, wie dies beispielsweise im Disziplinarrecht der Bundesbeamten vorgesehen ist (BGE 105 Ib 70). Vielmehr drängt sich bei dieser Sachlage, sofern überhaupt von einer grundsätzlichen Verjährbarkeit von Disziplinarvergehen auszugehen wäre, die zehnjährige Frist auf (BGE 112 Ia 260 ff.). Auf jeden Fall ist eine Verjährung zu verneinen.
b) Betrifft das disziplinarisch relevante Verhalten allerdings das Privatleben, wird sich die Disziplinarbehörde grosse Zurückhaltung auferlegen müssen, da es keinesfalls zu behördlichen Einmischungen in das Privatleben der Anwälte kommen darf. Die Disziplinarbehörde schreitet daher nur bei schwerwiegendem Fehlverhalten ein. Als Beispiele aus der Praxis zitiert Dubach (a.a.O., 181 f.) den Patententzug wegen wiederholter Zechprellerei und Falscheintragungen, aber auch wegen Sittlichkeitsvergehen. In BGE 100 Ia 357 ff. hatte das Bundesgericht zwar den dauernden Patententzug wegen einer geringfügigen Urkundenfälschung als unverhältnismässig taxiert, indessen die Einleitung eines Disziplinarverfahrens und die Anordnung verhältnismässiger Massnahmen nicht kritisiert.
a) Bei der Falschbeurkundung und bei der Zuwiderhandlung gegen das BewG handelte es sich um schwerwiegende Verstösse. Lässt sich ein Rechtsanwalt beim Abschluss eines Rechtsgeschäftes zu strafbaren Handlungen hinreissen, kann dies durchaus geeignet sein, auch seine berufliche Vertrauenswürdigkeit in Zweifel zu ziehen. Deshalb betrachtet das Obergericht die X vorgeworfenen strafbaren Verfehlungen als disziplinarisch relevant, auch wenn er diese als Privatperson begangen hat.
b) Als Sanktion fällt der Patententzug als unverhältnismässige Massnahme von vornherein ausser Betracht (vgl. auch BGE 100 Ia 357 f.). Andere Massnahmen sind die Rüge. die Busse oder der vorübergehende Patententzug. Ziel dieser Massnahmen ist die spezialpräventive Wirkung, mit der erreicht werden soll, dass der Patentinhaber inskünftig von einem Verhalten abgehalten wird, durch welches seine berufliche Vertrauenswürdigkeit in Zweifel gezogen wird.
Im vorliegenden Fall gilt es zu beachten, dass bereits das Obergericht als Strafgericht mit der Anordnung des bedingten Strafvollzugs eine Warnstrafe ausgesprochen hat, die für X mit schwerwiegenden (indirekten) Folgen verbunden war. Obwohl Disziplinarstrafen keine echten Strafen sind und infolgedessen der Grundsatz "ne bis in idem" auf sie nicht zur Anwendung gelangt, kann der spezialpräventiven Wirkung des gefällten Strafurteils im vorliegenden Verfahren durchaus Rechnung getragen werden. Aufgrund des Gesagten rechtfertigt es sich, X lediglich eine Rüge zu erteilen.