Entscheidpublikation AbR 1992/93 Nr. 11, S. 51:Art. 375 Abs. 2 OR Übermässigkeit der Überschreitung des ungefähren Kostenansatzes. Kein Abweichen von der 10 %-Toleranzgrenze, wenn eine gewisse Genauigkeit des Kostenansatzes erwartet werden darf. Umstände, die es rechtfertigen, von der Risikoteilung hinsichtlich der Tragung des die Toleranzgrenze überschreitenden Teils des Werklohnes abzuweichen.
Entscheid des Obergerichts vom 14. September 1993
Aus den Erwägungen:
b) Im vorliegenden Fall erfolgte die zweite und massgebende Kostenschätzung nach der teilweisen Zerlegung des zu reparierenden Oldtimers. Sie war relativ detailliert und überschritt die erste Prima-Vista-Schätzung von rund Fr. 14'000.-- erheblich, aus welchem Grunde allein schon eine gewisse Genauigkeit des Kostenansatzes erwartet werden durfte. Sie wies als Endbetrag sogar eine exakte Zahl, nämlich Fr. 20'611.15, aus. In Anbetracht dieser Umstände besteht kein Anlass, von der Faustregel einer Toleranzgrenze von 10 % abzugehen. Schlägt man zum Kostenansatz (Fr. 20'611.15) 10 %, d.h. Fr. 2'061.10 hinzu, ergibt sich eine massgebende Überschreitung von Fr. 14'962.80.
c) Fraglich ist, ob das Risiko zu teilen sei, indem der Werklohn um die Hälfte der Summe, welche die Toleranzgrenze übersteigt, herabzusetzen ist. Die Regel der hälftigen Risikoteilung gilt für den Normalfall (BGE 115 II 462 E. b). Trifft den Unternehmer ein Verschulden an der übermässigen Überschreitung, weil er den Kostenansatz absichtlich oder aus Unsorgfalt zu niedrig angesetzt hat, kann der Werklohn wegen "culpa in contrahendo" unter Umständen sogar bis zur Toleranzgrenze herabgesetzt werden (Gauch, Der Werkvertrag, Zürich 1985, N. 674 und 691).
Die Klägerin (Garage) bzw. deren Hilfsperson musste wissen; dass sich die Kostenschätzung in diesem Falle, da es ein relativ teures Liebhaberfahrzeug einer umfassenden Restauration zu unterziehen galt, besonders schwierig gestalten würde. Der Zeuge F. bestätigte, dass man erst nach der Demontage einen Überblick über die erforderlichen Arbeiten gewinnen könne. Die Klägerin hätte sich diesbezüglich wappnen können, indem sie beispielsweise gegen entsprechende Vergütung den für eine möglichst exakte Kostenschätzung erforderlichen Aufwand geleistet hätte - der Zeuge F. schätzte den entsprechenden Aufwand auf drei bis vier Tage - oder aber in bezug auf die Kostenschätzung den ausdrücklichen Vorbehalt angebracht hätte, dass diese unter Umständen erheblich überschritten werden könnte. Aufgrund der Grössenordnung der Überschreitung kann es gar nicht anders sein, als dass bei der Schätzung eine gewisse Unsorgfalt, vielleicht auch mangelnde Erfahrung mit so einem Auftrag mit im Spiel war. Hinzu kommt ein weiteres: Zwar schreibt das Gesetz nicht ausdrücklich vor, dass der Unternehmer eine sich abzeichnende übermässige Kostenüberschreitung dem Besteller anzuzeigen habe. Doch gebietet die allgemeine Sorgfaltspflicht (Art. 364 Abs. 1 OR), übermässige Überschreitungen, die erkennbar sind, ohne Verzug anzuzeigen (Gauch, a.a.O., N. 689). Es ist zwar eher unwahrscheinlich, dass der Beklagte vom Vertrag zurückgetreten wäre. Immerhin hätte eine solche Anzeige es ihm ermöglicht, auf eine Minimierung des Aufwandes hinzuwirken. Spätestens im Zeitpunkt der ersten Rechnungstellung, wenn nicht schon wesentlich früher, musste für die Klägerin erkennbar gewesen sein, dass der Kostenansatz bei weitem nicht eingehalten werden konnte. Unverständlich ist, dass eine solche Anzeige nicht wenigstens mit der ersten Rechnungstellung und damit zu einem Zeitpunkt erfolgte, da anscheinend ein wesentlicher Teil der Arbeiten noch nicht fertig war. Es ist zu vermuten, dass der Beklagte, wäre er bei Erlass der ersten Rechnung (die nicht als Zwischenrechnung bezeichnet war) darüber ins Bild gesetzt worden, dass eine zweite, möglicherweise noch höhere Rechnung folgen werde, auch die erste Rechnung nicht anstandslos bezahlt hätte. Die Klägerin, die mit dem Erlass der ersten Rechnung eine Anzahlung veranlassen wollte, hatte also durchaus (nicht schützenswerte) Motive, den Beklagten über die an sich schon feststehende massive Überschreitung des Kostenansatzes nicht ins Bild zu setzen. Es rechtfertigt sich die Annahme, dass der Endpreis durch Modifikationen des Auftrages bis zu einem gewissen Grade noch beeinflussbar gewesen wäre, diskutierte man doch bei den häufigen Besuchen des Beklagten in der Garage der Klägerin, "wie weit man mit den Arbeiten gehen soll". Namentlich hätte der Beklagte auf gewisse nachträgliche Spezialwünsche, die er auch zugegeben hat, verzichten können. Indessen wurde er bis zum Abschluss der Instandstellungsarbeiten bzw. bis zum Erlass der zweiten und Schlussrechnung im Glauben an den ungefähren Kostenansatz gelassen. Die Klägerin behauptet nicht einmal, den Beklagten im Verlaufe der Instandstellungsarbeiten je darauf aufmerksam gemacht zu haben, dass die tatsächlichen Kosten die ursprünglich vorgestellten massiv überschreiten würden.
Alle diese Umstände rechtfertigen es, von der Faustregel der hälftigen Risikoteilung abzugehen und ermessensweise zwei Drittel der massgebenden Überschreitung von Fr. 14'962.20, d.h. Fr. 9'974.80 die Klägerin und ein Drittel, d.h. Fr. 4'987.40 den Beklagten tragen lassen.