AbR 1992/93 Nr. 13, S. 61: Art. 111 Abs. 3 ZPO Um einen "fruchtlosen Termin" handelt es sich dann, wenn der Kläger beim Ausbleiben des Beklagten die Ansetzung einer zweiten Verhandlung verlangt, nicht aber, wenn er auf eine zweite Verhandl
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Entscheidpublikation AbR 1992/93 Nr. 13, S. 61:Art. 111 Abs. 3 ZPO Um einen "fruchtlosen Termin" handelt es sich dann, wenn der Kläger beim Ausbleiben des Beklagten die Ansetzung einer zweiten Verhandlung verlangt, nicht aber, wenn er auf eine zweite Verhandlung verzichtet und den Weisungsschein verlangt
Entscheid der Obergerichtskommission vom 7. Oktober 1993