Entscheidpublikation AbR 1992/93 Nr. 14, S. 62:Art. 136 Abs. 2 ZPO Gegen die Absicht des Kantonsgerichtspräsidenten, bestimmte Zeugen nicht einzuvernehmen, ist der Rekurs in der Regel nicht zulässig.
Entscheid der Obergerichtskommission vom 13. März 1992
Aus den Erwägungen:
Gemäss Art. 136 Abs. 2 ZPO ist gegen Beweisverfügungen des Gerichtspräsidenten der Rekurs möglich. Eine Beschränkung des Rekurses auf Fälle, in denen Mängel des Beweisverfahrens nicht mehr mit Appellation gegen den Endentscheid gerügt werden können, wie z.B. bei Gefährdung von Privat- oder Geschäftsgeheimnissen einer Partei oder Dritter oder bei Ablehnung eines Beweissicherungsgesuches, sieht das Gesetz an sich nicht vor. Indessen gilt auch in bezug auf die Rekursmöglichkeit gegen Beweisverfügungen, dass auf das Rechtsmittel nur einzutreten ist, wenn der Rekurrent durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist und dieser ein Rechtsschutzbedürfnis hat (OGKE vom 14. Januar 1988, E. 1). Eine weitere Voraussetzung ist, dass der angefochtene Entscheid eine konkrete Rechtsbeziehung in verbindlicher Weise regelt (vgl. zum Verfügungsbegriff BGE 109 Ib 255 E. la; 113 lb 95 E. 2b aa).
An dieser Verbindlichkeit ermangelte es indessen bei der angefochtenen "Verfügung". Darin gibt zwar der Kantonsgerichtspräsident seine Absicht kund, die beantragten Zeugen nicht einzuvernehmen, und begründet dies auch. Doch ist diese Absicht für das Gericht, vorliegend den Gerichtsausschuss, nicht verbindlich. Vielmehr wird der Gerichtsausschuss ungeachtet der ablehnenden "Verfügung" des Kantonsgerichtspräsidenten den beklagtischen Antrag auf Einvernahme der fraglichen Zeugen selbständig prüfen müssen. Sollte der Gerichtsausschuss dannzumal zum Schluss kommen, dass die Zeugen entgegen der Meinung des Präsidenten doch einzuvernehmen seien, müsste das Verfahren ausgesetzt und die Einvernahme der Zeugen nachgeholt werden. Sollte indessen der Gerichtsausschuss die Meinung des Gerichtspräsidenten teilen und den Antrag auf Einvernahme der Zeugen ablehnen, müsste die Beklagte im Falle des Unterliegens dies gegebenenfalls mit dem gegen den Hauptentscheid zulässigen Rechtsmittel rügen.
Der ablehnende Entscheid des Kantonsgerichtspräsidenten könnte höchstens dann anfechtbar sein, wenn zu befürchten wäre, dass für die Betroffenen daraus ein nicht wiedergutzumachender Schaden entstehen könnte. So beispielsweise, wenn zu befürchten wäre, dass die spätere Einvernahme eines Zeugen wegen schwerer Krankheit oder anderer Gründe in Frage gestellt sein könnte. Derartige Umstände wurden jedoch nicht geltend gemacht (siehe zur gleichen Problematik im Strafprozess AbR 1988/89, Nr. 37). Auf den Rekurs eintreten hiesse, den in erster Linie dem Gerichtsausschuss vorbehaltenen Entscheid gewissermassen vorwegzunehmen. Auf den Rekurs kann nicht eingetreten werden.