Entscheidpublikation AbR 1992/93 Nr. 18, S. 69:Art. 36 GOG; Art. 271 und 276 ZPO; Art. 18 Abs. 3 des Gesetzes betreffend Zwangsenteignung vom 9. April 1877 Gegen Verfügungen des Kantonsgerichtspräsidenten betreffend die sofortige Einweisung in den Besitz ist auch nach dem geltenden Recht weder ein ordentliches noch ein ausserordentliches Rechtsmittel zulässig.
Entscheid der Obergerichtskommission vom 22. Januar 1993
Aus den Erwägungen:
Unter Hinweis auf den Ausschluss eines Weiterzugs unterliegt der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerdeführerin der Kassationsbeschwerde gemäss Art. 276 ff. ZPO. Sollte die Obergerichtskommission - so die Beschwerdeführerin - annehmen, im vorliegenden Falle sei ein Rekurs möglich, sei die Eingabe als Rekurs zu behandeln. Zu prüfen ist daher zunächst, ob der angefochtene Entscheid überhaupt anfechtbar ist.
a) Gemäss Art. 36 Abs. 1 lit. a GOG ist der Rekurs in den von der Zivilprozessordnung vorgesehenen Fällen zulässig. Gemäss Art. 271 Abs. 1 ZPO ist der Rekurs zulässig gegen alle Verfügungen und Entscheide im summarischen Verfahren nach Massgabe von Art. 240(lit. a), gegen prozessleitende Verfügungen in den von der Zivilprozessordnung vorgesehenen Fällen (lit. b) und gegen Kostenentscheide nach Massgabe von Art. 97 (lit. c). Die in den lit. b und c umschriebenen Fälle fallen von vornherein ausser Betracht. Zu prüfen bleibt der Rekurs nach Massgabe von Art. 240 ZPO.
Danach unterliegen "einzelrichterliche Verfügungen und Entscheide im summarischen Verfahren" dem Rekurs. Die Anwendung des summarischen Verfahrens ist in der ZPO an sich abschliessend umschrieben (vgl. die Unterabschnitte 2 bis 5 bzw. die Art. 241 bis 258 ZPO). Indessen kann nicht zweifelhaft sein, dass das summarische Verfahren auch dort zur Anwendung gelangt, wo dem Zivilgerichtspräsidenten durch die Gesetzgebung weitere Aufgaben zugewiesen werden (Art. 32 lit. d GOG), wie dies an sich in Art. 18 EntG der Fall ist. Fraglich ist indessen, ob der ausdrückliche Ausschluss des Weiterzugs von Entscheiden des Zivilgerichtspräsidenten über die sofortige 'Einweisung in den Besitz den gegen Entscheide im summarischen Verfahren an sich vorgesehenen Rekurs nicht gerade ausschliesst. Um Aufschluss über die Bedeutung dieser Klausel zu erlangen, bedarf es deren Auslegung.
b) Die im Zeitpunkt des Erlasses des EntG (1877) geltende Zivilprozessordnung vom 21. April 1869 (Sammlung der Gesetze und Verordnungen des Kantons Unterwalden ob dem Wald, III. Band, Sarnen 1873, 147 ff.) sah den Rekurs (an das Civilgericht) lediglich hinsichtlich durch Präsidialentscheid an den Vermittler zurückgewiesener Klagen, die beim Civilgericht anhängig waren, vor (Art. 43 Abs. 4). Ansonsten kannte die Zivilprozessordnung vom Jahre 1869 als (ordentliches) Rechtsmittel nur die Appellation an das Obergericht gegen "civilgerichtliche Urtheile (...), welche entweder die Hauptsache selbst oder eine zerstörliche Einrede" betrafen "und welche nach den Bestimmungen der Verfassung (Art. 63) appellabel" waren. Dies waren "Civilstreitigkeiten, deren Betrag die Summe von 100 Fr." erreichten, "oder welche immerwährende Rechte oder dem Werte nach nicht auszumittelnde Gegenstände" betrafen (Art. 63 Abs. 2 lit. b KV 1867; LB I, 65). Daneben gab es (als ausserordentliches Rechtsmittel) die "Kassation der Urtheile des Obergerichtes und der nicht appellabeln Urtheile der untern Gerichte (...), wenn von denselben die Verfassung oder Gesetze oder gesetzliche Formen im Prozessverfahren unzweifelhaft verletzt worden sind ..." (Art. 126 Abs. 1 ZPO 1869 und Art. 66 Abs. 2 lit. b KV von 1867).
Während etwa die Formulierung in Art. 218 der geltenden ZPO, wonach Urteile des Arbeitsgerichts endgültigsind, soweit der Streitwert 2'000 Franken nicht übersteigt, nicht den Ausschluss kantonaler Rechtsmittel schlechthin, sondern nur des ordentlichen Rechtsmittels bedeutet (vgl.AbR 1980/81, Nr. 26, E. 1c), ergibt die objektiv-historische Auslegung von Art. 18 Abs. 3 EntG, da nach der im Zeitpunkt des Erlasses des EntG geltenden Zivilprozessordnung gegen Entscheide des Zivilgerichtspräsidenten weder der Rekurs noch die Appellation gegeben waren, dass der darin ausgesprochene Ausschluss des Weiterzugs nichts anderes bedeuten konnte, als dass auch die Kassationsbeschwerde und damit das einzig denkbare Rechtsmittel ausgeschlossen wurde oder mit andern Worten: Der historische Gesetzgeber wollte gegen Entscheide des Zivilgerichtspräsidenten über die sofortige Besitzeinweisung bewusst keinerlei Rechtsmittel, weder ordentliche noch ausserordentliche, zur Verfügung stellen. Ergibt aber die Auslegung der älteren und speziellen Bestimmung, dass ein bestimmter Entscheid nicht weiterziehbar sein soll, folgt das Gegenteil auch nicht aus einer jüngeren Bestimmung allgemeinen Charakters, wie sie in Art. 240 ZPO zu erblicken ist ("lex posterior generalis non derogat legi priori speciali").
c) Aus demselben Grund entfällt aber auch die Kassationsbeschwerde. Wohl sind gegen den Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten weder die Appellation noch der Rekurs gegeben. Indessen schliesst die klare Bestimmung von Art. 18 Abs. 3 EntG, mit welcher jegliches Rechtsmittel ausgeschlossen werden sollte, auch die Kassationsbeschwerde aus.
Auch wenn die Unanfechtbarkeit des Präsidialentscheides in rechtspolitischer Hinsicht nicht ganz unbedenklich ist, bleibt für richterliche Lückenfüllung kein Raum. Die Abstimmungsvorlage vom 26. Februar 1984 über ein neues Enteignungsgesetz hatte u.a. eine Verbesserung des Rechtsschutzes bezweckt. Danach unterlagen Entscheide der Enteignungskommission, in deren Zuständigkeit auch die vorzeitige Besitzesweinweisung gefallen wäre (Art. 47), der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Art. 41). Das Gesetz wurde aber verworfen. Auf das Rechtsmittel ist daher nicht einzutreten.