Entscheidpublikation AbR 1992/93 Nr. 19, S. 70:Art. 276 ZPO Gegen einen Kostenentscheid' des Gerichtsauschusses kann Kassationsbeschwerde geführt werden.
Entscheid der Obergerichtskommission vom 7. Oktober 1993
Aus den Erwägungen:
- Vorab ist zu prüfen, welches kantonale Rechtsmittel gegen einen Kostenentscheid des Gerichtsausschusses gegeben ist, wenn eine Partei das Urteil lediglich im Kostenpunkt anfechten will, im übrigen aber damit einverstanden ist.
Gemäss Art. 97 ZPO ist gegen Kostenentscheide der Rekurs zulässig, wenn in der gleichen Sache keine Appellation ergriffen wird (diese aber in der Hauptsache gegeben wäre). Ist als Rechtsmittel gegen die Hauptsache nur die Kassationsbeschwerde gegeben, kann der Kostenentscheid ebenfalls nur mit Kassationsbeschwerde angefochten werden (AbR 1982/83, Nr. 16).
Urteile des Gerichtsausschusses sind endgültig, d.h. das Rechtsmittel der Appellation ist unzulässig (Art. 33 GOG i.V.m. Art. 261 Abs. 1 ZPO). Die Endgültigkeit des Entscheides schliesst zwar ordentliche Rechtsmittel aus, bedeutet indessen nach der Praxis nicht auch den Ausschluss des ausserordentlichen Rechtsmittels der Kassationsbeschwerde, die gegen Entscheide zulässig ist, die weder mit Rekurs noch mit Appellation weiterziehbar sind (Art. 276 ZPO). Dieselbe Praxis gilt im übrigen auch bei den endgültigen Entscheiden des Friedensrichters (Art. 111 Abs. 3 ZPO; OGKE vom 20. November 1984 i.S. M., E. 1, und vom 7. Oktober 1993 i.S. C. AG) und des Arbeitsgerichtes (Art. 218 ZPO;AbR 1980/81, Nr. 26 E. 1c). Auf die Kassationsbeschwerde ist einzutreten.