Entscheidpublikation AbR 1992/93 Nr. 2, S. 33:Art. 289 Abs. 1 ZGB Aktivlegitimation des gesetzlichen Vertreters zur Durchsetzung der Kinderunterhaltsbeiträge.
Entscheid der Obergerichtskommission vom 28. Oktober 1992
Aus den Erwägungen:
- a) Zunächst stellt sich die Frage nach der vom Rekurrenten bestrittenen Aktivlegitimation der Gesuchstellerin im Rechtsöffnungsverfahren. Der Rekurrent bringt vor, dass die Gesuchstellerin nicht legitimiert sei, in eigenem Namen als Gläubigerin die Unterhaltsbeiträge der Kinder geltend zu machen. Gläubiger seien allein die Kinder, die Gesuchstellerin könne lediglich als deren Vertretern auftreten.
Aus den Materialien zum revidierten Art. 289 ZGB ist zwar zu schliessen, dass als Gläubiger des Unterhaltsbeitrages, im Gegensatz zu früher, nur mehr das Kind selbst betrachtet werden kann, was jedoch noch nichts über die Aktivlegitimation seines gesetzlichen Vertreters aussagt (vgl. BBl 1974, Band II, 64). Art. 289 Abs. 1 ZGB gewährt dem gesetzlichen Vertreter des Kindes jedoch einen Erfüllungsanspruch. Es muss ihm daher logischerweise auch das Recht zugesprochen werden, diesen Erfüllungsanspruch, sofern notwendig, auch gerichtlich durchzusetzen. Alles andere würde Sinn und Zweck von Art. 289 Abs. 1 ZGB zuwiderlaufen.
In einem Entscheid aus dem Jahre 1980, also zwei Jahre nach Inkrafttreten der neuen Bestimmungen über das Kindesrecht, hat denn auch das Bundesgericht dem Inhaber der elterlichen Gewalt gestattet, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung einen Prozess über Kinderunterhaltsbeiträge zu führen (BGE 106 II 284/85; vgl. auch BGE 90 II 355 E. 3 und BGE 83 II 266/67). Die Aktivlegitimation der Gesuchstellerin im Rechtsöffnungsverfahren ist daher zu bejahen.