AbR 1992/93 Nr. 25
AbR 1992/93 Nr. 25Ow Obergericht17.07.1992
AbR 1992/93 Nr. 25, S. 76: Art 65 SchKG Zustellung an juristische Personen. Vorgehen bei ungenügenden Angaben eines berechtigten Vertreten. Die Weiterleitung an eine im Zusammenhang mit einem Postumleitungsauftrag der PTT mitgeteilte Adres
Entscheidpublikation AbR 1992/93 Nr. 25, S. 76:Art 65 SchKG Zustellung an juristische Personen. Vorgehen bei ungenügenden Angaben eines berechtigten Vertreten. Die Weiterleitung an eine im Zusammenhang mit einem Postumleitungsauftrag der PTT mitgeteilte Adresse ist keine rechtsgenügliche Zustellung.
Entscheid der Obergerichtskommission vom 17. Juli 1992
Aus den Erwägungen:
a) Aus Art. 65 SchKG ergibt sich die Notwendigkeit, dass das Betreibungsamt den Namen des berechtigten Gesellschaftsvertreters (siehe E. 1) kennen muss, um die Betreibungsurkunde vorschriftsgemäss zustellen zu können. Soll eine juristische Person betrieben werden, genügt deshalb die blosse Angabe des Schuldners ohne Nennung eines berechtigten Vertreters auf den Betreibungsbegehren nicht, um eine richtige Zustellung zu erlauben. Fehlen entsprechende Angaben, muss das Betreibungsamt den Betreibenden unverzüglich vom bestehenden Mangel in Kenntnis setzen und sich bei ihm erkundigen, welcher natürlichen Person der Zahlungsbefehl zu übergeben sei, damit er der juristischen Person gültig zugestellt werden könne (BGE 109 III 5 ff.).
b) Auf jeden Fall genügte es unter diesen Gesichtspunkten nicht, die Konkursandrohung an eine offenbar im Zusammenhang mit einem Postumleitungsauftrag der PTT mitgeteilte Adresse (M. in Rapperswil) zuzustellen. Massgebend, ob jemand im Betreibungsverfahren als Rechtsvertreter oder als Zustelladressat für den Betreibungsschuldner gilt, ist, ob letzterer gegenüber dem Betreibungsamt den Dritten ausdrücklich als zur Entgegennahme von Betreibungsurkunden befugt bezeichnet oder jenem eine Generalvollmacht ausgestellt hat (AbR 1990/91, Nr. 25, E. 2, mit Hinweisen). Aufgrund der Akten besteht indessen kein solches Vertretungsverhältnis zwischen der Rekurrentin und M. in Rapperswil. Bei dieser Sachlage hätte das Betreibungsamt den Gläubiger um die fehlenden Angaben ersuchen sollen.
Aufgrund der Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass die Betreibungsurkunden und insbesondere die Konkursandrohung je in die Hände der Betriebenen bzw. einer gemäss Art. 65 SchKG zur verbindlichen Entgegennahme berechtigten Person gelangt wären. Infolgedessen haben die bisherigen Betreibungshandlungen als nichtig zu gelten (BGE 110 III 9 ff.). Der Rekurs ist gutzuheissen und das angefochtene Konkurserkanntnis aufzuheben.