Entscheidpublikation AbR 1992/93 Nr. 26, S. 77:Art. 80 SchKG Gültigkeit einer nicht unterzeichneten und in Kopie aufgelegten Steuerveranlagungsverfügung als Rechtsöffnungstitel.
Entscheid der Obergerichtskommission vom 22. Januar 1993
Aus den Erwägungen:
Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlages (Rechtsöffnung) verlangen. Den vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen sind Beschlüsse und Entscheide der Verwaltungsorgane über öffentlich-rechtliche Verpflichtungen (Steuern usw.) gleichgestellt, sofern der Kanton in einem Erlass eine solche Gleichstellung vorgenommen hat (Art. 80 SchKG). Gegen gerichtliche Urteile und ihre Surrogate kann der Schuldner nur noch geltend machen, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anrufen (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Der Rekursgegner macht keine derartigen Einwendungen. Der Rechtsöffnungsrichter hat jedoch von Amtes wegen zu prüfen, ob ein gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt (AbR 1990/91, Nr. 28 E. 2a).
Der Kanton Luzern hat die von den Steuerbehörden getroffenen rechtskräftigen Verfügungen in § 141 Abs. 2 StG vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen im Sinne von Art. 80 SchKG gleichgestellt. Die den Rekursgegner betreffende Steuerveranlagung 1985/86 mit Steuerrechnung 1986 des Steueramtes Ebikon stellt demnach grundsätzlich einen Rechtsöffnungstitel dar. Die Vorinstanz hat indessen die Rechtsöffnung vor allem mit der Begründung verweigert, die Veranlagungsverfügung sei nicht unterzeichnet und deshalb als nichtig zu qualifizieren.
a) Gemäss § 94 des luzernischen StG setzt die Steuerbehörde in der Veranlagungsverfügung die Steuerfaktoren und die Steuerbeträge je Einheit fest. Abweichungen von Steuererklärungen zuungunsten des Steuerpflichtigen sind spätestens bei Eröffnung der Veranlagungsverfügung anzugeben. Die Bestimmung trägt das Marginalie "Eröffnung". Nach dem blossen Gesetzeswortlaut ist für Veranlagungsverfügungen somit nicht zwingend die Schriftform vorgeschrieben. Zweifellos war es aber die Meinung des Gesetzgebers, dass Veranlagungsverfügungen in schriftlicher Form zu erfolgen hätten. In der Praxis geschieht dies denn auch regelmässig. Fraglich ist, ob die Schriftform auch die Unterzeichnung durch ein zuständiges Behördenorgan erfordert.
b) Dass im Verwaltungsrecht aus dem Erfordernis der Schriftlichkeit auf die Notwendigkeit der Unterschrift geschlossen wird, ist insbesondere auf die Übertragung zivilrechtlicher Grundsätze ins öffentliche Recht zurückzuführen. Im Zivilrecht muss ein Vertrag, für den die schriftliche Form gesetzlich vorgeschrieben ist, die Unterschrift aller Personen tragen, die durch ihn verpflichtet werden sollen (Art. 13 Abs. 1 OR), wobei immerhin bei Verkehrsüblichkeit, insbesondere bei Wertpapieren in grosser Zahl, eine Faksimile-Unterschrift anstelle der eigenhändig geschriebenen genügt (Art. 14 Abs. 2 OR). Diese Bestimmungen gelten über das Vertragsrecht hinaus auch für die anderen Zivilrechtsverhältnisse (Art. 7 ZGB).
c) Nach einer während langer Zeit vertretenen Auffassung hatten diese zivilrechtlichen Grundsätze auch im Bereich des öffentlichen Rechts Geltung (vgl. die ausführlichen Literatur- und Rechtsprechungsnachweise in BGE 105 V 248 und AGVE 1983, 130 ff.). Zur Begründung wurde etwa angeführt, wenn Rechtsschriften unterzeichnet sein müssten, müsse das Gleiche auch für Verfügungen gelten. Sodann sei die Tatsache, dass ausdrücklich vorgeschrieben sei, dass Gerichtsurteile und Verfügungen, die in Form von Protokollauszügen ergehen (z.B. Beschlüsse des Regierungsrates oder Gemeinderates) zu unterzeichnen seien, Ausdruck eines generell für die Verwaltung geltenden Grundsatzes. Schliesslich wurde geltend gemacht, die Unterschrift diene der Sicherung des Verwaltungsaktes, indem sie dessen Existenz bestätige (vgl. die Zitate in AGVE 1983, 132).
Die modernen Möglichkeiten der mechanischen oder elektronischen Verfügungsausfertigung führten indessen zu einem breit abgestützten Wandel der Anschauungen. Schon in BGE 93 I 120 f. bezeichnete das Bundesgericht die Eröffnung einer Verfügung mittels einer nicht unterzeichneten Kopie als nicht gegen Art. 4 BV verstossend. In BGE 96 V 21 E. 4b rückte das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) vom Erfordernis der Unterzeichnung von Krankenkassenverfügungen ab. Das EVG hat diese Rechtsprechung seither wiederholt bestätigt. In BGE 105 V 252 hielt es in bezug auf Beitragsverfügungen der Ausgleichskassen fest, es liege im Interesse einer einfachen und raschen Verfahrensabwicklung, dass Verfügungen, die in grosser Zahl getroffen werden müssten und die sich - ausser in den im Formular einzusetzenden Zahlen - sachlich voneinander nicht unterschieden, auf mechanischem oder elektronischem Wege erlassen werden könnten, wobei es bezüglich der Frage der Unterschrift letztlich unerheblich sei, ob sich die Ausgleichskasse beim Ausfüllen des Formulars eines Computers oder allenfalls auch nur einer Schreibmaschine bediene. Auf der andern Seite widerspreche es nicht dem Interesse des Beitragspflichtigen, insbesondere nicht seinem Rechtsschutzbedürfnis, wenn die formularmässig ausgefertigte Beitragsverfügung nur die erlassende Ausgleichskasse nenne, nicht aber zusätzlich auch noch die Unterschrift eines zuständigen Beamten trage. Zur Erfüllung der gesetzlich verlangten Form der Schriftlichkeit sei daher bei Beitragsverfügungen die Unterschrift kein Gültigkeitserfordernis. Eine analoge Anwendung der zivilrechtlichen Bestimmungen über die Schriftform sei hier nicht angängig, da diese Bestimmungen von ganz anderen Voraussetzungen ausgingen. Im gleichen Sinn entschied das EVG auch in BGE 112 V 87(=Praxis 76/1987, Nr. 81). Von dieser Rechtsprechung hat die neuere Verwaltungsrechtslehre in zustimmendem Sinne Kenntnis genommen (vgl. etwa André Grisel, Traité de droit administratif, Vol. I, Neuchâtel 1984, 406; Fritz Gygi, Verwaltungsrecht, Bern 1986, 126; Rhinow/ Krähenmann, Schweiz. Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, Nr. 35 B IV, Nr. 40 B Vc, Nr. 84 B III).
d) Auf dem Gebiet des Steuerrechts hatte das Bundesgericht schon in einem Entscheid aus dem Jahre 1939 entschieden, die eigenhändige Unterschrift des zuständigen Einschätzungsbeamten sei nicht notwendig (ASA 9, 83). Ausführlich setzte sich das aargauische Verwaltungsgericht in seinem Entscheid vom 20. September 1983 mit dem Problem auseinander (AGVE 1983, 130 ff.). Dabei befasste es sich insbesondere mit den Gründen des Unterschriftserfordernisses. Es führte aus, der Unterzeichnung werde gemeinhin die Funktion beigemessen, die handelnde Person oder Behörde zu identifizieren, ihren verbindlichen Handlungswillen zu dokumentieren und im übrigen den Beweis zu sichern, dass derjenige, der als Erklärender auftrete, auch tatsächlich gehandelt habe. Das Verwaltungsgericht erwog dazu, das Motiv der Identifikation sei gegenstandslos, wenn die handelnde Person oder Behörde anderweitig aus dem Schriftstück hervorgehe. Sodann könnten die andern beiden Funktionen (Dokumentation des verbindlichen Handlungswillens; Beweissicherung für die Identität des Handelnden) bei automatisierten Verfügungen durch die Eigenheiten des Verfahrensablaufs übernommen werden. Derartige Verfügungen würden in Form von Formularen mit weitgehendem Vordruck oder in Form von Computerausdrucken abgefasst. Der Umstand, dass die automatisierte Erstellung der Verfügung in Gang gesetzt und durchgeführt werde, garantiere in ähnlicher Weise wie bei Einzelverfügungen die Unterschrift den verbindlichen Handlungswillen und kennzeichne die Identität des Handelnden. Soweit Manipulationen und Fälschungen trotzdem möglich sein könnten, gingen sie jedenfalls nicht über die Möglichkeiten bei der Verwendung von Faksimile-Stempeln - eine Verwendung, die bei Verfügungen generell als zulässig anerkannt werde - hinaus. Im übrigen sei nicht zu verkennen, dass das Erfordernis der Unterschrift sich praktisch als sinnlos erwiese, weil die Unterzeichnung automatisiert hergestellter Verfügungen in sehr grosser Zahl ohne Prüfung des Inhalts erfolgen müsste. Dass hier die Unterzeichnung (oder der Faksimile-Stempel) bestätigen solle, das Gerät arbeite nach Wissen und Erfahrung des unterzeichnenden Behördemitglieds zuverlässig und liefere Entscheidungsgrundlagen, die ohne weiteres übernommen werden könnten, wirke weit hergeholt und überzeuge nicht. Zusammenfassend hielt das Verwaltungsgericht fest, gewichtige Gründe der Verwaltungsökonomie und der Praktikabilität sprächen im Falle von Massenverfügungen für einen Verzicht auf das Unterschriftserfordernis. Automatisiert hergestellte Massenverfügungen seien daher auch ohne Unterschrift als gültig zu betrachten. Diese Einsicht fand auch die Billigung der neusten Steuerrechtsliteratur (vgl. etwa Känzig/Behnisch, Kommentar zur direkten Bundessteuer, III. Teil, Basel 1992, N. 5 zu Art. 95 BdBSt). Ihr ist zu folgen.
e) Die vorliegende Veranlagungsverfügung des Steueramtes Ebikon, die der Vorinstanz in einem als "Kopie" vom 21. September 1992 bezeichneten Neuausdruck vorgelegt wurde, ist in einem automatisierten Verfahren auf dem üblichen Formular erstellt worden und weist im Briefkopf das Steueramt Ebikon aus. Unmassgeblich ist der zusätzlich eingereichte Computerausdruck auf Endlospapier, der zweifellos als verwaltungsinternes Hilfsdokument zu qualifizieren ist. Schliesslich liegen drei, das ganze Jahr 1986 abdeckende Rechtskraftbescheinigungen des Präsidenten der Steuerkommission des Kantons Luzern, Kreis 2, vor, die bestätigen, dass der Rekursgegner gemäss den Vorschriften des Steuergesetzes des Kantons Luzern rechtskräftig veranlagt wurde, dass ihm die Einschätzung mittels Steuerrechnung und Einschätzungsanzeige, die mit Rechtsmittelbelehrung versehen gewesen seien, eröffnet worden seien, und dass gegen diese Einschätzung keine Einsprache erhoben worden sei.
Nach den obigen Ausführungen ist unerheblich, dass die fragliche Veranlagungsverfügung nicht durch ein Behördenorgan unterzeichnet wurde. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist die Veranlagung demnach nicht als nichtig, sondern als gültig zu qualifizieren.
f) Damit ist allerdings die Frage noch nicht beantwortet, oh die Steuerverfügung im Sinne von Art. 80 Abs. 2 SchKG einem gerichtlichen Urteil gleichgestellt werden könne. Gerichtsurteile, die typischerweise nicht als Massenverfügungen ergehen, bedürfen nämlich für ihre Gültigkeit in der Regel einer Unterschrift. Ist daher zu fordern, dass auch die gerichtlichen Urteilen gleichgestellten Entscheide von Verwaltungsbehörden dieses Kriterium erfüllen müssen, um als definitive Rechtsöffnungstitel anerkannt zu werden? Das ist zu verneinen. Es wäre inkonsequent, einerseits nicht unterzeichnete Steuerveranlagungen als gültig zu betrachten, sie anderseits aber trotz ihrer gesetzlichen Gleichstellung mit Gerichtsurteilen wegen der fehlenden Unterschrift nicht als Rechtsöffnungstitel anzuerkennen. Es ist davon auszugehen, dass die Gleichstellung immer dann zum Zug kommt, wenn die Verfügungen der Steuerbehörden nach den für sie massgebenden Vorschriften gültig zustande gekommen sind. Aus Art. 80 Abs. 2 SchKG und § 141 Abs. 2 StG/LU lässt sich jedenfalls nichts anderes ableiten.
g) Die Vorinstanz beanstandet, dass ihr nicht ein eigentlicher Neuausdruck der Steuerveranlagung unterbreitet wurde, sondern eine Kopie davon. In der Tat handelt es sich beim fraglichen Aktenstück, das als "Kopie" vom 21. September 1992 bezeichnet ist, nicht um einen Computerausdruck, sondern um die Kopie eines solchen. Kopien von Urteilen im Sinne von Art. 80 SchKG oder von Schuldurkunden nach Art. 82 SchKG werden praxisgemäss als Rechtsöffnungstitel anerkannt, sofern keine Zweifel daran bestehen, dass sie das Original korrekt wiedergeben (vgl. Art. 144 ZPO). Werden nun aber Steuerveranlagungen als Massenverfügungen auch ohne Unterschrift als Rechtsöffnungstitel anerkannt, so wäre nicht einzusehen, weshalb dies nicht auch für Kopien davon Geltung haben sollte, falls keine Zweifel an ihrer Authentizität bestehen. Die den Rekursgegner betreffende Kopie der Steuerveranlagung 1985/86 des Steueramtes Ebikon ist daher als gültiger Rechtsöffnungstitel zu qualifizieren.