Entscheidpublikation AbR 1992/93 Nr. 28, S. 82:Art. 80 ff. und Art 149 Abs. 2 SchKG Für öffentlichrechtliche Forderungen kann gestützt auf einen Verlustschein nicht provisorische Rechtsöffnung erteilt werden. Hingegen kann gestützt auf die rechtskräftige Veranlagung öffentlichrechtlicher Forderungen definitive Rechtsöffnung erteilt werden.
Entscheid der Obergerichtskommission vom 15. April 1992
Sachverhalt:
Für die von H. geschuldeten Staats- und Gemeindesteuern wurde dem Staat Obwalden und der Einwohnergemeinde nach erfolgloser Betreibung ein Verlustschein ausgestellt. Gestützt darauf verlangten die Gläubiger definitive Rechtsöffnung, die ihnen vom Kantonsgerichtspräsidenten erteilt wurde. Dagegen rekurrierte H. an die Obergerichtskommission.
Aus den Erwägungen:
a) Die Vorinstanz erteilte für die Forderungen der Gesuchsteller die provisorische Rechtsöffnung, wie es Art. 149 Abs. 2 SchKG für Verlustscheine an sich vorsieht. Gegenstand der zu den beiden Verlustscheinen führenden Betreibungsverfahren waren Steuerforderungen. Dabei gilt es nun aber zu beachten, dass die Beurteilung über Bestand oder Nichtbestand von Steuerforderungen nur im Steuerjustizverfahren erfolgen kann, weshalb in solchen Fällen der Weg der Aberkennungsklage wegen Unzuständigkeit der ordentlichen Gerichte ausgeschlossen ist (BlSchK 1966 Nr. 26, 81). Infolgedessen kann bei Verlustscheinen für öffentlichrechtliche Abgaben nicht provisorische Rechtsöffnung erteilt werden. Art. 149 Abs. 2 SchKG ist daher in dem Sinne einschränkend zu präzisieren, als ein Verlustschein nur dann als Schuldanerkennung gilt, wenn die provisorische Rechtsöffnung mit den vom Gesetz dafür vorgesehenen Wirkungen (insbesondere auch Aberkennungsklage vor Zivilrichter) erteilt werden kann.
b) Ist aber die provisorische Rechtsöffnung unzulässig, ist zu prüfen, was an ihrer Stelle auszusprechen ist, hat der Richter doch von Amtes wegen zu prüfen, ob die definitive oder bloss die provisorische Rechtsöffnung auszusprechen ist. Das gilt sowohl, wenn der Kläger fälschlicherweise die definitive anstelle der provisorischen Rechtsöffnung verlangt hat, als auch für den umgekehrten Fall, handelt es sich dabei doch um eine Rechtsfrage (AbR 1984/85, Nr. 23). Dem steht auch der Grundsatz von Art. 194 Abs. 1 ZPO nicht entgegen, dass der Richter nicht mehr oder anderes zusprechen darf, als was die Partei beantragt hat. Der Betriebene darf sich hinsichtlich der Tatsachenbehauptungen und in der Führung allfälliger Gegenbeweise nicht einfach auf die eventuell unzutreffenden rechtlichen Erwägungen des Klägers verlassen (AbR 1976/77, Nr. 7 E. 1 b).
Dem Verlustschein für Steuerforderungen geht in der Regel eine rechtskräftige Steuerveranlagung voran. Es ist deshalb von der Steuerverwaltung in solchen Fällen zu verlangen, dass sie dem Rechtsöffnungsrichter nicht den Verlustschein, sondern die rechtskräftige Veranlagung vorlege. Gestützt darauf kann dann die definitive Rechtsöffnung erteilt werden. Nur um die Unverjährbarkeit der Forderung nachzuweisen, soll der Verlustschein neben dem Veranlagungsentscheid aufgelegt werden (BISchK 1966 Nr. 26 S. 82). Da die Gesuchsteller keinen Steuerveranlagungsentscheid auflegten, kann keine definitive Rechtsöffnung erteilt werden. Der Rekurs ist daher gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben.