Entscheidpublikation AbR 1992/93 Nr. 29, S. 83:Art. 174 Abs. 1 SchKG; Art. 191 SchKG Im Falle einer Konkurseröffnung infolge Insolvenzerklärung ist die nachträgliche Bezahlung von Schulden keine konkurshindernde Tatsache. Gegebenenfalls kommt der Widerruf des Konkurses in Frage.
Entscheid der Obergerichtskommission vom 18. Dezember 1992
Sachverhalt:
Auf schriftliche Insolvenzerklärung hin eröffnete der Kantonsgerichtspräsident über S. den Konkurs. Dagegen rekurrierte S. an die Obergerichtskommission mit dem Antrag, die Konkurseröffnung aufzuheben, da er inzwischen seine Schulden beglichen habe.
Aus den Erwägungen:
Gegen Konkursdekrete kann binnen 10 Tagen seit der Mitteilung desselben Berufung bei der oberen Gerichtsinstanz (Obergerichtskommission) eingelegt werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Gemäss Art. 274 Abs. 1 ZPO können bei Rekursen neue Behauptungen und Beweismittel vorgebracht werden, wenn sie ohne jedes Verschulden vor erster Instanz nicht geltend gemacht werden konnten. Nach der Praxis ist die Geltendmachung von Noven unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Verwirklichung zulässig mit der Einschränkung, dass solche Noven, die sich vor der Urteilsfällung durch die erste Instanz verwirklicht haben, sog. echte Noven, nur vorgebracht werden können, wenn sie ohne jedes Verschulden vor erster Instanz nicht geltend gemacht werden konnten. Noven, die sich erst nach der Urteilsfällung ereigneten, sog. unechte Noven, können auch mit dem Rekurs vorgebracht werden. Diese kantonale Rekurspraxis kommt grundsätzlich auch bei Berufungsverfahren nach Art. 174 Abs. 1 SchKG zur Anwendung. Danach können grundsätzlich auch konkurshindernde Tatsachen vom Rekurrenten geltend gemacht werden, die nach dem erstlichen Konkursdekret eingetreten sind (AbR 1980/81, Nr. 25).
Im Falle der ordentlichen Konkursbetreibung spricht das Gericht die Konkurseröffnung aus, sofern nicht einer der in den Art. 172 und 173 erwähnten Fälle vorliegt. Solche Fälle liegen vor, wenn die Konkursandrohung von der Aufsichtsbehörde aufgehoben ist, wenn dem Schuldner ein nachträglich angebrachter Rechtsvorschlag gemäss Art. 77 bewilligt wird oder wenn der Schuldner durch Urkunden beweist, dass die Schuld, Zinsen und Kosten inbegriffen, getilgt ist oder dass der Gläubiger ihm Stundung gewährt hat (Art. 172 SchKG; die Fälle von Art. 173 SchKG interessieren hier nicht). Spricht der Richter in der ordentlichen Konkursbetreibung die Konkurseröffnung aus, so ist es nach der in E. 1 dargestellten Praxis zulässig, auf Rekurs hin das Konkursbegehren aufzuheben, auch wenn sich solche konkurshindernde Tatsachen, beispielsweise die Tilgung der in Betreibung gesetzten Schuld, erst nachträglich verwirklicht haben.
Davon unterscheidet sich nun aber die Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibungwesentlich, insbesondere auf Erklärung des Schuldners (sog. Insolvenzerklärung). Hier bewirkte der Schuldner selbst die Konkurseröffnung, indem er sich beim Gericht der Zahlung unfähig erklärte (Art. 191 SchKG). Die Konkurseröffnung zufolge Insolvenzerklärung des Schuldners beruht gerade nicht auf einer in Betreibung gesetzten Schuld. Infolgedessen ist auch die Bezahlung von Schulden keine konkurshindernde Tatsache, die nachträglich mit Rekurs geltend gemacht werden könnte. Vielmehr erweist sich der Rekursantrag auf Aufhebung der Konkurseröffnung als Widerruf der Insolvenzerklärung. Ein solcher Widerruf ist jedoch nach der Konkurseröffnung ausgeschlossen. Anders wäre die Lage höchstens dann, wenn der Rekurrent nachweisen könnte, dass er die Insolvenzerklärung infolge eines Willensmangels abgegeben hat (vgl. Jaeger/Daeniker, Schuldbetreibungs- und Konkurspraxis, Zürich 1947, N. 3 zu Art. 191). Diesfalls hätte sie als unverbindlich zu gelten und konsequenterweise müsste die Konkurseröffnung aufgehoben werden. Dass der Rekurrent bei Abgabe der Insolvenzerklärung unter einem Willensmangel gelitten hätte, ergibt sich aus der Rekursbegründung auch nicht andeutungsweise. Der Rekurrent behauptet lediglich, nachträglich die Schulden getilgt zu haben. Der Rekurs ist unter Kostenfolge abzuweisen.
Hingegen spricht das Konkursgericht den Widerruf des Konkurses aus und setzt den Schuldner in die Verfügung über sein Vermögen wieder ein, wenn derselbe von sämtlichen Gläubigem die schriftliche Erklärung beibringt, dass sie ihre Konkurseingabe zurückziehen, oder wenn ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist (Art. 195 Abs. 1 SchKG).