Entscheidpublikation AbR 1992/93 Nr. 31, S. 86:Art. 196 SchKG Der Widerruf der Verlassenschaftsliquidation erfordert im Gegensatz zum Widerruf des Konkurses nicht, dass ein Schuldenruf erfolgte.
Entscheid der Obergerichtskommission vom 15. April 1992
Sachverhalt:
Am 28. Januar 1992 eröffnete die Obergerichtskommission über den Nachlass von S. die konkursamtliche Liquidation. Mit Eingabe vom 15. März 1992 ersuchte der Erbe von S., der die Erbschaft ausgeschlagen hatte, um Einstellung des Konkurses. Bereits nach dem Tode des Vaters habe er nämlich sämtliche Rechnungen bis auf jene der Steuerverwaltung bezahlt. Er sei bereit, diese noch einzige offene Rechnung zu bezahlen und die Erbschaft vorbehaltlos anzutreten. Das Gesuch wurde gutgeheissen.
Aus den Erwägungen:
Gemäss Art. 196 SchKG verfügt das Konkursgericht die Einstellung der nach Art. 193 SchKG eröffneten Liquidation einer Verlassenschaft, wenn vor Schluss des Verfahrens ein Erbberechtigter den Antritt der Erbschaft erklärt und für die Bezahlung der Schulden hinreichende Sicherheit leistet.
Fraglich ist, ob die Einstellung - analog zum Widerruf des Konkurses nach Art. 195 SchKG - erst nach Durchführung des öffentlichen Schuldenrufes zulässig ist. Darauf kommt es nämlich dem Gesuchsteller an, der es unter allen Umständen vermeiden möchte, dass mittels eines öffentlichen Schuldenrufes die konkursamtliche Liquidation des Nachlasses seines Vaters publik wird.
Gemäss Art. 195 Abs. 2 SchKG, der den Widerruf des ordentlichen Konkurses regelt, kann der Widerruf "vom Ablauf der Eingabefrist an bis zum Schlusse des Verfahrens verfügt werden". Müsste diese Bestimmung analog auch auf den Widerruf der Verlassenschaftsliquidation angewendet werden, bedeutete dies, dass trotz Sicherheitsleistung für die Bezahlung der Schulden und der Erklärung, die Erbschaft anzutreten, mit dem Widerruf bis zum Ablauf der Eingabefrist zugewartet werden müsste. Der mit der Konkurspublikation verbundene Schuldenruf gemäss Art. 232 SchKG dient der Feststellung der Verschuldung des Konkursiten. Dabei gilt es zu beachten, dass für die Einstellung des ordentlichen Konkurses gemäss Art. 195 SchKG - abgesehen vom Spezialfall des Zustandekommens eines Nachlassvertrages - nicht die Bezahlung der Schulden erforderlich ist, sondern die schriftliche Erklärung "sämtlicher Gläubiger", dass sie ihre Konkurseingabe zurückziehen. Zur Erfassung aller Gläubiger ist ein Schuldenruf unabdingbar.
Demgegenüber bedarf es bei der Einstellung der konkursamtlichen Liquidation keiner Zustimmung der Gläubiger bzw. keines Rückzugs ihrer Eingaben. Mit Rücksicht darauf, dass der Gesuchsteller nach dem vorbehaltlosen Antritt der Erbschaft für allfällige weitere Nachlassschulden ohnehin voll haftet und dadurch die Situation durch den Widerruf der Verlassenschaftsliquidation hinsichtlich allfälliger noch nicht bekannter Gläubiger auf jeden Fall verbessert wird, ist der Widerruf zu prüfen, ohne dass ein Schuldenruf stattgefunden hätte, obwohl trotz der glaubwürdigen Aussage des Gesuchstellers nicht mit Sicherheit auszuschliessen ist, dass nebst den von ihm angegebenen Steuerschulden nicht doch noch weitere Schulden an den Tag kommen könnten.