Entscheidpublikation AbR 1992/93 Nr. 37, S. 96:Art. 159 Abs. 1 StGB Voraussetzungen, unter welchen die Verletzung gesellschaftsrechtlich eingegangener Pflichten eine ungetreue Geschäftsführung sein kann (E. 2).Art. 72 Ziff. 2 StGB Die Unterbrechung der Verjährung wirkt nur gegenüber demjenigen, auf den sich die Handlung bezieht. Voruntersuchungen, die erst auf die Spur des (unbekannten) Täters leiten sollen, unterbrechen die Verjährung nicht (E. 3).
Entscheid der Obergerichtskommission vom 20. August 1993
Aus den Erwägungen:
a) Gemäss Art. 159 Abs. 1 StGB macht sich der ungetreuen Geschäftsführung schuldig, "wer jemanden am Vermögen schädigt, für das er infolge einer gesetzlichen oder einer vertraglich übernommenen Pflicht sorgen soll". Art. 159 StGB schützt den Geschäftsherrn vor vorsätzlicher Schädigung durch einen Geschäftsführer, dem er Vermögen - zur Verwaltung - anvertraut hat (Philippe Graven, SJK 1035, 2). Der Täter muss fremdes Vermögen zwecks Wahrnehmung fremder Interessen übernehmen (BGE 77 IV 204 f.). Erforderlich ist, dass jemand in tatsächlich oder formell selbständiger und verantwortlicher Stellung im Interesse eines andern für einen nicht unerheblichen Vermögenskomplex zu sorgen hat. Der Täter muss in fremdem Interesse tätig sein. Erforderlich ist insbesondere (vertragliche) besondere Treuepflicht (Peter Popp, Vertragsverletzung als strafbare Untreue, ZBJV 1993, 283 ff.; insbes. 296).
In BGE 100 IV 37 hat das Bundesgericht darauf hingewiesen, dass die gesetzlichen Pflichten der Mitglieder einer einfachen Gesellschaft, so namentlich die Pflicht der Gewinnteilung gemäss Art. 532 OR, das Konkurrenzverbot gemäss Art. 536 OR und die Pflicht, in den Angelegenheiten der Gesellschaften den Fleiss und die Sorgfalt anzuwenden, die er in seinen eigenen anzuwenden pflegt (Art. 538 Abs. 1 OR), für den einzelnen Gesellschafter noch keine Geschäftsführungsstellung im Sinne von Art. 159 StGB zu begründen vermögen. Doch muss es nach einem Entscheid des Obergerichts Zürich für die in Art. 159 StGB umschriebene Pflicht genügen. wenn jemand als Gesellschafter die Wahrung von Vermögensinteressen eines andern Gesellschafters übernimmt und sich in diesem Sinne verpflichtet, für fremdes Vermögen zu sorgen (ZR 1972, Nr. 111).
b) Aufgrund der Abgrenzungsvereinbarung vom 11. Juni 1982 verpflichteten sich die Vertragsparteien (Beschwerdeführer R. D. und ISL Football AG) gegenseitig, sich gemeinsam und nachhaltig um eine Verlängerung der mit der FIFA jeweils bis 31. Dezember 1990 abgeschlossenen Verträge zu bemühen und sich im Hinblick auf das Auslaufen der je mit der FIFA abgeschlossenen Verträge nicht um die dem jeweils anderen Vertragsteil eingeräumten FIFA-Rechte zu bemühen. In dieser Abrede ist eine gesellschaftsrechtliche Verbindung der Parteien zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes im Sinne von Art. 530 Abs. 1 OR zu erblicken. Bei Abschluss der Abgrenzungsvereinbarung war indessen noch nicht klar, ob es nicht doch zu einem einseitigen und exklusiven Vertragsschluss zwischen einem der beiden Gesellschafter und der FIFA kommen werde, und wer - gegebenenfalls - dannzumal alleiniger Kontrahent der FIFA und damit nach aussen auftretender Hauptgesellschafter und wer stiller Gesellschafter sein würde. Daher verpflichteten sich die Gesellschafter für den Fall, dass die FIFA nicht bereit sein würde, die bisherigen Verträge neu aufzulegen bzw. zu verlängern, sich dennoch gegenseitig so zu stellen, als hätte die FIFA die jeweiligen Verträge verlängert, indem sie sich im Innenverhältnis "die rechtliche bzw. wirtschaftliche Position gemäss der Abgrenzungsvereinbarung" einräumen würden.
Nun kann aber weder in der (gesellschaftsrechtlichen) Abrede, sich gemeinsam um die Verlängerung der jeweiligen Verträge zu bemühen bzw. sich nicht um die dem andern eingeräumten Rechte zu bemühen, noch im Versprechen, dem andern nach einem allfälligen exklusiven Erwerb der Rechte die frühere (rechtliche bzw. wirtschaftliche) Position einzuräumen, ein Anvertrauen fremden Vermögens erblickt werden. Dem steht auch der der umstrittenen Abrede (in der Abgrenzungsvereinbarung) innewohnende Interessengegensatz der Parteien entgegen. Andernfalls müsste beispielsweise in jeder Verletzung eines gesellschaftsrechtlichen oder auf andere Weise begründeten Konkurrenzverbotes oder schon in der schlichten Nichterfüllung eines zweiseitigen Vertrages, die für den Vertragspartner mit vermögensrechtlichen Nachteilen verbunden ist, eine ungetreue Geschäftsführung erblickt werden (vgl. Popp, a.a.O., 287 f.). Im übrigen hat die Strafkommission zu Recht angenommen, dass, sollte im Abschluss der Exklusivvereinbarung eine ungetreue Geschäftsführung erblickt werden, diese ohnehin verjährt wäre.
Die Unterbrechung der Verfolgungsverjährung wird durch Tätigkeiten der Strafverfolgungsbehörden bewirkt, die dem Fortgang des Verfahrens dienen und nach aussen in Erscheinung treten (Stefan Trechsel, Schweiz. Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, Zürich 1989, N. 2 zu Art. 72). Nach dem Wortlaut von Art. 72 Ziff. 2 StGB müssen aber die für die Unterbrechung geeigneten Untersuchungshandlungen "gegenüber dem Täter" erfolgen. Unbehelflich ist in diesem Zusammenhang, wenn der Beschwerdeführer geltend macht, aufgrund der Unschuldsvermutung von Art. 6 Ziff. 2 EMRK könne vor dem Vorliegen eines Urteils gar nicht vom Täter gesprochen werden. Wenn die Art. 71 und 72 StGB vom "Täter" sprechen, haben sie selbstredend nicht den abgeurteilten Täter, sondern den einer Straftat verdächtigten im Auge. Nach dem Wortlaut von An. 72 Ziff. 2 StGB kann die Verjährung von vornherein nur dann unterbrochen werden, wenn sich die fraglichen Untersuchungshandlungen gegen eine bestimmte, einer bestimmten Tat verdächtigte Person richten. Es muss gegen eine bestimmte Person ein Strafverfahren laufen bzw. eröffnet worden sein und diese Person als angeschuldigt im Sinne der StPO gelten. Hingegen haben Untersuchungshandlungen, die nicht gegen eine bestimmte Person, die einer bestimmten Tat verdächtigt wird, gerichtet sind, keine unterbrechende Wirkung. Dies gilt namentlich für Voruntersuchungen, die erst auf die Spur des Täters leiten sollen. Es genügt demnach nicht, wenn Zeugen oder Auskunftspersonen in einem gegen Unbekannt geführten Strafverfahren zum Zwecke einvernommen werden, einen konkreten Verdächtigen zu eruieren, um dann gegebenenfalls gegen diesen ein Strafverfahren zu eröffnen. Dem entspricht auch, dass ein Angeschuldigter sich unter dem Gesichtspunkt der Verjährungsunterbrechung keine Untersuchungshandlungen entgegenhalten lassen muss, die in einem Verfahren gegen Unbekannt oder in einem gegen einen Dritten gerichteten Verfahren erhoben wurden. In diesem Zusammenhang kann auch auf § 78c des deutschen Strafgesetzbuches hingewiesen werden, gemäss dessen Abs. IV "die Unterbrechung (...) nur gegenüber demjenigen (wirkt), auf den sich die Handlung bezieht". Diese Bestimmung gibt lediglich das ausdrücklich wieder, was sich bei zutreffender Auslegung auch aus Art. 72 Ziff. 2 StGB ergibt.
Da es sich beim vorliegenden Verfahren um ein Strafverfahren gegen Unbekannt handelte und auch der Strafkläger sich bis heute nicht veranlasst sah, eine Strafklage oder auch nur einen konkreten Verdacht gegen bestimmte Personen zu erheben, konnte den im wesentlichen auf die Abklärung der Gerichtsstandsfrage gerichteten Untersuchungshandlungen des Verhörrichters bzw. der Bezirksanwaltschaft Zürich, namentlich die in diesem Zusammenhang erfolgten Einvernahmen von H. und M., von vornherein keine verjährungsunterbrechende Wirkung zukommen.