Entscheidpublikation AbR 1992/93 Nr. 38, S. 98:Art. 26 Abs. 3 StPO; Art. 305 StGB Die Behördemitglieder und Beamte betreffende Anzeigepflicht allein begründet keine spezielle Garantenstellung, so dass bei Unterlassung einer Anzeige auf eine strafrechtlich relevante Begünstigung zu schliessen wäre.
Entscheid der Obergerichtskommission vom 17. Juli 1992
Sachverhalt:
Anlässlich einer polizeilichen Befragung im Zusammenhang mit einem Strafuntersuchungsverfahren wegen Verdachts auf Brandstiftung erklärte die noch minderjährige C. u.a., dass sie, als sie in der Zeitung gelesen habe, dass der Heugaden, den sie angezündet hatte, total abgebrannt sei, erschrocken sei und überlegt habe, was sie machen solle. In der Folge habe sie beim Jugendberater vorgesprochen und ihm erzählt, dass sie den Heugaden angezündet habe. Er habe ihr gesagt, es wäre am besten, wenn sie dies der Polizei melden würde. Später zeigte die Kantonspolizei den Jugendberater beim Verhöramt wegen Zuwiderhandlung gegen die Meldepflicht an, da nach Art. 26 Abs. 3 StPO Behördemitglieder und Beamte verpflichtet seien, Verbrechen und Vergehen, die ihnen in ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt werden, unverzüglich anzuzeigen. Dem sei der Jugendberater nicht nachgekommen. In seiner Stellungnahme machte der Jugendberater geltend, in Unkenntnis der Bestimmung von Art. 26 Abs. 3 StPO sei er bisher stets davon ausgegangen, dass er der Schweigepflicht unterstehe. In einer vom Kanton Obwalden herausgegebenen Broschüre werde eigens darauf hingewiesen, dass der Jugendberater der Schweigepflicht unterstehe.
Aus den Erwägungen:
Unbestritten ist, dass C. den Jugendberater aufsuchte und ihm bekanntgab, zwei Tage zuvor einen Weidstall angezündet zu haben. Unbestritten ist, dass der Jugendberater keine Anzeige erstattete. C. suchte den Jugendberater in seiner Eigenschaft als beamtete Person auf. Für die Prüfung der Frage, ob gegen ihn ein Strafverfahren wegen Begünstigung zu eröffnen sei, ist daher die Obergerichtskommission zuständig.
Bei diesem Entscheid finden mangels spezieller Vorschriften die allgemeinen Bestimmungen über die Eröffnung des Strafverfahrens Anwendung. Insbesondere kann die Eröffnung nur bei offensichtlicher Grundlosigkeit einer Anschuldigung bzw. eines Verdachtes verweigert werden (AbR 1978/79, Nr. 1).
b) Gemäss Art. 26 Abs. 3 StPO sind Behördemitglieder und Beamte verpflichtet, Verbrechen und Vergehen, die ihnen in ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt werden, unverzüglich anzuzeigen. Personen, denen nach Art. 48 StPO das Zeugnisverweigerungsrecht zustehen würde, sind für diesen Fall von der Anzeigepflicht entbunden. Ob die Unterlassung der Anzeige, wie sie Art. 26 Abs. 3 StPO vorschreibt, grundsätzlich eine strafrechtliche Begünstigung sein kann, hängt davon ab, ob die dort statuierte Verpflichtung geeignet ist, eine spezielle Garantenstellung der Behördemitglieder und der Beamten hinsichtlich von Verbrechen und Vergehen, die ihnen in ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt werden, zu begründen.
Hingegen entschied das Bundesgericht, dass die Weigerung eines Zeugen, einen Verdächtigen zu nennen, keine Begünstigung bedeute, da trotz Bestehens einer gesetzlichen Verpflichtung, Zeugnis abzulegen - das Bundesgericht sprach in diesem Zusammenhang von einer allgemeinen Bürgerpflicht -, daraus keine besondere Rechtspflicht abgeleitet werden könne, schütze doch die Zeugnispflicht nicht in besonderer Weise die Strafverfolgung (BGE 106 IV 278).
b) Ähnlich verhält es sich bei der allgemeinen Anzeigepflicht gemäss Art. 26 Abs. 3 StPO, die nicht nur jene Behördemitglieder und Beamten zur Anzeige verpflichtet, die kraft ihrer besonderen Rechtsstellung für die Einleitung von Strafverfolgungsverfahren zu sorgen oder am Verfahren sonst mitzuwirken haben. Vielmehr trifft die Anzeigepflicht generell und damit undifferenziert sämtliche Beamten und Behördemitglieder ungeachtet dessen, ob es überhaupt zu ihren spezifischen Dienstpflichten gehört, Fehlbare zur strafrechtlichen Verantwortung zu ziehen oder mindestens darüber zu wachen, dass Bürgerinnen und Bürger die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere jene, deren Verletzung mit strafrechtlichen Sanktionen versehen ist, einhalten. Aus der allgemeinen Pflicht der Beamten, Delikte anzuzeigen, kann keine spezielle Garantenpflicht bzw. -stellung abgeleitet werden, wie sie erforderlich ist, damit ein Unterlassen einer Begünstigung im Sinne von Art. 305 StGB gleichkommt (Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, Bern 1984, N 11 zu § 56; Noll/Trechsel, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, Zürich 1986, 207; a.M. Hauser/Rehberg, Strafrecht IV, Zürich 1989, 311 f.).
c) Was nun den vorliegenden Fall betrifft, gehört es offensichtlich nicht zum spezifischen Aufgabenbereich eines Jugendberaters, darüber zu wachen, dass Bürgerinnen und Bürger und namentlich Jugendliche die Gesetze einhalten, und an der Strafverfolgung mitzuwirken. Er trägt dafür keine besondere Verantwortung. Aufgrund des Gesagten erwächst ihm daher allein aus der allgemeinen Anzeigepflicht gemäss Art. 26 Abs. 3 StPO keine spezielle Garantenpflicht, deren Verletzung einer strafrechtlichen Begünstigung gleichkäme. Liegt aber ohne Vornahme weiterer Untersuchungshandlungen klar zu Tage, dass vorliegend der Straftatbestand der Begünstigung gemäss Art. 305 StGB schon aus objektiven Gründen nicht gegeben ist, ist gegen den Jugendberater wegen Unterlassens der Anzeige von C. kein Strafuntersuchungsverfahren zu eröffnen.