AbR 1992/93 Nr. 4, S. 35: Art. 272 ff. in Verbindung mit Art. 273c OR Nach erfolgter Kündigung kann rechtsgültig auf eine Erstreckung des Mietverhältnisses verzichtet werden. Entscheid der Obergerichtskommission vom 15. April 1992 Aus den
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Entscheidpublikation AbR 1992/93 Nr. 4, S. 35:Art. 272 ff. in Verbindung mit Art. 273c OR Nach erfolgter Kündigung kann rechtsgültig auf eine Erstreckung des Mietverhältnisses verzichtet werden.
Entscheid der Obergerichtskommission vom 15. April 1992
Aus den Erwägungen:
Haben die Parteien eine bestimmte Dauer ausdrücklich vereinbart, so endet das Mietverhältnis ohne Kündigung mit Ablauf dieser Dauer (Art. 266 Abs. 1 OR). Die Parteien hatten nach erfolgter Kündigung am 26. September 1991 vergleichsweise das Ende des Mietvertrages auf Ende März 1992 festgesetzt und auch dessen Erstreckung ausgeschlossen. Der Mieter kann zwar auf Rechte, die ihm nach den Bestimmungen der Art. 271 ff. OR zustehen, nur verzichten, wenn dies ausdrücklich vorgesehen ist (Art. 273c OR), was in bezug auf die Mieterstreckung (Art. 272 ff. OR) nicht der Fall ist. Ist dagegen einmal gekündigt, so steht einer Vereinbarung, in welcher der Mieter auf eine Erstreckung verzichtet, nichts im Wege.