AbR 1992/93 Nr. 40
AbR 1992/93 Nr. 40Ow Obergericht15.04.1992
AbR 1992/93 Nr. 40, S. 106: Art. 323 Ziff. 1 StGB Die Bestrafung des Betreibungsschuldners wegen Nichtteilnahme an der Pfändung setzt die effektive Zustellung der Pfändungsankündigung voraus. Entscheid der Obergerichtskommission vom 15. Ap
Entscheidpublikation AbR 1992/93 Nr. 40, S. 106:Art. 323 Ziff. 1 StGB Die Bestrafung des Betreibungsschuldners wegen Nichtteilnahme an der Pfändung setzt die effektive Zustellung der Pfändungsankündigung voraus.
Entscheid der Obergerichtskommission vom 15. April 1992
Aus den Erwägungen:
Die Bestrafung des Betreibungsschuldners gemäss Art. 323 Ziff. 1 StGB setzt voraus, dass dieser verschuldeterweiseder Vorladung keine Folge leistete. Verschulden setzt voraus, dass der Betreibungsschuldner die Vorladung tatsächlich kennt. Aktenmässig steht fest, dass der Angeschuldigte die eingeschriebene Vorladung nicht abgeholt und daher auch nicht gekannt hat.
Was nicht abgeholte amtliche Einschreibesendungen betrifft, besteht namentlich im Zusammenhang mit dem Lauf von Rechtsmittelfristen die Praxis der fiktiven Zustellung bei unbenütztem Ablauf der Abholfrist. Voraussetzung dieser Praxis ist allerdings, dass die Zustellung eines behördlichen Aktes mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, entsteht doch erst mit der Rechtshängigkeit ein Prozessrechtsverhältnis, welches die Parteien verpflichtet, sich nach Treu und Glauben zu verhalten, d.h. unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen Entscheide, welche das Verfahren betreffen, zugestellt werden können (BGE 115 la 12 ff.). Diese Praxis kann nun aber nicht unbesehen auf die Pfändungsankündigung bzw. diesbezügliche Vorladungen übertragen werden.
Aufgrund der Zustellung des Zahlungsbefehls weiss zwar der Schuldner, dass gegen ihn eine Betreibung läuft. Erhebt er dagegen keinen Rechtsvorschlag, muss er mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der Fortsetzung des Verfahrens rechnen, die zur Pfändungsankündigung führt (Art. 90 SchKG). Dabei gilt es nun aber zu beachten, dass das Pfändungsbegehren während eines Jahres seit der Zustellung des Zahlungsbefehls gestellt werden kann (Art. 88 Abs. 2 SchKG). Hinzu kommt, dass - im Gegensatz zum Fristenlauf bei Rechtsmitteln - eine fiktive Zustellung im Zusammenhang mit der Pfändungsankündigung keinen Sinn macht, da eine rechtsgenügliche Pfändung die Anwesenheit des Schuldners voraussetzt. Schliesslich gilt es zu beachten, dass im hier allein massgebenden strafrechtlichen Kontext eine lediglich aufgrund einer fiktiven Zustellung ausgefällte Bestrafung wegen Ungehorsams mit dem Verschuldensprinzip nicht vereinbar wäre.