Entscheidpublikation AbR 1992/93 Nr. 44, S. 116:Art. 3 Abs. 1 Verordnung über den Spielbetrieb in Kursälen Entgegen dem Wortlaut der Verordnung sind bei Boulespiel-Automaten die Einnahmen nicht in Tagesrapporten festzuhalten. Es genügt eine monatliche Abrechnung.
Entscheid des Obergerichts vom 27. März 1992
Aus den Erwägungen:
a) Gemäss Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Spielbanken (SR 935.52) macht sich strafbar, wer die besonderen Vorschriften über den Spielbetrieb in Kursälen übertritt. Diese besonderen Vorschriften ergeben sich aus der bundesrätlichen Verordnung über den Spielbetrieb in Kursälen (SR 935.53). Nach Art. 333 Abs. 3 StGB ist dabei grundsätzlich auch die fahrlässige Tatbegehung strafbar. Gemäss Art. 6 der Verordnung kann das Boulespiel nach dem Tafelsystem oder mit Automaten betrieben werden. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung schreibt vor, dass die Einnahmen aus dem Boulespiel-Betrieb in Tagesrapporten festzuhalten sind. Ferner ist aufgrund der Tagesrapporte von den Kursaalunternehmungen eine gesonderte Betriebsrechnung zu führen, der einerseits alle Roheinnahmen in monatlich zusammengefassten Posten gutzuschreiben sind; anderseits sind der Betriebsrechnung der dem Bund abzuliefernde Viertel der Roheinnahmen und sämtliche mit dem Spiel zusammenhängenden Betriebsausgaben aller Art zu belasten. Nach Abs. 5 dieser Bestimmung ist zudem der dem Bund zukommende Viertel der Roheinnahmen aus dem Boulespiel-Betrieb monatlich auszuscheiden.
Die Kursaalverordnung sieht für das Boulespiel mit Automaten keine anderen Regeln vor, als für das Boulespiel nach dem Tafelsystem. Folglich gilt - wörtlich genommen - auch für den Automatenbetrieb die Regel von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung, wonach die Einnahmen aus dem Boulespiel-Betrieb in Tagesrapporten festzuhalten sind.
Dabei gilt es nun aber folgendes zu beachten: Die Kursaalverordnung stammt aus dem Jahre 1929. Damals gab es noch keine Automaten, so dass die tägliche Abrechnung der Einnahmen das einzig richtige war. Art. 6 der Verordnung lautete ursprünglich denn auch: "Das Boulespiel ist nach dem Tafelsystem zu betreiben ...". Von Automaten war nicht die Rede (BS 10, 284 f.). Der Betrieb von Automatenbetrieben wurde erst mit der Revision vom 10. August 1977 zulässig. Dabei übersah der Verordnungsgeber, dass die Pflicht der täglichen Einnahmerapporte bei Automaten keinen Sinn mehr hat, unterliess es aber, Art. 3 Abs. 1 der Verordnung den neuen Gegebenheiten anzupassen. Abklärungen ergaben, dass das EJPD im Jahre 1981 eine entsprechende Revision von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung geplant hatte. Danach sollten "die Rapporte über die Einnahmen aus den Boulespiel-Automaten (...) auf Anordnung der Kantonalen Behörden auch in längeren Perioden, höchstens jedoch allmonatlich, aufgenommen werden" können. Bereits am 16. April 1980 hatte das EJPD den Kursälen die monatliche Abrechnung versuchsweise für die Dauer eines Jahres bewilligt. Das EJPD leitete seinen Entwurf vom 26. Oktober 1981 mit einem entsprechenden Antrag an den Bundesrat an die Bundeskanzlei weiter, wo das Geschäft in der Folge unbehandelt liegenblieb. Indessen ergibt die einzig vernünftige (wenn auch nicht wörtliche) Anwendung von Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 der Verordnung für Boulespiel-Automaten eine nur monatliche Abrechnungspflicht. An der wenigstens monatlichen Abrechnungspflicht ist mit Rücksicht auf die Bestimmung, dass alle Roheinnahmen in monatlich zusammengefassten Posten der Betriebsabrechnung gutzuschreiben sind, festzuhalten.